Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Wilhelm P***, Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, gegen die beklagte Partei Mag. Werner H***, Richter, Schärding, Adalbert Stifter-Straße 605, wegen Feststellung (Streitwert S 30.000,-), hier Ablehnung infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. Juli 1988, GZ Nc 157/88-2, womit Ablehnungserklärungen der klagenden Partei zurückgewiesen wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Rekurswerber brachte beim Bezirksgericht Schärding, verbunden mit dem Antrag, ihm die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Z 1 und 2 ZPO zu bewilligen, gegen Mag. Werner H***, Richter beim Kreisgericht Wels, eine Klage auf Feststellung ein, daß es öffentlich erlaubt sei, Mag. Werner H*** als Lügner und Betrüger sowie als aktenkundigen gerichtsnotorischen Lügner zu bezeichnen. Er begehrte weiters, diese Feststellung bereits in Form einer einstweiligen Verfügung zu bestätigten. Wie aus dem der Klage angeschlossenen "Rekurs und Nichtigkeitsbeschwerde" des Klägers vom selben Tag hervorgeht, war Anlaß zu dieser Klage die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen ihn durch den Beklagten in der Höhe von S 15.000,- im Verfahren S 45, 46/88 des Kreisgerichtes Wels. Der Kläger brachte vor, der Beklagte habe sich in Jv 147-17/85 ihm gegenüber für befangen erklärt. Damit seien seine Konkurseröffnungsbeschlüsse zu S 45, 46, 51, 57, 63, 74 und 85 und S 66/86 nichtig und die Konkurse aufzuheben, da diese auch sachlich rechtswidrig seien. Der Beklagte versuche durch Lügen und Betrug diese Tatsachen zu verfälschen und den Kläger vorsätzlich in seinem Vermögen zu schädigen bzw. mittels dieser Fälschungen sogar strafrechtlich zu verfolgen. Die gerichtlichen Beschlüsse und Stellungnahmen des Beklagten ermöglichten nunmehr die Aufdeckung seiner Lügen und seines Betruges. Es sei damit der Wahrheitsbeweis für die Feststellung erbracht, daß der Beklagte aktenkundig Lügen verbreite und ein gerichtsnotorischer Lügner und Betrüger sei. Das Bezirksgericht Schärding wies mit Beschluß vom 11. April 1988, C 28/88-4, die Klage, weil die Voraussetzungen nach § 228 ZPO nicht vorlägen, als unzulässig zurück, die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wies es ab.
Dagegen erhoben Dipl.Ing. Wilhelm P*** schriftlich "Rekurs und Nichtigkeitsbeschwerde". Dieser Schriftsatz war nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen. In seinem Rechtsmittel lehnte er alle Richter des Kreisgerichtes Ried im Innkreis, des Oberlandesgerichtes Linz und alle Richter aller Gerichte des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz wegen Befangenheit ab. Mag. Werner H*** sei einige Jahre beim Kreisgericht Ried im Innkreis tätig gewesen, so daß dort die Richter auf alle Fälle befangen seien.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz die gegen alle Richter des Kreisgerichtes Ried im Innkreis gerichtete Ablehnungserklärung des Dipl.Ing. Wilhelm P*** zurück. Wie Dipl.Ing. Wilhelm P*** bereits wiederholt mitgeteilt worden sei, sei die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Angabe auf ihn bezogener, detaillierter und konkreter Ablehnungsgründe möglich. Dem entsprächen die Ausführungen in seinen Ablehnungserklärungen nicht. Solche in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit immer wieder gestellten Pauschalablehnungsanträge seien nicht mehr weiter zu behandeln. Der ausdrücklichen Entscheidung bedürfe es dann nicht mehr, wenn der Partei durch vorangegangene Entscheidungen die Unzulässigkeit ihrer Vorgangsweise bekannt sei.
Dagegen richtet sich der schriftliche Rekurs des Ablehnungswerbers.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist ausschließlich die gegen die Richter des Kreisgerichtes Ried im Innskreis als Rekursgerichtes gerichteten Ablehnungserklärungen. Da das Oberlandesgericht Linz nicht als Rechtsmittelgericht, sondern im Ablehnungsverfahren entschied und es ihm aus diesem Grunde verwehrt war, auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges einzugehen, kann dies auch vom Obersten Gerichtshof als zweiter Instanz im Ablehnungsverfahren nicht aufgegriffen werden. Gleichwohl ist der Kläger darauf hinzuweisen, daß ein im Rechtsweg durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch nur dort vorliegt, wenn zwei Rechtssubjekte sich gleichberechtigt gegenüberstehen (JBl 1988, 594; SZ 57/154; JBl 1985, 240; SZ 56/33 uva). Der Kläger leitet seinen Anspruch gegen den Beklagten aus seiner in Vollziehung der Gesetze erfolgten Tätigkeit als Konkursrichter ab, so daß Natur und Wesen des geltendgemachten Anspruches im öffentlichen Recht zu finden sind.
Ablehnungserklärungen richten sich gegen bestimmte Personen als Organträger in einem bestimmten Verfahren. Wie dem Rekurswerber bereits mehrfach eröffnet wurde, ist die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter genauer Angabe der einzelnen Ablehnungsgründe (§ 22 Abs 1 JN) zulässig (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 165; derselbe, Kommentar I 200; SZ 33/122 ua, zuletzt 8 N 11/88). Daraus folgt, daß die abermals pauschal erklärte Ablehnung sämtlicher Richter des Kreisgerichtes Ried im Innkreis unzulässig war. Die Rekursbehauptung, ein Mitglied des erkennenden Senates des Oberlandesgerichtes Linz habe sich selbst seinerzeit für befangen erklärt, ist nicht stichhältig. Aus den im Rekurs ohne Bezeichnung des Gerichtes genannten Akten geht hervor, daß der betroffene Richter in einem gegen den nunmehrigen Rechtsmittelwerber und einen Rechtsanwalt wegen §§ 146 ff StGB anhängig gewesenen Strafverfahren sich wegen langjähriger beruflicher und auch persönlicher Kontakte zum mitbeschuldigten Rechtsanwalt als befangen erklärte, in Ansehung der Person des nunmehrigen Ablehnungswerbers aber selbst weder eine Befangenheitserklärung abgab noch Befangenheitsumstände als gegeben angenommen wurden.
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.
Anmerkung
E15157European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00643.88.0928.000Dokumentnummer
JJT_19880928_OGH0002_0010OB00643_8800000_000