TE OGH 1988/9/28 14Os138/88

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl Heinz S*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 27. Juni 1988, GZ 12 Vr 1588/87-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie seine "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Gemäß § 285 i StPO werden die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (wegen Strafe) dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde der (nunmehr) 28-jährige Karl Heinz S*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 21.-22.Juni 1987 in Villach-Möltschach in Gesellschaft eines derzeit nicht bekannten Beteiligten den Verfügungsberechtigten der Villacher Alpenstraßen- und FremdenverkehrsAG durch Einbruch in deren Mauthaus und durch Aufbrechen eines Tresors 25.176,60 S Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Nicht dem Gesetz entspricht die Verfahrensrüge insoweit, als sie auf Beweisanträge Bezug nimmt (gestellt im Einspruch gegen die Einklageschrift ON 35 sowie in der Hauptverhandlung am 1. Dezember 1987), die weder in der neu durchgeführten Hauptverhandlung am 30.Mai 1988 noch in deren Fortsetzung (innerhalb Monatsfrist) am 27.Juni 1988 wiederholt wurden. Es erübrigt sich daher, hierauf weiter einzugehen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 § 281 Z 4 Nr. 29 ff).

Dem in der Hauptverhandlung am 30.Mai 1988 gestellten Antrag, "zum Beweis dafür, daß die sichergestellten Spuren nicht von den sichergestellten Schuhen herrühren können und dafür, daß an den Schuhen, welche bei der gegenständlichen Tat getragen wurden, Metallpartikel vom aufgeschnittenen Tresor feststellbar sein müssen, an den beiden sichergestellten Schuhen jedoch keine Metallteile vorhanden sind", Ministerialrat Dr. S*** als Zeugen zu vernehmen sowie ein kriminaltechnisches Gutachten der Untersuchungsanstalt Wiesbaden einzuholen, hat das Schöffengericht teilweise, nämlich durch Befragung des gewünschten Zeugen, ohnehin Rechnung getragen, wobei der Genannte in der Hauptverhandlung am 27.Juni 1988 (vgl. S 256 f) deponierte, bei der von ihm vorgenommenen mikroskopischen Untersuchung weder auf den Sohlen noch auf dem Oberleder der beiden Schuhe Metallteilchen vorgefunden zu haben.

Offen bleibt daher lediglich, ob der Angeklagte durch die Ablehnung seines Antrages, zum genannten Beweisthema ein Gutachten der Untersuchungsanstalt Wiesbaden einzuholen, in seinen Verteidigungsrechten geschmälert wurde. Dies ist zu verneinen. Denn angesichts der im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Ing. B*** enthaltenen Befassung mit der Frage, inwieweit beim Schweißvorgang entstehende Metallpartikel auf dem Schuhwerk des Täters erhalten bleiben müssen (vgl. S 231 f), wäre der Beschwerdeführer schon bei der Antragstellung am 30.Mai 1988 gehalten gewesen anzuführen, aus welchen Gründen die Einholung eines weiteren Gutachtens angezeigt sei (vgl. § 126 StPO). Hinzu tritt, daß Ing. B*** in der innerhalb Monatsfrist fortgesetzten Hauptverhandlung am 27.Juni 1988 zum fraglichen Punkt ergänzend Stellung nahm (vgl. S 257) und darauf hinwies, daß bereits eine längere Hose die Schuhe so abdecken könne, daß durch den Schweißvorgang darauf keine Spuren entstehen können. Schließlich entzog Ing. B*** durch seinen Hinweis, er habe beide Schuhe im Binocularverfahren untersucht und das Röntgenfluoreszensverfahren deshalb nicht angewendet, weil auf den Schuhen keine Metallspuren vorhanden gewesen seien, dem weiteren Antrag des Verteidigers, "den linken Herrenhalbschuh einer röntgenfluoreszensanalytischen Untersuchung und Binocularuntersuchung zum Beweis dafür zu unterziehen, daß sich darauf keine Spuren feststellen ließen, die vom Tatort stammten" die Grundlage und wäre der Angeklagte auch hier gehalten gewesen zu detaillieren, weshalb sein Antrag unter diesen Umständen zielführend sein könnte.

Die zu sämtlichen Beweisanträgen in der Beschwerde nachgetragenen Begründungen müssen außer Betracht bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen ist (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 40 f).

Die Beschwerdeausführungen und zum Teil auch das Vorbringen in der "Schuldberufung" sind aber auch unter dem Gesichtspunkt der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen zu erwecken, zumal - was sowohl in den Beweisanträgen des Angeklagten als auch in dessen Nichtigkeitsbeschwerde mit völligem Stillschweigen übergangen wird - die am Tatort gesicherten Abdrücke mit Sicherheit von jenen Schuhen stammen, die beim Angeklagten vorgefunden wurden (vgl. S 99 ff, 229, 233 im Zusammenhalt mit dem Lichtbild Nr. 2 auf S 109). Es war sohin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Ebenso war die "Berufung wegen Schuld" zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung im schöffengerichtlichen Verfahren ein derartiges Rechtsmittel nicht vorsieht.

Die übrigen Entscheidungen fußen auf den bezogenen Gesetzesstellen.

Anmerkung

E15337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00138.88.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19880928_OGH0002_0140OS00138_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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