TE Vfgh Beschluss 2001/10/3 B913/01

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Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe betreffend behaupteter Menschenrechtsverletzungen in einem Gerichtsverfahren mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Gerichtsakten

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbstverfaßter Eingabe vom 24.4.2001 erhob der anwaltlich nicht vertretene Einschreiter "Beschwerde Betr.:

Verletzung der Menschenrechtsbestimmungen lt.

Europ.-Menschenrechtskonvention, insbesondere Paragraph 6, Punkt 1, Punkt 3b und d" im Zusammenhang mit einer "Angelegenheit im Landesgericht fuer Strafsachen Wien, - Aktenzeichen 1cE Vr 2219 - Hv 1321/01". Es handle sich um "laufende Menschenrechtsverletzungen vor und waehrend eines faelschlich angesetzten (als Kriminalfall anstatt Zivilangelegenheit) Gerichtsverfahrens".

2. Mit Schreiben vom 27.4.2001 teilte das Präsidium des Verfassungsgerichtshofes dem Einschreiter mit, daß der Verfassungsgerichtshof in dieser Angelegenheit nicht tätig werden könne, da es sich um eine Sache der ordentlichen Gerichtsbarkeit handle.

3. Mit Eingabe vom 5.6.2001 übermittelte der Einschreiter eine Kopie eines Schreibens an den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, "woraus ersichtlich" sei, daß es sich in dieser Angelegenheit nicht um das Eingreifen in ein laufendes Gerichtsverfahren handle, sondern um die Nichteinhaltung der "Vorbedingungen fuer ein korrekt gefuehrtes Gerichtsverfahren, lt. Menschenrechtskonvention". Er bestehe darauf, daß sein Schreiben "als Beschwerde offiziell eingereicht" werde.

4. Die Beschwerde ist unzulässig:

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu überprüfen (zB VfSlg. 10.351/1985, 11.695/1988). Ebensowenig liegt es in der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, Organe der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihres Verhaltens anzuweisen oder in sonst irgendeiner Form zu beeinflussen (vgl. B vom 29.2.2000, B11/00).

5. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

6. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluß gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B913.2001

Dokumentnummer

JFT_09988997_01B00913_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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