Index
50 GewerberechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde wegen schikanöserKontrolle eines Lokales hinsichtlich der Einhaltung dergewerberechtlichen Bestimmungen durch die Gewerbebehörde unterHinzuziehung von Polizeikräften und in Begleitung eines Fernsehteams;Beiziehung eines - dem Magistrat der Stadt Wien zuzurechnenden -privaten Kamerateams als Akt der unmittelbaren Befehls- undZwangsgewalt vom UVS auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfenSpruch
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit die Maßnahmenbeschwerde zurückgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.römisch eins. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit die Maßnahmenbeschwerde zurückgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.römisch II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt in Wien dasrömisch eins. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt in Wien das
Gastgewerbe in der Betriebsart einer Espressostube.
Am 17. September 2004 fand um ca. 23.30 Uhr eine Überprüfung dieses Lokals hinsichtlich der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen (§338 Gewerbeordnung 1994) durch die zuständige Gewerbebehörde unter Hinzuziehung von Polizei-einsatzkräften und in Begleitung des Kamerateams eines privaten Fernsehsenders statt. Die im Lokal anwesende Kellnerin, die den handelsrechtlichen Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft umgehend telefonisch über die Kontrolle informierte, wurde zur Vorlage der Gewerbeberechtigung sowie der Betriebsanlagengenehmigung aufgefordert; die Sicherheitswachebeamten nahmen bei den anwesenden Gästen Ausweiskontrollen vor. Das Kamerateam filmte die im Lokal stattfindende behördliche Kontrolle.
2. Die dagegen gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG erhobene Maßnahmenbeschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 1. Februar 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
"Insgesamt ermangelt es sohin unter jedem möglichen Aspekt der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung - betreffend die Nachschau bzw. das Betreten, die Aufforderungen an die Angestellten und die behauptetermaßen schikanöse Kontrolle als solche - an einer Handlung, welche als Ausübung unmittelbaren Zwangs oder doch als Androhung eines solchen, somit als verwaltungsbehördlicher Befehl, qualifiziert werden könnte."
3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der den Bescheid mit Erkenntnis VfSlg. 17.774/2006 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufhob (s. dazu unten Pkt. II.1.). 3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der den Bescheid mit Erkenntnis VfSlg. 17.774/2006 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufhob (s. dazu unten Pkt. römisch II.1.).
4. Mit (Ersatz-)Bescheid des UVS vom 1. September 2006 wurde die Maßnahmenbeschwerde - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - hinsichtlich der Kontrolle des Lokals durch den Magistrat der Stadt Wien abgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde - "was das Betreten des Lokals und das Filmen durch das private, jedoch von der Behörde beigezogene Filmteam betrifft, mangels Vorliegens unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und was die Kontrolle der Ausweise der Gäste durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien betrifft, mangels Zurechenbarkeit zur belangten Behörde" - erneut zurückgewiesen.
4.1. Zum Vorgehen des Kamerateams führt die belangte Behörde Folgendes aus:
"... Die Presseabteilung für den Magistrat hat einen
Journalisten eines TV-Senders samt Filmteam eingeladen, der konzertierten Aktion beizuwohnen und dabei zu filmen. Sollte daher bei den Vertretern eines der kontrollierten Betriebe der Eindruck entstanden sein, sie hätten dies - wegen des gemeinsamen Auftretens des Filmteams mit behördlichen Organen - zu dulden, so wäre dies entsprechend dem aufhebenden Erkenntnis des VfGH vom 3.3.2006, B345/05, als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber dem Betreiber zu werten. Wie jedoch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Grund der Aussage der einzigen anwesenden Vertreterin der Beschwerdeführerin festgestellt wurde, hat diese vom Filmen innerhalb (und nur darum geht es hier) des Lokals nicht das Geringste bemerkt. Sie konnte daher auch nicht den Eindruck gewonnen haben, dass sie diese Aktivitäten zu dulden hätte; ganz abgesehen davon, dass ihr die Möglichkeit, das Filmen zu untersagen, ohnehin bewusst war. Ein heimliches Filmen kann jedoch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden; dies wäre ein absolutes Novum in der Rechtsprechung und ist auch nicht aus dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes abzuleiten. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt mangels Vorliegens eines solchen Aktes als unzulässig zurückzuweisen."
4.2. Zur Kontrolle der Ausweise durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wird im Bescheid weiters ausgeführt:
"Zum Einen können Personenkontrollen (Identitätsfeststellungen) oder Personendurchsuchungen grundsätzlich nur von den betroffenen Personen selbst in Beschwerde gezogen werden. Ein Lokalbetreiber, in dessen Lokal sie stattfinden, kann sie wiederum nur unter den Voraussetzungen anfechten, die in Punkt 3.3.1. angegeben sind; nämlich dass sich die Kontrollen seiner Gäste in Wahrheit gegen ihn selbst richten, indem sie einen beabsichtigten Eingriff in seine Erwerbsfreiheit darstellen. Andernfalls wäre der Lokalbetreiber in seiner Rechtssphäre nicht berührt. Zum Zweiten ist dazu festzuhalten, dass diese Kontrollen durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführt worden sind und dass deren Zweck, wie das Verfahren ergeben hat, nicht etwa in einer Unterstützung der Amtshandlung der belangten Behörde lag, sondern ein sicherheitspolizeilicher war, zumal die Bundespolizeidirektion Wien bemüht war, die Geheimprostitution im gegenständlichen Lokal zu unterbinden, und das Lokal deshalb mit größter Wahrscheinlichkeit auf
Wunsch der Bundespolizeidirektion Wien auf die Liste der ... zu
überprüfenden Lokale gesetzt worden ist.
Wenn die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer der Meinung sein sollte, dass diese Form der Kontrolle in ihre Erwerbsfreiheit eingreife, dann hätte sie ihre Beschwerde gegen die Bundespolizeidirektion Wien richten müssen. ...
Aus den obgenannten Gründen war dieser Teil der Beschwerde schon mangels Zurechenbarkeit zur belangten Behörde (darüber hinaus aber auch mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin und sohin mangels Aktivlegitimation) zurückzuweisen."
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) sowie auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Begründend wird in der Beschwerde insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Auch die nunmehr bekämpfte Entscheidung leidet an derselben Rechtswidrigkeit, wie die angefochtene, da sie neuerlich ohne auf die Aufträge des Gerichtshofes einzugehen - dahingehend zu erledigen versucht, daß nunmehr ein zweigeteilter Spruch ergeht, nämlich Abweisung der Beschwerde was die Kontrolle durch die belangte Behörde (gemeint der Magistrat der Stadt Wien), hingegen Zurückweisung hinsichtlich Betreten des Lokals und das Filmen durch das private, jedoch von der Behörde beigezogene Filmteam, mangels Vorliegens unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und hinsichtlich Ausweiskontrollen mangels Zurechenbarkeit zur belangten Behörde.
...
Bemerkenswert ist auch, daß einerseits die anwesenden Behördenvertreter in Unkenntnis über die Begleitung des Filmteams sind, wie sich aus den Aussagen ergibt, andererseits auch die bB kein gesteigertes Interesse an der Aufklärung dieses Umstandes hegt - sonst wäre die Verhandlung vertagt und ein 'informierter Vertreter', entweder der Magistratsdirektion, oder des mehrfach zitierten PID geladen worden, der zielgerichtet Auskunft darüber hätte geben können. Der Verhandlungsleiter und Bescheidverfasser ist offensichtlich nicht zufrieden mit der - seiner Meinung nach - mangelnden Ausführlichkeit höchstgerichtlicher Darlegungen, was ihn nicht daran hindert, entsprechenden Aufträgen schlicht nicht zu entsprechen, da die vom Gerichtshof aufgeworfene Frage über Berechtigung und Auftrag des beigezogenen Fernsehteams ungeklärt blieb, wobei anzumerken ist, daß es sich nicht um ein Fernsehteam im technischen Sinn, verstanden als Aufnahmeeinheit, sondern um einen Vertreter eines Privatsenders handelte, der klar aussagte, daß es um die Information der Öffentlichkeit und nicht um die vom Verfassungsgerichtshof sanktionierte Aufnahme für behördeninterne Zwecke ging. Schon aus diesem Zusammenhang ergibt sich, daß die Zurückweisung rechtsirrig ist."
6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die (kostenpflichtige) Abweisung der Beschwerde beantragt.
In der Gegenschrift führt die belangte Behörde u.a. aus:
"... Dass in dem Lokal auch gefilmt wurde, wird nicht
erkennbar in Beschwerde gezogen, sondern ganz offensichtlich nur im Zusammenhang mit der Vorlage einer Videokassette als Beweismittel für die Amtshandlung erwähnt (...). Als Beschwerdepunkt releviert wird dieser Umstand vielmehr erst in der nach Ablauf der sechswöchigen Frist abgegebenen Stellungnahme vom 29.12.2004 (...). ...
Wenn auch mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Verfassungsgerichtshof nicht neue Maßstäbe für die Umschreibung des Beschwerdegegenstandes setzen wollte, sondern die Verspätung dieses Beschwerdepunktes schlicht übersehen hat (wofür eine Verkettung unglücklicher Umstände verantwortlich war, beginnend mit der fehlenden Zurückweisung dieses Punktes als verspätet durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, über die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien nicht erwartbare Änderung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Filmen als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, bis hin zu der vom UVS Wien missverstandenen und daher völlig unzureichend beantworteten Anfrage des Verfassungsgerichtshofes im ersten Verfahren), schien die Entscheidungsvariante, diesen Beschwerdepunkt im zweiten Rechtsgang als verspätet zurückzuweisen, dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofes nicht zu entsprechen, auch wenn der VfGH in seiner Begründung keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass bzw. warum er das Filmen bereits als Gegenstand der ursprünglich erhobenen Beschwerde betrachtet. (An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass die unabhängigen Verwaltungssenate eine Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zwar nach jeder Richtung rechtlich zu prüfen haben, dass aber die Festlegung des Beschwerdegegenstandes in sachlicher Hinsicht - also was den zu prüfenden Sachverhalt anbelangt - notwendiger Weise dem Beschwerdeführer obliegt; hiezu vgl. näher Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde [2006], 72 f und 129 samt Judikaturnachweisen). Wenn auch mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Verfassungsgerichtshof nicht neue Maßstäbe für die Umschreibung des Beschwerdegegenstandes setzen wollte, sondern die Verspätung dieses Beschwerdepunktes schlicht übersehen hat (wofür eine Verkettung unglücklicher Umstände verantwortlich war, beginnend mit der fehlenden Zurückweisung dieses Punktes als verspätet durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, über die vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien nicht erwartbare Änderung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Filmen als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, bis hin zu der vom UVS Wien missverstandenen und daher völlig unzureichend beantworteten Anfrage des Verfassungsgerichtshofes im ersten Verfahren), schien die Entscheidungsvariante, diesen Beschwerdepunkt im zweiten Rechtsgang als verspätet zurückzuweisen, dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofes nicht zu entsprechen, auch wenn der VfGH in seiner Begründung keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass bzw. warum er das Filmen bereits als Gegenstand der ursprünglich erhobenen Beschwerde betrachtet. (An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass die unabhängigen Verwaltungssenate eine Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zwar nach jeder Richtung rechtlich zu prüfen haben, dass aber die Festlegung des Beschwerdegegenstandes in sachlicher Hinsicht - also was den zu prüfenden Sachverhalt anbelangt - notwendiger Weise dem Beschwerdeführer obliegt; hiezu vergleiche näher Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde [2006], 72 f und 129 samt Judikaturnachweisen).
... Die Zurückweisung bezieht sich sodann - in der oben
beschriebenen Weise - auf das Filmen durch das von der Behörde beigezogene Filmteam und auf die polizeilichen Gästekontrollen. Zu den Filmaufnahmen sei nochmals ausgeführt, dass dieser Punkt zwar nach Ansicht des UVS Wien verspätet ist, dass allerdings aus Respekt vor dem Auftrag des VfGH im zweiten Rechtsgang eine Zurückweisung als verspätet nicht mehr in Frage kam, sondern statt dessen eine Sachentscheidung (wenngleich der Form nach ebenfalls als 'Zurückweisung') getroffen wurde."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -
Beschwerde erwogen:
A. Zur Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde:
1.1. In seinem Erkenntnis VfSlg. 17.774/2006 hat der Verfassungsgerichtshof zunächst ausgeführt, dass der UVS "die
Rechtmäßigkeit der Amtshandlungen ... - unter Einbeziehung einer
rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Vorgehens des privaten Kamerateams - unabhängig von einem ausdrücklichen Antrag der Partei überprüfen" hätte müssen. Der UVS hatte den der Maßnahmenbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt daher in jeder Hinsicht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Zum Tätigwerden des privaten Kamerateams im Zuge der behördlichen Kontrolle heißt es in der zitierten Entscheidung:
"... Was die Mitnahme eines privaten Kamerateams aufgrund
der 'Autorisierung' durch den Magistrat der Stadt Wien betrifft, so ist das Vorgehen des Kamerateams - dessen Zweck es war, die Amtshandlungen für eine Ausstrahlung im Fernsehen zu filmen, um die Öffentlichkeit über das Tätigwerden der Behörden zu informieren, wobei das Kamerateam 'unter dem Schutz' der gewerbebehördlichen Überprüfung Zutritt zum Lokal der beschwerdeführenden Gesellschaft erlangte - aufgrund der Lage des Falles jedenfalls dem Magistrat zuzurechnen.
...
Im Ergebnis ist aber das Tätigwerden des privaten Kamerateams anders als in den Erkenntnissen VfSlg. 11.935/1988 und 15.109/1998 zu beurteilen: Die als Einheit zu wertenden Amtshandlungen - nach der Gewerbeordnung und dem Sicherheitspolizeigesetz - (vgl. dazu etwa VfSlg. 16.109/2001), im Zuge derer der anwesenden Vertreterin der beschwerdeführenden Gesellschaft durch die Anwesenheit mehrerer Organwalter der Eindruck vermittelt wurde, die Anwesenheit des Kamerateams dulden zu müssen, wäre vom UVS daher jedenfalls im Hinblick darauf zu überprüfen gewesen, ob die beschwerdeführende Gesellschaft schon dadurch in ihren Rechten verletzt wurde. Im Ergebnis ist aber das Tätigwerden des privaten Kamerateams anders als in den Erkenntnissen VfSlg. 11.935/1988 und 15.109/1998 zu beurteilen: Die als Einheit zu wertenden Amtshandlungen - nach der Gewerbeordnung und dem Sicherheitspolizeigesetz - vergleiche dazu etwa VfSlg. 16.109/2001), im Zuge derer der anwesenden Vertreterin der beschwerdeführenden Gesellschaft durch die Anwesenheit mehrerer Organwalter der Eindruck vermittelt wurde, die Anwesenheit des Kamerateams dulden zu müssen, wäre vom UVS daher jedenfalls im Hinblick darauf zu überprüfen gewesen, ob die beschwerdeführende Gesellschaft schon dadurch in ihren Rechten verletzt wurde.
... Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass der UVS,
indem er die Beiziehung des privaten Kamerateams durch den Magistrat von vornherein als rechtlich unmaßgeblich bewertete, zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigerte, zumal eine Rechtsverletzung durch die Mitnahme des Fernsehteams möglich erscheint, jedenfalls aber ein - vom UVS auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfender - Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde (vgl. dazu etwa das Erkenntnis VfSlg. 14.864/1997)."indem er die Beiziehung des privaten Kamerateams durch den Magistrat von vornherein als rechtlich unmaßgeblich bewertete, zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigerte, zumal eine Rechtsverletzung durch die Mitnahme des Fernsehteams möglich erscheint, jedenfalls aber ein - vom UVS auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfender - Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde vergleiche dazu etwa das Erkenntnis VfSlg. 14.864/1997)."
1.2. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes geht sohin deutlich hervor, dass Beiziehen und Vorgehen des Filmteams dem Magistrat zuzurechnen sind und insoweit - als Modalität der bekämpften Amtshandlung - Teil eines vom UVS auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfenden Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind.
2.1. Gemäß §87 Abs2 VfGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, dann, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Diese Verpflichtung der Behörden besteht für die die Aufhebung des Bescheides tragenden Gründe bzw. die zugrunde liegenden rechtlichen Bewertungen des Verfassungsgerichtshofes. Die Behörde ist also bei Erlassung des Ersatzbescheides - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - an die vom Verfassungsgerichtshof im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden.
Ein bei Erlassung des Ersatzbescheides begangener Verstoß gegen das erwähnte, sich aus §87 Abs2 VfGG ergebende Gebot verletzt den Beschwerdeführer im selben Recht wie der im ersten Rechtsgang erlassene und vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bescheid (vgl. zB VfSlg. 6043/1969, 6869/1972, 8397/1978, 8571/1979, 10.220/1984, 14.403/1996, 14.456/1996, 14.467/1996, 17.154/2004). Ein bei Erlassung des Ersatzbescheides begangener Verstoß gegen das erwähnte, sich aus §87 Abs2 VfGG ergebende Gebot verletzt den Beschwerdeführer im selben Recht wie der im ersten Rechtsgang erlassene und vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bescheid vergleiche zB VfSlg. 6043/1969, 6869/1972, 8397/1978, 8571/1979, 10.220/1984, 14.403/1996, 14.456/1996, 14.467/1996, 17.154/2004).
2.2. Dieser aus §87 Abs2 VfGG erfließenden Verpflichtung ist der UVS jedoch nicht nachgekommen:
Die belangte Behörde hat zwar - wie aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides deutlich wird - die Tätigkeit des Kamerateams dem behördlichen Handeln des Magistrats der Stadt Wien zugerechnet. Sie übersieht allerdings, dass der Verfassungsgerichtshof die Beiziehung des privaten Kamerateams zur Amtshandlung und dessen Vorgehen bereits in seiner Entscheidung VfSlg. 17.774/2006 ausdrücklich als Teil eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert hat. Der UVS hätte demnach hinsichtlich dieser Handlungen lediglich - in der Sache - prüfen müssen, ob sie gesetzlich gedeckt waren und ob eine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Gesellschaft bewirkt wurde.
Demgegenüber hat die Behörde jedoch erneut das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - angesichts des Vorliegens einer Einheit von Filmen und Amtshandlung mit der vollkommen unzutreffenden Auffassung, das unbemerkte Filmen (einer Amtshandlung zum Zwecke der Veröffentlichung) könnte kein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sein - verneint und die an sie gerichtete Beschwerde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen.
2.3. Soweit die Maßnahmenbeschwerde gegen die - im Zuge der gewerbebehördlichen Überprüfung - von Organen der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführten Ausweiskontrollen "mangels Zurechenbarkeit" zum Magistrat der Stadt Wien zurückgewiesen wurde, ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass sie im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls dazu verpflichtet gewesen wäre, diese Kontrollen - aufgrund der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung und dem Sicherheitspolizeigesetz - unbeschadet ihrer organisatorischen Zurechenbarkeit auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Dem Verfassungsgerichtshof bleibt in Anbetracht des angefochtenen Bescheides im Übrigen unerfindlich, wie die belangte Behörde zu der (in der Gegenschrift vertretenen) Auffassung gelangt, dass sie - unabhängig von der Bezeichnung als Ab- oder Zurückweisung - eine Sachentscheidung getroffen und insoweit der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes ohnehin Rechung getragen habe.
2.4. Dadurch, dass die belangte Behörde die Beschwerde gegen das Betreten und Filmen des Lokals durch das Filmteam sowie die Kontrolle der Ausweise durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien erneut zurückgewiesen hat, hat sie die Bedeutung des Erkenntnisses VfSlg. 17.774/2006 verkannt und die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Der Bescheid war daher insoweit aufzuheben.
B. Zur Abweisung der Maßnahmenbeschwerde:
1. Die belangte Behörde geht zunächst davon aus, dass die Kontrolle des Lokals durch die Gewerbebehörde "als solche" zwar keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, zumal die Nichtvorlage der verlangten Unterlagen nicht zur Ausübung unmittelbaren Zwanges geführt hätte, sondern in diesem Fall lediglich ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt worden wäre.
Insoweit von der beschwerdeführenden Gesellschaft jedoch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit behauptet wurde, sei vom Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen. Da die gewerbebehördliche Kontrolle aber nicht als Mittel gedient habe, den Erwerb der beschwerdeführenden Gesellschaft absichtlich zu beeinträchtigen, sei die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
2. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die Beschwerde rügt die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, insoweit von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.
III. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in der Höhe von € 180,- enthalten.römisch III. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in der Höhe von € 180,- enthalten.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz und §19 Abs3 Z1 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, UnabhängigerVerwaltungssenat, Sicherheitspolizei, Gewerberecht, Gastgewerbe,Ersatzbescheid, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2150.2006Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010