Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Mag.Ing. Sepp K***, Angestellter, Görgengasse 23 b, 1190 Wien, vertreten durch Dr. Gunther Gahleitner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** - A*** K*** FÜR K*** UND B***, Schutzgemeinschaft für Handel, Gewerbe und Industrie, Schleifmühlgasse 2, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Widerruf und Zahlung (Gesamtstreitwert S 302.000,--) infolge Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19. April 1988, GZ 13 R 5/88-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Oktober 1987, GZ 54 Cg 28/87-9, abgeändert bzw. aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Weder der Revision noch dem Rekurs wird Folge gegeben. Die Kosten des Verfahrens dritter Instanz sind weitere Prozeßkosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist einer der beiden vom Bundesministerium für Justiz gemäß Art XI der Verordnung RGBl 1914/337 idF Art III Z 3 InsolvenzänderungsG für bevorrechtet erklärten Gläubigerschutzverbände mit großer Mitgliederzahl. Gemäß § 4 lit. e ihrer Statuten hat die beklagte Partei ua die Aufgabe, ihre Mitglieder in Belangen des Kreditschutzes und der Betriebswirtschaft zu beraten, die Verwertung von Forderungen und Anlagekapitalien durchzuführen und Listen säumiger und in Zahlungsschwierigkeiten geratener Schuldner herauszugeben. Gemäß § 7 der Statuten erfolgt die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verband auf Grund einer vom Aufnahmewerber gefertigten Beitrittserklärung, mit der er sich verpflichtet, die Statuten genau einzuhalten. Gemäß § 8 der Statuten ist jedes Mitglied der beklagten Partei berechtigt, nach Maßgabe seiner Eigenschaft als ordentliches oder außerordentliches Mitglied die Dienste des Verbandes in Anspruch zu nehmen. Als Pflichten der Mitglieder werden in § 9 der Statuten lediglich finanzielle (Eintrittsgebühr, jährlicher Mitgliedsbeitrag, Regiebeitrag bei Benützung der Verbandseinrichtungen) angeführt.
In Erfüllung ihrer Aufgabe, Listen säumiger und in Zahlungsschwierigkeiten geratener Schuldner herauszugeben, gibt die beklagte Partei ein wöchentlich erscheinendes Mitteilungsblatt "A***- Informationen" "nur für Mitglieder" heraus. Auf der ersten Seite steht unter der Überschrift "Zur Beachtung!" folgendes:
"Die "A***-Informationen" werden nur an Mitglieder abgegeben. Für jeden Bezieher besteht die Verpflichtung, den Inhalt derselben als streng vert. zu behandeln, unter Verschluß aufzubewahren und unter keinen Umständen an Nichtmitglieder weiterzugeben. Die Einsichtnahme durch Außenstehende ist auf alle Fälle untersagt. Vor allem darf der Inhalt dieser Veröffentlichungen für Beweiszwecke in Gerichtsverfahren nicht verwendet werden. Falls der Verband gemäß § 1330 ABGB in Anspruch genommen werden sollte, wären wir genötigt, uns an den Verursacher im Regresswege schadlos zu halten. Die Zusammenstellung dieser Informationen erfolgt mit größter Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr. Jeder Nachdruck, auch unter Quellenangabe, ist untersagt. Als Manuskript vervielfältigt." Zur "Vertraulichen Liste" wird in deren Einleitung erläutert:
"Diese Liste enthält jene Schuldner, welche dem Gesamtverband im Rahmen seiner Tätigkeit als Gläubigerschutzorganisation bekannt werden und gegen die im Zeitraum der Herausgabe dieser Nummer der "A***-Informationen" Umstände vorliegen, welche die Ergreifung von Maßnahmen durch unseren Verband für beteiligte Mitglieder zweckmäßig erscheinen lassen. Auswertung: Scheinen in Ihren Büchern Schuldner auf, welche in der "Vertraulichen Liste" genannt sind, so ist es erforderlich, daß Sie Ihre Forderungen unverzüglich Ihrer zuständigen Geschäftsstelle zur Kenntnis bringen und diese mit der Einziehung der offenen Außenstände beauftragen. Durch zeitgerechte Übergabe Ihrer Forderungen an den Verband sichern Sie sich eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung Ihrer Außenstände. Sie schützen sich dadurch vor der Gefahr der Illiquidität und schaffen sich jene Voraussetzungen, die zur Einhaltung der Verpflichtungen Ihren Geschäftsfreunden gegenüber unumgänglich notwendig sind." Am 23. Oktober 1985 stellte die Firma B***, Baustoffwerk Gesellschaft mbH & Co KG (im folgenden Firma B***) dem Kläger, als dessen Adresse Hutweidengasse 62 B, 1190 Wien, angegeben war, für Verfliesungsarbeiten unter der Lieferanschrift Weinberggasse-Görgengasse, Stiege 11, Top 25, einen Betrag von S 18.817,92 in Rechnung. Als verlegt wurden 52,50 m2 Fliesen verrechnet. Der Kläger hatte hierauf schon am 19. September 1985
einen Betrag von S 12.000,-- bezahlt. Am 9. Jänner 1986, unter der Absenderadresse Hutweidengasse, reklamierte der Kläger, daß Verrechnung nach tatsächlichen m2 vereinbart gewesen sei, er aber nach tatsächlichem Aufmaß nur auf 42 m2 komme (Bad Boden 6,3, Bad Wand 13,7, Dusche 7,4, Küche 4,1, WC Wand 9,1, WC Boden 1,5). Da die m2 um circa 24 m2 zu hoch angesetzt seien, gehe er davon aus, daß auch die Gesamtrechnung um diesen Betrag zu hoch sei. Es sollte daher die Rechnung ausgeglichen sein.
Mit an die Adresse Görgengasse 23, 1190 Wien, gerichtetem Schreiben vom 18. April 1986 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, daß sie ihr Mitglied, die Firma B***, beauftragt habe, seine Forderung gegen den Kläger in ihrem Namen einzuziehen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Schuld von S 6.817,92 zuzüglich Zinsen, Interventionskosten, Mahnspesen sowie Bearbeitungs- und Evidenzhaltungskosten, zusammen S 8.201,-- zuzüglich weiterer Zinsen bis zur vollständigen Bezahlung der Gesamtforderung bis 25. April 1986, zu bezahlen; bei Bezahlung bis zu diesem Tag könne er S 545,-- abziehen. Mit Schreiben vom 14. Mai 1986 forderte die beklagte Partei, nunmehr vertreten durch ihre Rechtsanwälte, den Kläger, wiederum unter der Anschrift Görgengasse 23, nochmals auf, den Betrag von S 8.391,-- binnen acht Tagen einzuzahlen, widrigenfalls mit Klage vorgegangen werde. Der darauf am 1. Juli 1986 zu AZ 5 C 1774/86 vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien gegen den Kläger erlassene Zahlungsbefehl wurde an den Kläger unter der Anschrift Görgengasse 23, 1190 Wien, adressiert und am 8. Juli 1986 beim Postamt 1193 Wien hinterlegt, vom Kläger aber nicht behoben. Am 31. Juli 1986 wurde die Rechtskraft des Zahlungsbefehls bestätigt. Am 4. August 1986 wurde die beklagte Partei zu B 76/99.591 Klg.Nr. 168/86 von den Rechtsanwälten informiert, daß das Urteil rechtskräftig und Fahrnisexekution eingeleitet sei, das Exekutionsergebnis sei noch ausständig. Auf Grund dieser Information und der vorausgegangenen Korrespondenz nahm die beklagte Partei den Kläger am 8. August 1986 in die "Vertrauliche Liste" des wöchentlich erscheinenden Mitteilungsblattes "A***-Informationen", das allen Mitgliedern der beklagten Partei zugesandt wird, auf. Einer Aufforderung des Klägers zum sofortigen Widerruf mit dem Hinweis, daß die Veröffentlichung des Namens des Klägers irrtümlich erfolgt sei, kam die beklagte Partei nicht nach.
Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Bezahlung des Betrages von S 42.000,-- samt Anhang sowie dazu, in den A***-Informationen in der vertraulichen Liste für Wien nachstehenden Widerruf zu veröffentlichen: "Die Aufnahme des Namens des Dkfm. Sepp K***, 1190 Wien, Görgengasse 23, in die vertrauliche Liste Nr. 31 vom 8. August 1986 wird widerrufen." Die beklagte Partei habe unter objektiver und subjektiver Sorgfaltsverletzung den Kläger als Schuldner, gegen den Umstände vorliegen, welche die Ergreifung von Maßnahmen durch die beklagte Partei als zweckmäßig erscheinen lassen, in ihr Mitteilungsblatt aufgenommen. Schon bei geringster Aufmerksamkeit hätte der beklagten Partei bekannt sein müssen, daß die Forderung der Firma B***
bestritten wurde, eine falsche Zustelladresse angegeben war und es sich beim Kläger um eine ausgezeichnete Persönlichkeit handelte. Auf Grund der gegenständlichen öffentlichen Mitteilung seien dem Kläger kurzfristig zwei Darlehen fälliggestellt worden, wodurch ihm der geltend gemachte Schaden entstanden sei; auch sei das mit ihm bestandene Dienstverhältnis aufgelöst worden. Zum Schreiben der beklagten Partei vom 18. April 1986 habe er am 24. April 1986 mitgeteilt, daß es nur zufällig in seinen Besitz gekommen sei, da er die Wohnung Görgengasse 23 noch nicht bezogen habe. Zur Forderung der Firma B*** habe er erklärt, nicht bereit zu sein, für Leistungen zu bezahlen, die nicht durchgeführt worden seien; er habe die beklagte Partei ersucht, die entsprechende Korrespondenz zur Kenntnis zu nehmen.
Die beklagte Partei bestritt den Anspruch des Klägers dem Grunde und der Höhe nach, aber auch den Erhalt des Schreibens des Klägers vom 24. April 1986. Bei dem Mitteilungsblatt "A***-Informationen" handle es sich um eine vertrauliche Liste nur für Mitglieder. Da gegen den Kläger auf Grund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehles ein Exekutionsantrag eingebracht worden sei, sei er berechtigt in die vertrauliche Liste aufgenommen worden.
Mit Beschluß vom 28. Juli 1987 hob das Bezirksgericht für Handelssachen Wien die Vollstreckbarkeitsbestätigung des gegen den Kläger erlassenen Zahlungsbefehles vom 1. Juli 1986, GZ 5 C 1774/86- 2, auf, da die Zustellung an einer Abgabestelle erfolgt sei, an der sich der Kläger nicht gewöhnlich aufgehalten habe. Der Kläger habe die Wohnung im Neubau Görgengasse 23 b, 1190 Wien, erst im Jänner 1987 bezogen.
Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab. Aus den Hinweisen auf der ersten Seite der "A***-Informationen" ergebe sich, daß die Mitteilungen nicht als öffentlich vorgebracht, sondern als vertraulich anzusehen seien und mit einer Weitergabe an Außenstehende nicht gerechnet werden müsse, auch wenn sie mehreren Personen zugänglich seien. Selbst wenn sich unter diesen Personen Bedienstete von Privatunternehmen, die Mitglieder der beklagten Partei seien, befänden, seien die Mitteilungen wegen der sich aus der Treuepflicht der Bediensteten ergebenden Verschwiegenheitspflicht nicht öffentlich. Die Unwahrheit der Mitteilung habe die beklagte Partei nicht gekannt. Infolge des Vorliegens eines rechtskräftigen Zahlungsbefehles sowie der bereits eingebrachten Exekution habe die beklagte Partei ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung des Namens an ihre Mitglieder gehabt; diese hätten ihrerseits als Gläubiger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis von Namen säumiger und in Zahlungsschwierigkeiten geratener Schuldner gehabt. Feststellungen, ob ein Schreiben des Klägers am 24. April 1986, in dem dieser die Forderung bestritten habe, der beklagten Partei zugegangen sei, erübrigten sich, da das Vorliegen eines rechtskräftigen Zahlungsbefehles die Aufnahme in die vertrauliche Liste jedenfalls rechtfertige.
Über Berufung des Klägers änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil mit Teilurteil dahin ab, daß es dem Widerrufsbegehren stattgab; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Zum Zahlungsbegehren hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Als offenkundig und gerichtsbekannt stellte es ergänzend fest, daß die beklagte Partei einer der großen Kreditschutzverbände Österreichs sei und jedenfalls mehr als tausend Mitglieder habe, darunter zahlreiche größere und kleinere Unternehmen.
Eine Mitteilung geschehe öffentlich, wenn sie in einer für unbestimmte andere Personen wahrnehmbaren Weise gemacht werde. Nicht öffentlich seien vertrauliche Mitteilungen oder jene, die gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde vorgebracht werden. Eine Mitteilung verliere ihren vertraulichen Charakter nicht schon deshalb, weil sie an mehrere Personen gerichtet sei, sofern nicht mit der Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden müsse. Andererseits gelte eine Tatsachenmitteilung auch dann als öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugehe, aber keine Gewähr dafür bestehe, daß der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde. Sei eine Mitteilung nicht öffentlich vorgebracht worden, dann werde im Falle des Fehlens des Vorsatzes nur gehaftet, wenn weder der Mitteilende noch der Empfänger an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Ein solches Interesse sei gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung sei oder ein öffentliches Interesse vorliege; ein berechtigtes Interesse hätten insbesondere Auskunfteien. Die von der beklagten Partei in der vertraulichen Liste hinausgegebenen Mitteilungen seien nun keineswegs so zu beurteilen wie vertrauliche Mitteilungen an ein Kreditinstitut oder an andere juristische oder natürliche Personen, deren Mitarbeiter, Funktionäre und Dienstnehmer eine gesetzliche oder auf Grund vertraglicher Treuepflicht eine privatrechtliche Verschwiegenheitspflicht treffe. Daß sich die Mitglieder der beklagten Partei mit ihrer Beitrittserklärung zur genauen Einhaltung der Statuten verpflichtet hätten und ihr gegenüber auf Grund der Mitgliedschaft auch zur Treue verbunden seien, somit deren Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht über die in der vertraulichen Liste enthaltenen Mitteilungen zu beachten haben, schließe im Hinblick auf die große Anzahl ihrer Mitglieder eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht aus. Diese Mitteilungen verlören dadurch ihren vertraulichen Charakter. Da somit die vertrauliche Liste vom 8. August 1986 als öffentlich vorgebrachte Mitteilung zu beurteilen sei, sei zu untersuchen, ob der beklagten Partei eine fahrlässige Unkenntnis der Unrichtigkeit ihrer Tatsachenmitteilung über die Zahlungsschwierigkeiten des Klägers vorzuwerfen sei. Die beklagte Partei habe in der vertraulichen Mitteilung ihren Mitgliedern ausdrücklich empfohlen, Forderungen gegen aufgelistete Schuldner unverzüglich einzuziehen und sich durch Übergabe solcher Forderungen an die beklagte Partei zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Einziehung vor der Gefahr der Illiquidität zu schützen. Soweit die beklagte Partei geltend mache, die vertrauliche Liste enthalte weder einen Hinweis auf eine Zahlungsunfähigkeit der in der vertraulichen Liste enthaltenen Personen noch darauf, daß sich diese in Zahlungsschwierigkeiten befänden, sei ihr zu erwidern, daß es bei der Beurteilung der Unrichtigkeit einer Tatsachenmitteilung darauf ankomme, wie der Mitteilungsempfänger diese verstehen werde. Da die beklagte Partei in der vertraulichen Liste eine Trennung der bloß säumigen, aber nicht in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Schuldner von jenen, die sich tatsächlich in Zahlungsschwierigkeiten befinden, nicht vorgenommen habe, hätten ihre Mitglieder die Mitteilung auch dahin verstehen können, daß sich der Kläger in Zahlungsschwierigkeiten befände. Für solche hätten jedoch die der beklagten Partei vor der Veröffentlichung zugegangenen Mitteilungen keinen ausreichenden Anhaltspunkt ergeben. Da noch kein Exekutionsergebnis bekannt gewesen sei, habe die beklagte Partei daraus keinesfalls den Schluß ziehen dürfen, daß die Ursache der Zahlungssäumnis des Klägers in Zahlungsschwierigkeiten liege. Auf Grund der von ihr selbst geführten Korrespondenz, insbesondere des in seiner Echtheit unbestrittenen Schreibens des Klägers vom 24. April 1986 hätte vielmehr die beklagte Partei ohne weitere Prüfung nicht ausschließen dürfen, daß der Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien und die Nichterfüllung der rechtskräftig auferlegten Zahlungsverpflichtung nicht auf Zahlungsschwierigkeiten des Klägers zurückzuführen seien, zumal es sich um eine relativ geringfügige Forderung handelte. Der Kläger hätte nur dann in die vertrauliche Liste aufgenommen werden dürfen, wenn die beklagte Partei aus den ihr zugekommenen Mitteilungen den Schluß hätte ziehen müssen, daß er eine Gefahr für die wirtschaftliche Gebarung ihrer Mitglieder darstelle. Daß eine solche Prüfung nicht oberflächlich und schematisch auf die Tatsache eines vereinzelten Zahlungsverzuges abgestellt werden dürfe und es somit im gegenständlichen Fall insbesondere wegen der der beklagten Partei bekanntgemachten sachlichen Einwendungen des Klägers einer näheren Prüfung des Zahlungsverzuges bedurft hätte, verstehe sich von selbst. Die Haftung der beklagten Partei wäre selbst dann nicht zu verneinen, wenn die Aufnahme des Klägers in die vertrauliche Liste als nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung zu beurteilen wäre. Die Tatsache eines einmaligen Zahlungsverzuges mit einem relativ geringfügigen Betrag biete keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Zahlungsschwierigkeiten, insbesondere unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles. Ohne nähere Erhebungen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners und die Ursache seines Zahlungsverzuges habe kein berechtigtes Interesse der Mitglieder der beklagten Partei bestanden, den Namen des Klägers als Gefahr für ihre wirtschaftlichen Beziehungen kennenzulernen, somit auch nicht für die beklagte Partei, dies ihren Mitgliedern mitzuteilen. Da Feststellungen zum behaupteten Schaden des Klägers nicht getroffen worden seien, sei das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz insoweit ergänzungsbedürftig.
Die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes und der Rekurs der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes sind nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge der Revision erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht berechtigt (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Gemäß § 1330 Abs. 2 ABGB kann von jemandem, der Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte, u. a. der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Meinung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er hingegen nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Der Revision ist darin beizupflichten, daß eine Haftung für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, an der der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat, nur bei Vorsatz des Mitteilenden einzutreten hat (WBl 1988, 99; SZ 56/124 ua; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 34 zu § 1330; Koziol, Österreischisches Haftpflichtrecht2 II 177); Vorsatz wurde vom Kläger nicht behauptet und liegt nach den Umständen des Falles auch nicht vor. Daß aber Mitglieder eines Kreditschutzverbandes ein berechtigtes Interesse daran haben, von Zahlungsschwierigkeiten ihrer Schuldner zu erfahren, kann nicht bezweifelt werden. Dem Berufungsgericht ist nur darin beizupflichten, daß die Mitglieder der beklagten Partei natürlich kein Interesse daran hatten, auch Personen genannt zu bekommen, bei denen keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Zahlungsschwierigkeiten bestanden. Darin, daß die beklagte Partei den Kläger zu Unrecht in seine Liste aufnahm, kann aber gerade nur deren Fahrlässigkeit erblickt werden, was aber am Interesse der Mitglieder der beklagten Partei an deren Mitteilungen nichts änderte. Es genügt, daß der Empfänger der Mitteilungen bei Unterstellung der Wahrheit der Mitteilungen ein berechtigtes Interesse daran hat (Schäfer in Staudinger12 Rz 59 zu § 824 BGB). Für solche nur fahrlässig weitergegebene unrichtige Mitteilungen wird aber, wenn sie nicht öffentlich erfolgten, nicht gehaftet. Es ist daher allein zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1330 Abs. 2 erster Satz ABGB vorliegen.
Die Revision bezweifelt nicht, daß sie über den Kläger eine Tatsache verbreitete, die seinen Kredit, seinen Erwerb und sein Fortkommen gefährden konnte, bestreitet aber, daß sie diese Tatsache öffentlich vorgebracht und bei der Verbreitung der Tatsache fahrlässig gehandelt hätte. Daß zur Haftung des Verbreiters nach § 1330 Abs. 2 erster und zweiter Satz ABGB nach nun herrschender Rechtsauffassung jede, also auch leichte Fahrlässigkeit genügt (JBl 1987, 724; ÖBl 1979, 134; RZ 1979/69; EvBl 1978/99 ua); Harrer aaO Rz 25; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 1330; Koziol aaO 176 f), wird von der Revision nicht bezweifelt.
Mit der Frage, inwieweit einem Gläubigerschutzverband bei der Hinausgabe einer "Vertraulichen Liste" ein Verschulden zur Last fällt, hatte sich der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 1987, 4 Ob 338/87, teilweise veröffentlicht in WBl 1988, 99, zu befassen. Damals hatte ein Fliesenhändler, der Kläger im dortigen Verfahren, eine Firma für Glaserarbeiten in einem von ihm errichteten Hotel beauftragt, die Schuld jedoch trotz viermaliger Mahnung, auf die er nie reagierte, nicht bezahlt. Im Verfahren 28 C 782/84 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wurde er rechtskräftig zur Bezahlung von S 5.860,52 samt Anhang verurteilt, ein Mehrbegehren wurde abgewiesen. Unter Berücksichtigung der Kostenforderung des dortigen Klägers ergab sich eine Urteilsschuld von S 3.061,66 samt Anhang. Nach erfolgloser Mahnung wurde Fahrnisexekution bewilligt und die Pfändung von Fahrnissen vollzogen. Fünf Tage danach bezahlte der dortige Kläger das Kapital samt Anhang, die Exekutionskosten von S 805,63 erst nach neuerlicher Zahlungsaufforderung und Anberaumung eines Versteigerungstermines. Erst dann teilte der Rechtsanwalt der Gläubigerin diesen Sachverhalt der beklagten Partei mit, die sodann den dortigen Kläger in die "Vertrauliche Liste" aufnahm. Alle drei Instanzen wiesen ein Begehren auf Unterlassung, sofern nicht Umstände vorlägen, die den dortigen Kläger als säumigen und in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Schuldner scheinen ließen, sowie weitere Begehren ab. Die Beurteilung der Frage, ob eine nichtöffentliche Mitteilung vorliege, ließ der Oberste Gerichtshof ungelöst, da er anerkannte, daß der beklagten Partei fahrlässige Unkenntnis der Unrichtigkeit ihrer Tatsachenmitteilung nicht vorgeworfen werden könne. Daß der dortige Kläger die behauptete Forderung von S 22.446,-- zunächst nicht bezahlte, habe zunächst keinen Anhaltspunkt für die Annahme von Zahlungsschwierigkeiten geboten, habe sich doch im Prozeß herausgestellt, daß ein Großteil der Forderung nicht berechtigt gewesen sei. Es gehöre jedoch nicht zu den im kaufmännischen Leben typischen Verhaltensweisen, die Zahlung einer urteilsmäßig festgestellten Schuld von kaum mehr als S 3.000,-- aus anderen als in Zahlungsschwierigkeiten liegenden Gründen bis zu Anberaumung eines Versteigerungstermines in einem zur Hereinbringung der Forderung bewilligten Fahrnisexekutionsverfahren hinauszuzögern. Der (dortige) Kläger habe mit Ausnahme seiner Vermögensverhältnisse auch keine Umstände behauptet, aus denen die beklagte Partei hätte schließen müssen, daß die Ursache seiner Zahlungssäumnis nicht in Zahlungsschwierigkeiten liege. Daß er auf die Forderung bloß vergessen hätte, könne zu seinen Gunsten nicht angenommen werden, weil sie mehrmals eingemahnt worden sei. Unter diesen Umständen sei die Annahme, der Kläger zahle die relativ geringe Schuld nur wegen vorliegender Zahlungsschwierigkeiten nicht, für jeden Außenstehenden so nahe gelegen, daß das Unterlassen weiterer Erhebungen über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse nicht als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt gewertet werden könne.
Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten anders als im Verfahren, das zur Entscheidung WBl 1988, 99 führte. Zunächst war der Schuldner kein Kaufmann, von dem angenommen wurde, ein solcher bezahle typischerweise geringe Schulden, wenn er dazu in der Lage sei; der Kläger war - offenbar besser bezahlter - Angestellter, der gerade dabei war, eine neue Wohnung im 19. Wiener Gemeindebezirk einzurichten und zu beziehen, und gegen den allenfalls Gehaltsexekution geführt werden konnte. Der Kläger ließ die an seine alte Wohnadresse gerichtete Rechnung der Firma B*** auch keineswegs unbeantwortet, sondern reklamierte unter genauer Anführung der Gründe deren Höhe. Obwohl nicht der geringste Anhaltspunkt dafür bestand, daß der Kläger bereits übersiedelt war, wurde die Mahnung durch die beklagte Partei nicht an die Rechnungsadresse Hutweidengasse 62 B, von der aus auch der Kläger noch geantwortet hatte, sondern an die Adresse Görgengasse 23 geschickt. Das Berufungsgericht glaubte dem Kläger, daß er auch hierauf reagierte, den Nichtbezug seiner neuen Wohnung bekanntgab und auf seine Reklamation der Rechnung hinwies. Die beklagte Partei will dieses Schreiben allerdings nicht erhalten haben. Auf Grund der unrichtigen Adressenangabe durch die beklagte Partei wurde der Kläger dann auch durch die Rechtsanwälte an der noch nicht stimmenden Adresse des Klägers neuerlich gemahnt und dort auch geklagt, was dazu geführt hat, daß der Kläger zwar scheinbar rechtskräftig verurteilt wurde, die Rechtskraftbestätigung dann aber aufgehoben werden mußte. Die Aufnahme des Klägers in die "A***- Informationen" erfolgte nach bloßer Mitteilung der Einleitung des Exekutionsverfahrens, also nicht, wie im Verfahren 4 Ob 338/87, nach Kenntnis, daß erst nach Fahrnisexekution und Anberaumung eines Versteigerungstermines voll bezahlt worden war.
Nach Rechtsprechung und Lehre in der Bundesrepublik Deutschland setzt die dortige Bestimmung des § 824 BGB voraus, daß dem Täter (mindestens) Fahrlässigkeit zur Last fällt, daß er also bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Bedeutung seines Verhaltens, insbesondere die Unwahrheit der verbreiteten Behauptung, hätte erkennen können bzw. müssen. Zur verkehrserforderlichen Sorgfalt gehört eine der Äußerung vorangehende Pflicht zur Information und Prüfung der Wahrheit, deren Umfang von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Besondere Gewissenhaftigkeit ist allgemein für Mitteilungen über Kredit- und Vermögensverhältnisse zu verlangen, auch wenn sie als vertraulich bezeichnet werden (Schäfer in BGB-RGRK12 Rz 39 zu § 824; Soergel-Zeuner, Rz 20 und 21 zu § 824 BGB mit Hinweisen auf die Judikatur). Diese Rechtsauffassung erscheint dem erkennenden Senat auch nach österreichischem Recht relevant.
Der Senat ist daher unter den Umständen des vorliegenden Falles der Auffassung, daß die beklagte Partei nicht berechtigt war, ohne die geringsten eigenen Erhebungen den Kläger in die "Vertrauliche Liste" aufzunehmen. Im vorliegenden Fall mußte die beklagte Partei, selbst wenn sie das Schreiben des Klägers vom 24. April 1986 nicht erhalten hatte, erkennen, daß der Kläger Käufer einer Genossenschaftswohnung war, einen Teilbetrag bezahlt und gegen den Mehrbetrag konkrete Reklamationen geltend gemacht hatte, zumindest möglicherweise noch in der Hutweidengasse wohnte und ein mit Gehaltsexekution zu verfolgender Angestellter war. Jede noch so einfache Erhebung hätte ergeben, daß der Kläger sich nicht in Zahlungsschwierigkeiten befand. Die beklagte Partei hätte zumindest, wenn sie schon keine Erhebungen anstellte, das Ergebnis des Exekutionsverfahrens abwarten müssen, da erst dieses Anhaltspunkte dafür ergeben hätte, ob der Kläger wirklich zahlungsunfähig war. Daß die Aufnahme in die "Vertrauliche Liste" von den Mitgliedern der beklagten Partei als Mitteilung, daß sich der Kläger zumindest in Zahlungsschwierigkeiten befand, aufgefaßt wurde, stellte der Oberste Gerichtshof nach Analyse des von der beklagten Partei den "A***-Informationen" beigegebenen Informationstextes bereits in der Vorentscheidung WBl 1988, 99 klar.
Fällt der beklagten Partei aber Fahrlässigkeit zur Last, kann die Beantwortung der Frage, ob eine öffentlich vorgebrachte Mitteilung vorliegt, nicht auf sich beruhen. Nach § 69 StGB wird eine Handlung dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Diese Definition gilt zwar nur für das Strafrecht, ist aber darüber hinaus eine vom Gesetzgeber gewollte Auslegung des Begriffes "öffentlich", die auch für andere Gesetze so zu verstehen ist, soweit in ihnen der Begriff "öffentlich" nicht anders definiert wird. Der Oberste Gerichtshof (SSt 53/9) hat bereits klargestellt, daß Öffentlichkeit bei 90 Empfängern, die die Handlung unmittelbar, wenn auch nicht unbedingt gleichzeitig wahrnehmen könnten, gegeben ist. In seiner Entscheidung 4 Ob 338/87 führte der Oberste Gerichtshof in ihrem nicht veröffentlichten Teil aus: Eine Mitteilung geschieht öffentlich, wenn sie in einer für unbestimmte andere Personen wahrnehmbaren Weise gemacht wird (Wolff in Klang2 VI 163). Nicht öffentlich sind hingegen vertrauliche Mitteilungen oder jene, die gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde vorgebracht werden (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 177; Ehrenzweig2
II/1, 660; ÖBl 1977, 122). Eine Mitteilung verliert ihren vertraulichen Charakter nicht schon deshalb, weil sie an mehrere Personen gerichtet ist (Wolff aaO 164), sofern nicht mit der Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muß (ÖBl 1977, 122). Andererseits wird eine Tatsachenmitteilung auch dann öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht (ÖBl 1983, 142), aber keine Gewähr dafür besteht, daß der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde. Böhm (in seiner Anmerkung zur Entscheidung ÖBl 1977, 122 in ZAS 1980, 20) ist der Auffassung, daß schon eine Behauptung eines Dienstnehmers zum Dienstgeber in Gegenwart anderer Dienstnehmer keinesfalls - nur weil betriebsintern geäußert - als vertraulich = nichtöffentlich zu qualifizieren sei. Nach Harrer (in Schwimann, ABGB, Rz 33 zu § 1330) ist nicht öffentlich die vertrauliche Äußerung, in aller Regel auch die Äußerung im Familienkreis, wenn der Empfänger eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Behörde ist, bei der Äußerung eines Auskunftsbüros oder bei einer vertraulichen Mitteilung an ein Kreditinstitut (ähnlich Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 26 zu § 1330; SZ 35/82). In seiner Entscheidung EvBl 1988/32 sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß dann, wenn das Gebot der Vertraulichkeit auch nur einer Person gegenüber nicht gewahrt wird, der Mitteilende sich nicht auf die Nichtöffentlichkeit der Mitteilung berufen dürfe. Die herrschende Auffassung ist dahin zu interpretieren, daß die Voraussetzungen für die Nichtöffentlichkeit einer Mitteilung eher streng beurteilt werden.
Im vorliegenden Fall darf nicht unbeachtet bleiben, daß es sich bei den "A***-Informationen" um ein periodisches Medienwerk im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 MedienG handelt, also um einen zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmten, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigten Träger von Mitteilungen mit gedanklichem Inhalt, der in vergleichbarer Gestaltung wenigstens viermal im Kalenderjahr wiederkehrend verbreitet wird. Durch das Mediengesetz sollte zwar der (aus konkretem Anlaß getätigte) Schriftverkehr im Geschäftsleben und der Interessenvertretungen, der sich vielfach in Form der gleichzeitigen Übermittlung von Vervielfältigungen an eine Reihe von Personen oder Stellen abspielt, nicht erfaßt werden (RV 2 BlgNR 15. GP 48;
Hartmann-Rieder, MedienG 25), sehr wohl aber Vereinszeitungen und regelmäßig erscheinende Mitteilungen des Wirtschaftslebens (RV aaO);
ein Kleinmedium wie ein hektrographiertes Rundschreiben ist für den betroffenen Personenkreis oft viel wirksamer als ein großes Medium;
ob es sich bei den Empfängern um einen vorausbestimmten Personenkreis handelt, ist ohne Belang (Hartmann-Rieder aaO 19, 25). In seiner Entscheidung SSt 53/9 betonte der Oberste Gerichtshof, ein Medieninhaltsdelikt werde schon durch die Verbreitung des Druckwerkes öffentlich begangen (vgl auch Ehrenzweig2 II/1, 660), da unter Verbreitung jede Tätigkeit zu verstehen ist, durch welche die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhaltes durch einen größeren Personenkreis geschaffen wird (vgl auch EvBl 1977/262); die Annahme der die Öffentlichkeit ausschließenden vertraulichen Mitteilungen wurde vor allem auf den Familienkreis beschränkt. Es kommt auf die Beziehungen des Handelnden zum Empfängerkreis an (RV 30 BlgNR 13. GP 181).
Auch nach der strafrechtlichen Rechtsprechung ist demnach Öffentlichkeit einer Handlung immer dann anzunehmen, wenn keine Gewähr besteht, daß die Mitteilung über einen relativ kleinen oder aber zumindest sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis nicht hinausgelangt. Eine solche Gewähr der Nichtöffentlichkeit ist auszuschließen, wenn ein großer Gläubigerschutzverband ein Mitteilungsblatt in großer Auflage an alle seine Mitglieder hinausgibt und nach dem Inhalt der Mitteilungen nicht ernstlich annehmen kann, daß ihre Kenntnis auf den Kreis der Mitteilungsempfänger beschränkt bleibt. Der ausdrückliche Hinweis auf die Vertraulichkeit der Mitteilungen muß inhaltsleer bleiben, wenn alle Beteiligten und insbesondere die beklagte Partei wissen müssen, daß sie nicht gewahrt werden kann. Schon nach dem Wesen und schon gar nach der sinnvollen Anwendung der nicht zu Unrecht so bezeichneten "Schwarzen Liste" ist es geradzu unvermeidbar, daß auch zahlreiche Personen, die nicht Empfänger der Liste sind, ihren Inhalt erfahren. So war es sicher nicht nur ein normalerweise auszuschließender Zufall, daß auch der Dienstgeber des Klägers, weil er der beklagten Partei angehört, und dessen Kollegen von der Aufnahme des Klägers in die Liste erfuhren. Gerade bei Personen, deren Aufnahme in die Liste man nicht erwartet, spricht sich solches als Sensation rasch herum. Daß die beklagte Partei selbst ihre Mitteilungen nicht als nichtöffentlich ansieht, ergibt sich daraus, daß sie die "A***-Informationen" in ihren Hinweisen an die Bezieher selbst als "Veröffentlichungen" bezeichnet. Liegen damit aber alle Voraussetzungen für einen Erfolg des Widerrufsbegehrens vor, ist der Revision der Erfolg zu versagen. Daß es dann einer Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles zum Zahlungsbegehren bedarf, wird auch vom gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurs nicht bezweifelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E15673European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00038.88.0928.000Dokumentnummer
JJT_19880928_OGH0002_0010OB00038_8800000_000