Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Josef Fellner und Hermann Peter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter W***, Handelsvertreter, Salzburg, Morzgerstraße 10/4, vertreten durch Dr.Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Heinz S***, Kaufmann, Salzburg, Bayerhamerstraße 61, vertreten durch Dr.Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 77.622,19 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juli 1988, GZ 13 Ra 20/88-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.November 1987, GZ 40 Cga 1031/87-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.243,80 (darin S 385,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, daß dem Beklagten bzw. seiner Rechtsnachfolgerin aus der Zuführung von Kunden auch nach Vertragsauflösung noch erhebliche Vorteile zugekommen seien. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger vielmehr den gesamten von ihm betreuten Kundenstock "mitgenommen", und der Rechtsnachfolgerin des Beklagten gelang es nicht, diese Kunden für sich zu gewinnen. Eine Fortsetzung der Geschäftsverbindungen mit den dem Kläger zugeführten Kunden ist sohin weder diesem noch seiner Rechtsnachfolgerin möglich (Jabornegg, HVG 505 f; SZ 49/83; Arb. 10.431). Daß der Kläger daraus weiterwirkende Vorteile gezogen hätte, daß die F*** Gesellschaft mbH in Erwartung einer Tätigkeit des Klägers für sie für die Übernahme des Kundenstockes eine Mehrleistung erbracht hätte, wurde in erster Instanz vom diesbezüglich beweispflichtigen Kläger nicht einmal behauptet.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E15269European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00226.88.0928.000Dokumentnummer
JJT_19880928_OGH0002_009OBA00226_8800000_000