TE OGH 1988/9/28 14Os149/88

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer, in der Strafsache gegen Leopold M*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 30.Mai 1988, GZ 29 Vr 271/88-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt gemäß § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.Oktober 1940 geborene Leopold M*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 3. März 1988 in Gattmannsdorf außer dem Fall der Notzucht eine Person weiblichen Geschlechts, nämlich Erika S***, durch Vorhalten eines Messers und die Äußerung "jetzt tust du, was ich will, wenn du das tust, passiert dir nichts, zieh dich aus", sohin durch gefährliche Drohung, zum außerehelichen Beischlaf genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt er in der Abweisung (S 228) des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einvernahme des Zeugen (Franz) L*** zum Beweis dafür, daß sich die Zeugin S*** und der Angeklagte im Gasthaus "S***" in solchen innigen Liebesbeziehungen befanden, daß bei vernünftiger Überlegung nur anzunehmen war, daß das Lokal zwecks rascher Vornahme eines Geschlechtsverkehrs verlassen wird (S 227). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des bezüglichen Antrags schon deshalb nicht beschwert, weil das Erstgericht ohnedies davon ausging, daß es zwischen dem Angeklagten und Erika S*** in dem in Rede stehenden Lokal zum Austausch von Zärtlichkeiten kam, wobei sich die beiden Genannten küßten, der Angeklagte seine Hand auf einen Oberschenkel der Erika S*** legte und in Richtung ihres Geschlechtsteils hochfuhr (S 234, 240). Soweit der Antrag aber auf die Erkundung der von dem beantragten Zeugen daraus gefolgerten Überlegungen und Vermutungen abzielt, genügt der Hinweis, daß gemäß §§ 167, 254 Abs 1 StPO Gegenstand der Zeugenvernehmung nur eine Tatsachenmitteilung, nicht aber die Bekanntgabe einer subjektiven Meinung über das gegebene Tatsachenmaterial sein kann (Mayerhofer-Rieder StPO2 § 150 ENr. 7 ff).

Frei von formalen Begründungsmängeln (Z 5) sind aber auch die in Ansehung des Nötigungsmittels getroffenen Feststellungen. Denn abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer Erika S*** insbesondere mit einem Messer, welches er in einer Entfernung von ca. 20 bis 30 cm vor deren Gesicht bzw. Unterleib hielt (S 236), bedrohte, findet die vom Angeklagten dabei gemachte Äußerung, dem Beschwerdevorbringen zuwider, in der vom Schöffengericht (gemäß § 258 Abs 2 StPO) auch insoweit für glaubwürdig erachteten Aussage der Zeugin S*** eine zureichende Stütze. Die Zeugin hat nämlich die in Rede stehende Äußerung des Angeklagten nicht nur vor den Sicherheitsbehörden bekundet (S 99), sondern diese auch vor dem Untersuchungsrichter (S 149) und in der Hauptverhandlung (S 218) ausdrücklich aufrecht erhalten. Der Beschwerdeeinwand, die Zeugin S*** habe in der Hauptverhandlung nicht angegeben, daß sich der Angeklagte dieser Worte bedient hätte, übergeht, daß die Aussagen (ua) der Zeugen in der Hauptverhandlung nur dann gesondert zu protokollieren sind, wenn sie Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der in den Akten bereits niedergelegten Angaben enthalten oder wenn sie das erstemal vernommen werden (§ 271 Abs 3 StPO). Die behaupteten Begründungsmängel (Z 5) liegen daher gleichfalls nicht vor.

Schließlich vermögen auch die Darlegungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) die durch die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage nicht in einem Maß zugunsten des Angeklagten zu ändern, daß die Beweiswürdigungserwägungen der Tatrichter ihre intersubjektive Überzeugungskraft verlieren, das heißt unvertretbar erscheinen und die Annahme entscheidungswesentlicher Tatsachen ernstlich in Frage stellen würden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Anmerkung

E15339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00149.88.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19880928_OGH0002_0140OS00149_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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