TE OGH 1988/9/28 1Ob620/88

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef T***, Pensionist, Wien 2., Franz Hochedlingergasse 2/18, vertreten durch Dr. Winfried Obitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Gerhard M***, Rechtsanwalt, Wien 1., An der Hülben 1, wegen S 300.000,-- und Herausgabe (Gesamtstreitwert S 520.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22.April 1988, GZ 13 R 49/88-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30.November 1987, GZ 3 Cg 34/87-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.924,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.447,65 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Katharina S*** war die Schwester des Klägers. Seit 1979 war sie Alleinmieterin des Safes 108 der Landeshypothekenbank Niederösterreich, Zweigstelle Alsergrund. Im Dezember 1983 wurde der Kläger über Wünsch seiner Schwester durch Unterfertigung einer Mieterklärung für Safes Mitmieter dieses Safes. Einen Safeschlüssel erhielt der Kläger aber nicht. Katharina S*** verstarb am 4.2.1984. Dem Beklagten wurde als Testamentserben der Nachlaß nach Katharina S*** mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26.7.1985, 8 A 120/84-26, zur Gänze eingeantwortet.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bezahlung des Betrages von S 300.000 und die Herausgabe von 200 Stück einfacher Golddukaten, einer goldenen 1000 S-Münze, 30 Stück dünner und breiter Gelbgoldarmreifen, eines goldenen Bettelarmbandes aus Gelbgold mit verschiedenen Münzanhängern und einer goldenen Herrenarmbanduhr. Katharina S*** habe ihm anläßlich der Unterfertigung der Mieterklärung für Safes Wertpapiere im Nominale von S 300.000 geschenkt und übergeben, sie habe ihm auch den Schmuck geschenkt und im gemeinsamen Safe für ihn deponiert. Der Beklagte habe den im Eigentum des Klägers stehenden Inhalt des Safes am 9.4.1984 auf Grund eines Gerichtsbeschlusses an sich genommen.

Der Beklagte wendete ein, der Inhalt des Safes sei dem Kläger nicht geschenkt worden. Die vom Kläger angegebenen Wertpapiere hätten sich nicht im Safe, sondern auf einem Wertpapierdepot befunden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, Katharina S*** habe anläßlich der Unterfertigung der Mieterklärung für Safes durch den Kläger nicht beabsichtigt, dem Kläger den Inhalt des Safes zu schenken; der Kläger habe gewußt, daß der Inhalt nicht ihm gehöre und er darüber nicht verfügen könne; der Kläger habe nur gehofft, daß ihm im Falle des Todes seiner Schwester der Inhalt des Safes gehören werde.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Seine Rechtsrüge, in der er behauptet, Katharina S*** habe ihre Schenkungsabsicht dokumentiert, ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Die Vorinstanzen stellten vielmehr fest, Katharina S*** habe nicht beabsichtigt, dem Kläger den Inhalt des Safes zu schenken, der Kläger habe auf Grund des Verhaltens seiner Schwester auch gar nicht angenommen, daß ihm der Inhalt gehöre und er darüber verfügen könne, er habe nur gehofft, daß ihm im Falle des Todes seiner Schwester der Inhalt des Safes gehören werde. Es mangelt daher schon an einem tauglichen Titel für den vom Kläger behaupteten Eigentumserwerb.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E15353

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00620.88.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19880928_OGH0002_0010OB00620_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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