TE OGH 1988/9/28 9ObA205/88

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Josef Fellner und Hermann Peter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Firma Helga A***, Importe, Alleininhaberin Helga P***, Importkaufmann, Ried im Innkreis, Dietmarstraße 9, vertreten durch Dr.Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagten Parteien 1. HAM-Schinkenproduktion

Gesellschaft mbH & Co KG, 2. HAM-Schinkenproduktion Gesellschaft mbH, beide Glanegg 17, vertreten durch Dr.F.Müller-Strobl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 318.435,38 sA, Rechnungslegung (S 61.000) und Zwischenantrages auf Feststellung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Dezember 1987, GZ 7 Ra 1097/87-43, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das "Zwischen- und Teilurteil" des Arbeitsgerichtes Klagenfurt vom 19. Februar 1986, GZ 1 Cr 148/83-37, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Ausspruch zu berichtigen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 30.000 übersteigt, und - sollte ausgesprochen werden, daß der Wert S 30.000 nicht

übersteigt - ferner auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 318.435,38 sA an ausstehenden Provisionen aus dem Jahre 1979; sie begehrt ferner die Erstbeklagte schuldig zu erkennen, ihr hinsichtlich bestimmter Geschäfte Rechnung zu legen. Überdies stellte die Klägerin einen Zwischenantrag auf Feststellung (S 249 f). Das Erstgericht gab diesem Zwischenantrag auf Feststellung mit "Zwischen- und Teilurteil" statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung zum Teil und änderte sie zum Teil ab. Ein Bewertungsausspruch (§ 45 Abs. 1 ASGG) fehlt.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Zwischenantrages auf Feststellung abzuändern oder hilfsweise aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes wurde bisher auch formell kein Zwischenurteil in dem Sinne gefällt, daß das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 318.435,38 sA zu zahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe (vgl. Fasching ZPR Rz 1433). Das Erstgericht hat vielmehr mit seinem Zwischenurteil allein über den von der Klägerin gestellten Zwischenfeststellungsantrag erkannt (vgl. Fasching aaO Rz 1084). Ein solches Zwischenurteil ist - anders als das Zwischenurteil über den Anspruchsgrund - ein Feststellungsurteil (vgl. Fasching aaO Rz 1437), dessen Streitgegenstand nicht ausschließlich in Geld besteht und daher im Sinne des § 45 Abs. 1 ASGG bewertet werden muß (Kuderna ASGG § 45 Erl. 3). Eine sonst zulässige Zusammenrechnung der Streitwerte der Klage und des von der Klägerin gestellten Zwischenfeststellungsantrages (vgl. Fasching aaO Rz 1086) kommt hier nicht in Betracht, da die Klagebegehren nicht Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes waren (Kuderna aaO Erl. 2).

Anmerkung

E15258

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00205.88.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19880928_OGH0002_009OBA00205_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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