Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner und Hermann Peter als weiter Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Univ.-Doz.Dr. Michael R***, Facharzt, Wien 13., Wenzgasse 3, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*** K***, vertreten durch den Landeshauptmann Leopold W***, Klagenfurt, Arnulfplatz 1, dieser vertreten durch Dr. Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert S 301.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. März 1988, GZ 7 Ra 17/88-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. November 1987, GZ 31 Cga 1273/87-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.766,25 (darin S 978,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mit dem im wesentlichen die vom Berufungsgericht gemäß § 268 ZPO zu Recht angenommene Bindungswirkung des verurteilenden Straferkenntnisses (vgl. DRdA 1985, 316; SZ 55/154 ua) bekämpft wird, liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage des Vorliegens eines Kündigungsgrundes zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß der Kündigungsgrund nach § 32 Abs. 2 lit. f VBG gar kein Verschulden des Vertragsbediensteten voraussetzt (4 Ob 54/83), so daß eine nähere Prüfung des Grades des Verschuldens des Klägers am Tod zweier Patienten entbehrlich ist. Soweit der Revisionswerber darauf beharrt, es sei dazu nur auf Grund der Verkettung unglücklicher Umstände gekommen, übergeht er das Straferkenntnis. Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß es sowohl dem Ansehen der beklagten Partei als Rechtsträger des Landeskrankenhauses als auch ihren Interessen als Dienstgeber im hohen Maß abträglich ist, wenn der Primararzt und Vorstand der allgemeinen chirurgischen Abteilung vom Strafgericht wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung zweier Patienten verurteilt wird. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E15521European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00156.88.0928.000Dokumentnummer
JJT_19880928_OGH0002_009OBA00156_8800000_000