TE OGH 1988/10/3 14Os1/88

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Veröffentlicht am 03.10.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Oktober 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Manquet als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jörg B*** und andere wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die nachstehenden, jeweils gegen zum AZ 12 b Vr 2226/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht gesondert ergangene Urteile erhobenen Rechtsmittel, nämlich die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Jörg B*** gegen das Urteil vom 7.März 1986, ON 263, Erich A*** gegen das Urteil vom 10.März 1986, ON 266, Dipl.Ing. Ludwig B*** gegen das Urteil vom 12.März 1986, ON 269, Heinz L*** gegen das Urteil vom 14.April 1986, ON 284, Heinz Z*** gegen das Urteil vom 18.April 1986, ON 287, Günter M*** gegen das Urteil vom 14. Mai 1986, ON 319, Gerhard B*** gegen das Urteil vom 2. Juli 1986, ON 345, Franz K*** gegen das Urteil vom 18.Juli 1986, ON 368, und Alfred S*** gegen das Urteil vom 10.Oktober 1986, ON 442, sowie die Berufung des Angeklagten Kurt G*** gegen das Urteil vom 11.Juni 1986, ON 333, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, der Privatbeteiligtenvertreter Dr. Holzinger und Dr. Riegler, der Angeklagten Erich A***, Dipl.Ing. Ludwig B***, Heinz Z***, Günter M***, Gerhard B***, Franz

K***, Alfred S*** und Kurt G*** sowie der Verteidiger Dr. Lattenmayer, Dr. Haerdtl, Dr. Bereis, Dr. Schubert, Dr. Neuhauser, Dr. Gahleithner, Dr. Bock und Dr. Schön, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Jörg B*** und Heinz L***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Erich A***, Dipl.Ing. Ludwig B***, Heinz L***, Heinz Z***, Gerhard B***, Franz K*** und Alfred S*** werden verworfen.

II. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Jörg B*** und Günter M*** wird teilweise Folge gegeben, es werden die von ihnen angefochtenen Urteile (ON 263 und 319), die im übrigen unberührt bleiben, in den Aussprüchen, die genannten Angeklagten haben durch die ihnen zur Last liegenden Betrugstaten einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeigeführt und in der darauf beruhenden Unterstellung der (sie betreffenden) Betrugstaten unter die Bestimmung des § 147 Abs. 3 StGB (aF) sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Jörg B*** und Günter M*** werden für das ihnen nach dem unberührt gebliebenen Teil des erstinstanzlichen Schuldspruchs weiterhin zur Last fallende Vergehen des Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB gemäß § 147 Abs. 2 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar

Jörg B*** in der Dauer von 10 (zehn) Monaten und Günter M*** in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten

verurteilt.

Gemäß § 43 StGB werden diese Strafen unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen.

Im übrigen werden auch die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Jörg B*** und Günter M*** verworfen.

III. Mit ihren Berufungen werden diese beiden Angeklagten auf die zu Punkt II getroffene Entscheidung verwiesen.

IV. Den (Straf-)Berufungen der Angeklagten Erich A***, Dipl.Ing. Ludwig B***, Heinz L***, Heinz Z***, Gerhard B***, Franz K***, Alfred S*** und Kurt G*** wird, und zwar jenen der Angeklagten Dipl.Ing. B***, Z***, K***, S*** und G*** teilweise, Folge gegeben und es werden die Strafen wie folgt herabgesetzt:

bei Erich A*** auf 20 (zwanzig) Monate,

bei Dipl.Ing. Ludwig B*** gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.November 1985, AZ 6 a E Vr 8947/85, und vom 11. Dezember 1987, AZ 12 a E Vr 4300/84, auf 2 1/4 (zweieinviertel) Jahre (als Zusatzstrafe),

bei Heinz Z*** auf 2 3/4 (zweidreiviertel) Jahre,

bei Gerhard B*** auf 1 (ein) Jahr,

bei Franz K*** auf 1 (ein) Jahr (Zusatzstrafe),

bei Alfred S*** auf 2 1/4 (zweieinviertel) Jahre

und

bei Kurt G*** auf 2 (zwei) Jahre;

beim Angeklagten Heinz L*** wird die Höhe des Tagessatzes auf

400 S herabgesetzt.

Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten

Dipl.Ing. B***, L***, Z***, K***, S*** und G***

nicht Folge gegeben.

V. Die Berufung des Angeklagten Gerhard B*** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird zurückgewiesen.

VI. Gemäß § 390 a StPO fallen sämtlichen Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die (auch andere Angeklagte betreffende) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 23.Juli 1985, AZ 27 St 11.587/85, legte den oben genannten Angeklagten das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146 ff StGB zur Last. Das Verfahren gegen die einzelnen Angeklagten wurde in erster Instanz jeweils gemäß § 57 StPO ausgeschieden und gesondert abgeschlossen. Mit Beschluß vom 28. Juli 1988, GZ 14 Os 1/88-9, hat der Oberste Gerichtshof in analoger Anwendung des § 264 Abs. 2 StPO die Wiedervereinigung der bezüglichen Verfahren herbeigeführt.

Rechtliche Beurteilung

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:

Zur Beschwerde des Angeklagten Jörg B***

gegen das Urteil vom 7.März 1986, ON 263/Band XIV:

Mit obigem Urteil wurde der nunmehr 48-jährige deutsche Staatsangehörige Jörg B*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er im Winter 1979/80 in Wien zur Ausführung der Betrugstat des abgesondert verfolgten Heinz Z***, welcher (laut Punkt 6 des gegen ihn ergangenen Urteils vom 18. April 1986 ON 287/XV) als Versicherungsnehmer fälschlich meldete, er habe am 6.Feber 1980 mit seinem PKW (der Marke Lancia-Beta 1600, Kennzeichen W 343.781) den Vorrang des von Jörg B*** gelenkten PKW (der Marke Alfa Sud TI, Kennzeichen W 213.042) mißachtet und dieses Fahrzeug schwer beschädigt, sowie durch die Vorspiegelung dieses Schadensereignisses die Versicherungsanstalt Ö*** B*** Versicherungs-Aktiengesellschaft (im folgenden kurz B***-Versicherung genannt) um den Betrag von 115.756,80 S schädigte, dadurch beigetragen, daß er Vollmachten und Formulare unterfertigte und sie (dem gleichfalls abgesondert verfolgten) Hans Dieter S*** übergab, damit dieser die Urkunden nach deren Vervollständigung durch Einfügen von Daten und Beträgen zur Geltendmachung des vorgespiegelten Anspruchs verwende. Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5, 9 lit. a und b sowie 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt. Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt er in der Abweisung (S 51 f/XIV) des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 7. März 1986 gestellten Beweisantrages (S 50/XIV) auf

1. Beischaffung des Verkehrsunfallsaktes über den Heckschaden am Fahrzeug der Zeugin (Edith) L*** (der Lebensgefährtin des Angeklagten B***), "um die zeitliche Reihenfolge und das Nichtzusammenhängen dieses Verfahrens mit den angeklagten Fakten darzulegen";

2. zeugenschaftliche Einvernahme der Christine S***. Durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis wurden indes Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Der zu Punkt 1 relevierte Beweisantrag läßt jegliche Konkretisierung dahin vermissen, in welchem Zusammenhang ein von Edith L*** an ihrem PKW (der Marke VW - vgl. S 49/XIV) "1980 oder 1981" erlittener Heckschaden mit dem verfahrensgegenständlichen PKW der Marke "Alfa-Sud" stehen soll. Demzufolge hatte der in Rede stehende Antrag - wie sich zudem auch aus dem bezüglichen Beschwerdevorbringen ergibt, wonach hiedurch hätte dargelegt werden können, daß "allenfalls im Zusammenhang mit diesem Unfall die später mißbräuchlich verwendeten Formulare unterfertigt wurden" - die Durchführung eines bloßen Erkundungsbeweises zum Ziel, aus dessen Abweisung der Beschwerdeführer nicht mit Fug eine Hintansetzung oder unrichtige Anwendung von Gesetzen oder Verfahrensgrundsätzen ableiten kann, deren Beachtung durch das Wesen eines (auch) die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre. Aber auch der Antrag Punkt 2 verfiel zu Recht der Abweisung durch das Schöffengericht, weil mangels Bezeichnung eines Beweisthemas und eines Beweiszweckes - deren im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltener Wortlaut für die Prüfung der Verfahrensrüge allein maßgebend ist - die Relevanz des Begehrens nicht überprüfbar ist. Daran vermag dem Beschwerdevorbringen zuwider auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Polizeiangaben der als Zeugin beantragten Christine S*** in der Hauptverhandlung verlesen wurden (S 50/XIV). Da sohin bei der in Rede stehenden Antragstellung die Anführung jener Umstände unterblieb, die durch die Beweisführung erwiesen werden sollten, ist die erfolgreiche Geltendmachung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes (Z 4) schon von vornherein ausgeschlossen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 16 und 18 zu § 281 Z 4). Im übrigen hätte - was nur der Vollständigkeit halber noch bemerkt sei - auch das in der Beschwerde nachgetragene Ziel keine taugliche Grundlage für die begehrte Beweisaufnahme dargestellt.

Es versagt aber auch die - zum Teil Feststellungsmängel (Z 9 lit. a bzw. 10) reklamierende - Mängelrüge (Z 5). Eine undeutliche bzw. widersprüchliche Urteilsbegründung rügt der Beschwerdeführer zunächst in Ansehung des ihm angelasteten Handelns (auch) mit Bereicherungstendenz, mit der Argumentation, daß der ihm von dem abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** auf Grund eines "bindenden Vertrages" bezahlte Betrag (von 60.000 S = Mietvorauszahlung bei Abschluß des Leasingvertrages) nicht gleichzeitig auch als "Beuteanteil" gewertet werden könne. Die Beschwerde übergeht dabei nämlich, daß das Schöffengericht insoweit gestützt (auch) auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (S 76/IV), wonach ihm trotz Bemühungen (auch auf dem Inseratenweg) die verlustneutrale Veräußerung des in Rede stehenden (Leasing-)Fahrzeuges nicht möglich gewesen sei, sowie auf die dem im kaufmännischen Bereich tätigen und beim Erwerb von Kraftfahrzeugen nicht unerfahrenen Angeklagten bekannten beträchtlichen finanziellen Nachteile, die mit jeder einseitigen Änderung des (Leasing-)Vertrages, insbesondere bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses verbunden sind, zur Überzeugung gelangte (US 7 f, 17, 20), daß ihm bei der gegen Zusage der (Rück-)Zahlung des von ihm im Juni 1979 geleisteten Betrages von 60.000 S erfolgten Übergabe des Fahrzeuges an S*** im Dezember 1979 nicht nur die damit auf S*** übertragenen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der oben angeführten wirtschaftlichen Verwertung des - bereits einen Vorschaden aufweisenden - PKW jedenfalls bewußt waren, sondern daß ihm im Hinblick auf die Unterfertigung ganz spezieller Urkunden, insbesondere eines "Mietvertrages samt Rechnung" und einer "von vornherein unrichtigen Bescheinigung der Havariefreiheit" (US 19) auch "klar war", daß ein - in Wahrheit nicht

stattgehabter - Versicherungsfall vorgetäuscht werden sollte, wodurch er selbst, aber auch die an der "Vermögensverschiebung" beteiligten (weiteren) Personen Vermögensvorteile erlangen sollten, auf die sie keinen Anspruch hatten (US 10 f).

Bei dem Einwand hinwieder, dem Urteil hafte insoweit eine Undeutlichkeit an, als es jene Urkunden nicht im einzelnen nenne, die der Beschwerdeführer den Urteilsannahmen zufolge "ausgefüllt" (gemeint: blanko unterschrieben) habe, übersieht die Beschwerde, daß diese Urkunden in den Urteilsgründen ohnehin detailliert angeführt sind (vgl. US 9, 11, 15, 19, 20) und das Erstgericht gerade auf Grund der spezifischen Art ihrer Zusammenstellung - bestehend aus einer Unfallsdarstellung samt Reparaturauftrag, einer Bescheinigung der Havariefreiheit, einem Mietvertrag und einer Rechnung betreffend einen Mietwagen sowie einer Bestätigung, daß auf Ansprüche aus dem Titel des Gebrauchsentganges nicht verzichtet wurde - im Einklang mit den Denkgesetzen beweiswürdigend auf den eindeutigen Willen des Angeklagten als Unterfertiger geschlossen hat, damit einen Versicherungsanspruch geltend zu machen (US 17 f). Daß aber die in Rede stehenden vom Beschwerdeführer blanko unterfertigten Urkunden nicht von einem früheren Unfallsereignis (mit einem anderen Kraftfahrzeug) stammten, sondern vom Angeklagten im Dezember 1979 bei der Absprache mit S*** über die Rücknahme des (Leasing-)Fahrzeuges hergestellt und ausgefolgt wurden, konnte das Schöffengericht daraus ableiten (US 18), daß sich insoweit überhaupt in Frage kommende Unfälle, die der Beschwerdeführer bei der Firma F***, Fahrzeuginstandsetzungsgesellschaft mbH (im folgenden kurz: F***) beheben ließ, im Jahr 1978 ereigneten, wobei hievon wegen der bestätigten Havariefreiheit nur der erste Unfall in Frage käme, und im übrigen angesichts der an sich stets guten Geschäftsverbindung zwischen dem Angeklagten und S*** keinerlei Anlaß bestanden hätte, derartige Formulare über Jahre hinweg aufzuheben. Es liegt aber auch der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptete Widerspruch der Urteilsbegründung in Ansehung des Charakters der zuvor bezeichneten Geschäftsverbindung nicht vor. Lassen doch die Urteilskonstatierungen (US 18) keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte, der in den zwei Jahren vor dem gegenständlichen Vorfall die Autos mehrfach gewechselt hatte, nur einmal, nämlich vor der Anschaffung des in Rede stehenden PKW "Alfa-Sud" der Firma F*** "untreu" geworden war.

Der Beschwerdeeinwand hinwieder, im Urteil bleibe unklar, "wie" das Fahrzeug am 6.Feber 1980 beschädigt worden sei, übergeht zunächst, daß das Unfallsereignis und die Beschädigung des Fahrzeuges unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die (fingierte) Schadenmeldung (S 125 ff/IV = S 71 ff/V) im Urteil ohnedies festgestellt wurde (US 9). Daß es sich dabei aber um ein fingiertes Unfallsereignis handelte, hat das Erstgericht gemäß § 258 Abs. 2 StPO daraus abgeleitet (US 9, 15), daß der abgesondert verfolgte Heinz Z*** (als nach der Schadenmeldung beteiligter Kraftfahrzeuglenker) von dem in Rede stehenden (tatsächlichen) Unfallsgeschehen ebenso keine Kenntnis hatte, wie die Zeugin Edith L***, die nach den vom Schöffengericht abgelehnten Angaben des Hans Dieter S*** damals mit ihm deshalb in Kontakt gewesen sein soll.

Auf die auch im Rahmen der Mängelrüge relevierten Feststellungsmängel in Ansehung der "Höhe der Leasingrate" und der Wertminderung des PKW zum Zeitpunkt der Rückgabe an S*** (im Dezember 1979) wird bei Erörterung der Subsumtionsrüge (Z 10) näher eingegangen werden. Mit dem - verfehlt unter Bezugnahme auf den "Amtswegigkeitsgrundsatz" und den Grundsatz "in dubio pro reo" erhobenen - Einwand, das Erstgericht hätte "diesbezüglich gutachtliche Erhebungen treffen müssen", rügt der Beschwerdeführer - zumal bei der Hauptverhandlung kein derartiger Antrag, über den das Erstgericht durch ein Zwischenerkenntnis absprechen hätte müssen, gestellt wurde - in Wahrheit nicht die Begründung des Urteils, sondern sachlich die Unterlassung einer amtswegigen Beweisaufnahme. Insoweit wäre es dem Angeklagten und seinem Verteidiger jedoch unbenommen gewesen, eine ihnen nötig erschienene Klarstellung des Sachverhalts durch die Ausübung ihres Fragerechts (§ 249 StPO) oder aber durch die Stellung von Beweisanträgen herbeizuführen und sich für den Fall deren Nichtzulassung die Legitimation zur Geltendmachung des als Ursache des behaupteten Begründungsfehlers relevierten Verfahrensmangels, sohin des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO, zu sichern. Da eine derartige Antragstellung unterblieb, wird der (sachlich) geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider findet schließlich auch die Urteilsfeststellung über den aus dem vorliegenden (fingierten) Verkehrsunfall von der B***-Versicherung an die Firma F*** bezahlten Betrag von 115.756,80 S (bestehend aus den Reparaturkosten von 80.106,70 S, den Kosten eines Mietwagens von 20.650,10 S und einer Wertminderung von 15.000 S) in der vom Schöffengericht verwerteten Rechnung vom "28.Feber 1980" (S 139-141/IV) eine zureichende Stütze.

Nicht zielführend ist aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit. a), mit welcher der Beschwerdeführer einwendet, die Blankounterschriften auf den zuvor bezeichneten Urkunden seien zur Täuschung der Versicherung nicht geeignet gewesen, weil insoweit eine derart tatferne Handlung vorliege, daß von einer Beteiligung "nicht mehr die Rede sein könne". Hierauf genügt es zu erwidern, daß für einen sonstigen Tatbeitrag im Sinn des § 12 dritter Fall StGB jede Förderung der Tatausführung durch einen anderen ausreicht (Leukauf-Steininger Komm.2 § 12 RN 36). Dem zeitlichen Abstand zwischen der Beihilfehandlung und der unmittelbaren Tatausführung (vorliegend von Dezember 1979 bis Anfang Feber 1980) kommt hiebei keine rechtliche Bedeutung zu. Im Gegensatz zur unmittelbaren (Mit-)Täterschaft kann nämlich Beitragstäterschaft nicht nur während der Tatausführung, sondern auch schon im Vorbereitungsstadium der (später mindestens versuchten) Tat geleistet werden (Kienapfel AT E 5, Rz 20). Soweit die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang das Vorliegen des objektiven Tatbestandes negiert, setzt sie sich in Widerspruch zu den gegenteiligen Urteilskonstatierungen (samt den hiefür die Grundlage bildenden Beweisergebnissen); die Rechtsrüge gelangt solcherart - mangels Festhaltens an den Urteilsfeststellungen - nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Gleiches gilt für die (zum Teil auch schon im Rahmen der Mängelrüge ausgeführte) eine Tatbeurteilung nach § 108 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10); wird doch dabei die Urteilskonstatierung eines Handelns des Beschwerdeführers (auch) mit Bereicherungstendenz negiert.

Sofern der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen der auf die Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge mit dem Hinweis, daß der Haupttäter Hans Dieter S*** mit der B***-Versicherung einen Vergleich über die Abdeckung aller Schäden bis 1983 abgeschlossen habe, den Strafaufhebungsgrund tätiger Reue für sich reklamiert, ist er zunächst auf die Bestimmung des § 167 Abs. 4 StGB zu verweisen. Darnach genügt Schadensgutmachung durch einen anderen für den Täter nur dann, wenn sich dieser selbst wenigstens ernstlich darum bemüht hat, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Andernfalls kann von einer tätigen Reue überhaupt nicht gesprochen werden. Zudem verkennt die Beschwerde in diesem Zusammenhang, daß § 167 Abs. 2 Z 2 StGB eine (rechtzeitige) vertragliche Vereinbarung zwischen dem Täter und dem Geschädigten über den Ersatz des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens voraussetzt, woraus folgt, daß eine solche Vereinbarung erst möglich ist, wenn die genaue Schadenshöhe bekannt ist (vgl. Leukauf-Steininger aaO RN 24, 25; Mayerhofer-Rieder StGB2 ENr. 52 je zu § 167). Und ein (vollständiger oder teilweiser) Verzicht des Geschädigten auf die Erstattung des gesamten Schadens kommt der vom Gesetz verlangten tatsächlichen Gutmachung nur dann gleich, wenn sich der Täter durch ein effektives und ernstliches Anbot vollen Schadenersatzes darum bemüht und der Geschädigte selbst dieses Bemühen durch einen liberierenden Akt im Sinn eines freiwilligen schenkungsweisen Schulderlasses gleichsam vereitelt, sodaß die Situation aus der Sicht des Reuewilligen nach allen für die gesetzlich vorgesehene Strafaufhebung maßgebenden Gesichtspunkten nicht anders zu beurteilen ist als eine wirkliche Gutmachung mit anschließender schenkungsweiser Rückerstattung des Geleisteten an ihn im Sinn des § 167 Abs. 2 StGB oder ein ernstliches Bemühen seinerseits in Verbindung mit einer Erstattung in seinem Namen durch einen Dritten gemäß § 167 Abs. 4 StGB (EvBl. 1984/128 = JBl. 1984 S 564; EvBl. 1980/70).

In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Berechtigt ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich unter Behauptung von Begründungs- und Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite gegen die Wert-Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB wendet. Das Schöffengericht hat den auf die Herbeiführung eines 100.000 S übersteigenden Betrugsschadens gerichteten bedingten Vorsatz des Angeklagten damit begründet, daß dieser angesichts der bei der Rückgabe des (Leasing-)Fahrzeuges vereinbarten Bezahlung von 60.000 S durch S*** an ihn und der Rechte des Leasingunternehmens bei Nichteinhaltung des längerfristig angelegten Vertrages, aber auch auf Grund des Umstands, daß der PKW "nur durch ein halbes Jahr über 7.000 Kilometer gefahren" wurde, wußte, daß es, zumal es allgemein üblich sei, daß "bei Begehung von Vermögensdelikten die Anteile der einzelnen Täter an der Beute in einem gewissen Verhältnis zu den einzelnen Tatbeiträgen stehen", jedenfalls eines "stattlichen Betrages" zur Abfindung all dieser Ansprüche bedurfte (US 21).

Zu Recht wendet die Beschwerde im Rahmen der Mängel- (Z 5) und Rechtsrüge (Z 10) dagegen ein, das Erstgericht habe völlig übergangen, daß der Verkehrswert des in Rede stehenden PKW zum Tatzeitpunkt nur (mehr) 90.000 S betragen habe.

Zwar trifft es zu, daß der PKW (Baujahr 1979) am 6.Feber 1980 einen Kilometerstand von 7.142 aufwies. Unberücksichtigt blieb aber, daß der Zeitwert des Fahrzeuges - welches zu diesem Zeitpunkt bereits einen Vorschaden aufwies - vom Sachverständigen Otto H*** am 20.Feber 1980 mit 90.000 S angenommen wurde (S 135/IV). Schon im Hinblick darauf hätte es jedenfalls ausführlich begründeter Feststellungen dahingehend bedurft, weshalb der Angeklagte auch unter diesen besonderen Umständen bei Leistung der Blankounterschriften im Dezember 1979 mit der Herbeiführung eines 100.000 S jedenfalls übersteigenden Betrugsschadens gerechnet hat. Die von der Beschwerde sohin zutreffend gerügten sowie entscheidungswesentlichen Begründungs- und Feststellungsmängel erfordern die Urteilsaufhebung in Ansehung der Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB. Einer Erneuerung des erstinstanzlichen Verfahrens bedarf es insoweit hingegen nicht, weil durch das mittlerweile in Kraft getretene StRÄG 1987 die Wertgrenzen erhöht wurden. In einem erneuerten Verfahren müßte demnach das Gericht gemäß Art. XX Abs. 1 letzter Satz StRÄG 1987 in Verbindung mit §§ 1, 61 StGB von der Qualifikationsnorm des § 147 Abs. 3 StGB nF ausgehen. Da jedoch nach der Aktenlage diese nunmehr maßgebende (schadenbezogene) Wertgrenze von 500.000 S nicht überschritten wird, andererseits aber die Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB nF (25.000 S) jedenfalls überschritten ist, hatte die Neubemessung der Strafe - für das Vergehen des Betruges - nach der zuletzt bezeichneten Bestimmung durch den Obersten Gerichtshof zu erfolgen.

Zur Beschwerde des Angeklagten Erich A***

gegen das Urteil vom 10.März 1986, ON 266/Band XIV:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.März 1944 geborene (Molkerei-)Angestellte Erich A*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit von Juni 1979 bis April 1983 in Wien in zehn Angriffen teils als unmittelbarer Täter (durch Erstellung von Schadensmeldungen über fingierte Verkehrsunfälle), teils als Beteiligter (durch die Leistung von Blankounterschriften auf Schadenanzeigen, die er dem abgesondert verfolgten Prokuristen der Firma F*** Hans Dieter S***, der faktisch als

Geschäftsführer des bezeichneten Unternehmens fungierte - US 9 - zur Geltendmachung fingierter Versicherungsansprüche überließ), sowie in einem Fall als Bestimmungstäter (durch die an den gleichfalls abgesondert verfolgten Rajko B*** gerichtete Aufforderung, gegen Entgelt eine unrichtige Unfallsmeldung zu erstatten) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte von Versicherungsunternehmungen durch die Vorspiegelung von Schadensfällen, die eine Leistungspflicht des Versicherers begründen, zur Zahlung von Geldbeträgen an die Firma F*** verleitet, wobei der Gesamtschaden rund 369.000 S betrug. Er wurde hiefür nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer gemäß § 43 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Z 5, 9 lit. a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch außerdem mit Berufung. Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) wendet die Beschwerde ein, die Urteilsgründe ließen nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, daß die einzelnen Betrugstaten überwiegend dem abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** zum Vorteil gereichten; außerdem stünden die einleitenden Urteilsfeststellungen über das Spannungsverhältnis zwischen den Interessen S*** als faktischem Geschäftsführer der Firma F*** einerseits und dem von den Kunden - darunter auch vom Beschwerdeführer - erwarteten Entgegenkommen der genannten Firma beim Verkauf bzw. bei der Anschaffung von Fahrzeugen und deren Wartung mit den Urteilsannahmen bei Erörterung der einzelnen Betrugstaten im Widerspruch. Im übrigen fehle die Feststellung (sachlich Z 10), daß der jeweils eingetretene Einzelschaden, aber auch der Gesamtschaden insgesamt, nicht in vollem Maße von der "Absicht des Mittäters begleitet" war, der an "derartige Unsummen nicht zu denken vermochte".

Demgegenüber konnte das Schöffengericht die bezüglichen Urteilskonstatierungen auf das umfassende, auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltene (vgl. insbesondere S 85 ff/XIV) Geständnis des Angeklagten A*** stützen, dessen Verantwortung keinen Zweifel daran läßt, daß bei sämtlichen ihn betreffenden Betrugstaten eine Erörterung des jeweiligen Tatplans zwischen ihm und S*** erfolgte (vgl. S 87, 91, 96/XIV) und daß er auch in jenen Fällen, in denen er (bloß) Blankounterschriften leistete, "im wesentlichen wußte, was S*** im einzelnen vorhatte". Im Kern erschöpfen sich die bezüglichen Ausführungen - die zudem keine entscheidungswesentlichen Umstände betreffen - in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wobei die Beschwerde unberücksichtigt läßt, daß nach den Urteilsfeststellungen auch dem - vom Angeklagten in keiner Weise in Frage gestellten - Bereicherungsvorsatz Genüge getan ist, weil dieser nicht nur auf die (unrechtmäßige) Vermehrung des eigenen faktischen Vermögens gerichtet sein muß, sondern (auch) auf jene eines Dritten gerichtet sein kann. Daß sich aber der Beschwerdeführer bei der Begehung der einzelnen Betrugstaten mit den ihm von S*** gebotenen (geldwerten) Gegenleistungen, bestehend insbesondere in einer kostenlosen Wartung seiner (zahlreichen) Kraftfahrzeuge, begnügte, wurde als "untergeordnete Tatbeteiligung" ohnedies zum Ausdruck gebracht und im Rahmen der Strafbemessung als Milderungsgrund berücksichtigt (US 55).

Mit dem auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützten "unter dem Gesichtspunkt der gesamten Rechtslage zu untersuchenden" Einwand, nach der Urteilsbegründung zum Schuldspruchfaktum 3 (= Punkt A/I/30 der Anklageschrift vom 23.Juli 1985) sei dem Angeklagten entgegen der auf einen Schadensbetrag von 95.643 S lautenden Anklage nur ein (zum Nachteil der Z***-K***-Versicherung herbeigeführter) Schaden von 60.641 S angelastet und im übrigen zum Ausdruck gebracht worden, daß in diesem Zusammenhang auch noch "ein anderes Versicherungsunternehmen zur Kasse gebeten werden sollte", führt die Beschwerde ins Treffen, daß hinsichtlich des Differenzbetrages ein Teilfreispruch hätte erfolgen müssen.

Zu einer damit der Sache nach relevierten Anfechtung der teilweisen Nichterledigung der Anklage (Z 7) ist der Angeklagte jedoch mangels Beschwer nicht legitimiert (§ 282 StPO). Denn dadurch, daß er nur hinsichtlich eines Schadensbetrages von 60.641 S zum Nachteil der Z***-K***-Versicherung schuldig erkannt wurde, in Ansehung des darüber hinaus zum Nachteil der

B***-Versicherung begangenen weiteren Betruges - und bloß dagegen remonstriert er - nicht förmlich freigesprochen wurde, hat er im Hinblick darauf, daß insoweit eine neuerliche Strafverfolgung nicht in Betracht kommt (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO), keinen Nachteil erlitten (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO aaO ENr. 1 und 19 zu § 281 Z 7).

Mit dem Einwand schließlich, das Erstgericht hätte beim Angeklagten A*** "im Hinblick auf die erheblich überwiegenden Milderungsgründe" jedenfalls die außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB anwenden müssen, releviert die Beschwerde - bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtsmittelausführung (Oktober 1987) - keinen Nichtigkeitsgrund; sie releviert vielmehr insoweit im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigende Umstände, die mit der außerdem erhobenen Berufung ohnedies zum Tragen gebracht wurden. Von einer - von der Beschwerde behaupteten - Überschreitung der Strafbefugnis kann daher auch im Licht der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 - mit Wirksamkeit ab 1. März 1988 - erfolgten Erweiterung des (materiellrechtlichen) Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO (nF) keine Rede sein. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*** war daher zu verwerfen.

Zur Beschwerde des Angeklagten Dipl.Ing. Ludwig B***

gegen das Urteil vom 12.März 1986, ON 269/Band XIV:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der jetzt 44-jährige Kaufmann Dipl.Ing. Ludwig B*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils (nämlich in einem Fall) versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 und § 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit von Sommer 1979 bis Anfang Feber 1985 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** in sieben Fällen Angestellte von Versicherungsunternehmungen durch die Vorspiegelung von Schadensfällen, die eine Leistungspflicht des jeweiligen Versicherers begründen, mit Bereicherungsvorsatz zur Leistung von - dem tatsächlich eingetretenen Schaden entsprechenden - Zahlungen von insgesamt rund 579.000 S verleitet und dies in einem (weiteren) Fall versucht.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (nominell) auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Der Sache nach allerdings nicht den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 5), sondern einen Subsumtionsirrtum (Z 10) relevierend, bemängelt der Beschwerdeführer, er sei nicht nur in Ansehung der Fakten 1 und 8 des Urteilssatzes, sondern bei sämtlichen Schuldspruchfakten als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB und nicht als "Bestimmungstäter" anzusehen (S 55, 56, 59/XIX).

Abgesehen davon, daß dem Angeklagten Bestimmungstäterschaft (nach § 12 zweiter Fall StGB) in keinem einzigen Fall zur Last liegt, versagt die Rüge auch unter dem Blickwinkel, daß er - wie dem einleitenden Berufungsvorbringen (S 61/XIX) entnommen werden kann, damit in Wahrheit die Beurteilung eines Teiles des festgestellten Sachverhalts als unmittelbare Täterschaft bekämpft. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte nämlich (teilweise) auch in der Ausführungsphase an den Tathandlungen aktiv beteiligt, indem er die für die Geltendmachung fingierter Schadensansprüche erforderlichen Formulare nicht nur blanko unterfertigt, sondern dort auch die näheren Unfallsdaten eingesetzt hat. Daß der im übrigen auch in der Hauptverhandlung umfassend geständige (vgl. insbesondere S 187 ff/XIV) Angeklagte durch seine Tathandlungen nicht den gesamten Tatbestand erfüllt hat (US 23), steht dem nicht entgegen. Denn alle im einverständlichen Zusammenwirken tätig werdenden unmittelbaren (Mit-)Täter haften für ihre Tatbeiträge bei der Ausführung der Tat wechselseitig und es hat jeder von ihnen den gesamten eingetretenen, vom gemeinsamen Tatvorsatz erfaßten Erfolg zu verantworten (vgl. Leukauf-Steininger aaO § 12 RN 10 und die dort zitierte Judikatur). Im übrigen sind - wie auch die Beschwerdeausführungen erkennen lassen - (bloße) Beitragstäterschaft m Sinn des § 12 dritter Fall StGB und unmittelbare (Mit-)Täterschaft rechtlich gleichwertig. Soweit aber der Beschwerdeführer daraus abzuleiten sucht, daß sich "dies bei der Strafzumessung entscheidend hätte auswirken müssen", genügt - vor Eingehen auf die gleichfalls erhobene Berufung - der Hinweis, daß das Schöffengericht die "untergeordnete Tatbeteiligung" des Angeklagten ohnedies als Milderungsgrund gewertet hat (US 84).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl.Ing. B*** war daher gleichfalls zu verwerfen.

Zur Beschwerde des Angeklagten Heinz L***

gegen das Urteil vom 14.April 1986, ON 284/Band XV:

Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde der am 18.Jänner 1938 geborene Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater Heinz L*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien mit dem Vorsatz, Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte von Versicherungsunternehmungen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung, es lägen Schadensereignisse vor, woraus Ersatzansprüche wegen der Beschädigung von Sachen durch Verwendung von Kraftfahrzeugen erhoben würden, oder die den jeweiligen Versicherer zur Leistung auf Grund von Kasko-Versicherungsverträgen verpflichten würden, zu Zahlungen zugunsten der Firma F***, somit zu Handlungen verleitet, welche die nachgenannten Versicherungen am Vermögen schädigten, und zwar

1. dadurch, daß er Ende Feber 1980

a) mit einer Schadenanzeige, die er gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** hergestellt und letzterem zur Geltendmachung von Ansprüchen überlassen hatte, seinem Kasko-Versicherer, nämlich der B***-Versicherung fälschlich meldete, der am 23.Feber 1980 von ihm gelenkte PKW der Marke Alfa Romeo Alfetta 2000, Kennzeichen W 550.433, sei bei einem Verkehrsunfall, durch ein von Johann T*** gelenktes Fahrzeug beschädigt worden, worauf der Versicherer für den geltend gemachten Kasko-Anspruch am 25.März 1980 40.670 S leistete;

b) unter Anleitung des zuvor genannten Hans Dieter S*** einen Mietvertrag samt Rechnung unterfertigte und dem Genannten zur Geltendmachung von Ansprüchen überließ, zur strafbaren Handlung des abgesondert verfolgten Johann T*** beigetragen, der als Lenker des PKW Ford-Taunus, Kennzeichen N 315.883, seinem Haftpflichtversicherer, nämlich der I***, Internationale Unfall- und Schadenversicherung Aktiengesellschaft (im folgenden kurz: I***-Versicherung) fälschlich sein Verschulden an dem oben unter Punkt a) geschilderten Unfall meldete, worauf der Versicherer für die geltend gemachten Haftpflichtansprüche im November 1980 34.022 S für Selbstbehalt, Mietwagenkosten und Wertminderung leistete;

2. dadurch, daß er Ende Jänner 1981 mit einer Schadenanzeige zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der B***-Versicherung als seinem Haftpflichtversicherer fälschlich meldete, er habe am 20. Jänner 1981 mit seinem PKW der Marke Steyr-Fiat, Kennzeichen

W 440.597, einen Verkehrsunfall verschuldet, bei welchem der von dem abgesondert verfolgten Alfred S*** gelenkte PKW der Marke Alfa Giulietta, Kennzeichen N 214 E 18, beschädigt worden sei, worauf der Versicherer für die geltend gemachten Haftpflichtansprüche im März und April 1981 insgesamt 61.620,86 S, also einen um 32.292 S höheren Betrag leistete als er bei Inanspruchnahme der Kasko-Versicherung des Alfred S*** hätte leisten müssen.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L***, der keine Berechtigung zukommt.

In der Mängelrüge (Z 5) bekämpft er der Sache nach unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen bzw. unzureichenden Begründung des Ausspruchs über seine Täterschaft in Wahrheit nur in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, indem er Verfahrensergebnisse, auf Grund derer das Erstgericht in ihrem Zusammenhalt denkrichtig auf die Verübung der Betrugstaten durch ihn geschlossen hat, aus dem Zusammenhang gerissen mit dem Ziel erörtert, aufzuzeigen, daß eine isolierte Betrachtung nicht zu derartigen Folgerungen zwinge. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lassen die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel daran, daß es sich bei dem in Rede stehenden PKW der Marke Alfa Romeo Alfetta um ein auf den Leasing-Weg erworbenes Fahrzeug handelte. Daß aber der Beschwerdeführer zu den "Verantwortlichen" der E*** GesmbH gehöre, hat das Erstgericht gar nicht festgestellt; es brachte vielmehr lediglich zum Ausdruck (vgl. insbesondere US 10 und 15), daß der Angeklagte durch seine ständigen geschäftlichen Kontakte zu der bezeichneten Leasingfirma gute Geschäftsverbindungen unterhalten hat. Bei dem Einwand hinwieder, die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte bei Unterfertigung des Mietvertrages (S 201/X) wußte, daß S*** mit Hilfe der von ihm zu vervollständigenden Urkunden ungerechtfertigte Ansprüche an Versicherungsunternehmungen zu stellen beabsichtigte, sei willkürlich getroffen, übergeht die Beschwerde jene Passagen, in denen sich das Urteil nicht nur mit der Verantwortung des Angeklagten, sondern auch mit den Angaben des Hans Dieter S*** eingehend auseinandergesetzt hat, jedoch unter Abwägung aller Umstände, insbesondere auch der Tatsache, daß im Zuge der Polizeierhebungen insgesamt dreizehn Schadensakten von Versicherungen beigeschafft werden konnten, in denen Heinz L*** als Unfallbeteiligter aufschien (US 20), beweiswürdigend zur Überzeugung gelangte, daß die Urkunden "absprachegemäß verfertigt und verwendet" wurden und die Geltendmachung unberechtigter Versicherungsansprüche "von Anfang an vom Wollen des Angeklagten" umfaßt war (US 14, 25 ff, 28). Der Einwand aber, das Ersturteil bringe in diesem Zusammenhang zum Ausdruck, die Aussage des Angeklagten vom 26.April 1985 (S 39/X) stelle ein "Geständnis" dar, gibt die bezüglichen Urteilsausführungen (US 22) nicht aktengetreu wieder. Bleibt doch dabei vollkommen unberücksichtigt, daß das Schöffengericht insoweit lediglich zum Ausdruck brachte, daß die Staatsanwaltschaft aus den den Angeklagten betreffenden (dreizehn) Versicherungsfällen nur jene (beiden) Fälle angeklagt hat, "bei denen sie aus seinen (des Angeklagten) Vernehmungen vor dem Sicherheitsbüro eine Art Geständnis herauslesen konnte" (US 21 f). Mit diesen Polizeiangaben des Angeklagten hat sich das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt und sogar darauf hingewiesen, daß "aus diesen Angaben allein kein Geständnis zur subjektiven Tatseite herausgelesen" werden könne (US 22).

Schließlich versagt auch der Beschwerdeeinwand, dem Angeklagten sei im gegebenen Zusammenhang keinerlei Vermögensvorteil zugekommen. Die urteilsgegenständlichen Zahlungen durch die genannten Versicherer erfolgten am 13.März 1980 an die Firma F*** (US 12) und an die E*** GesmbH (US 13). Daß aber der Angeklagte nicht sich selbst, sondern Dritte unrechtmäßig bereichert hat - der Betrugstatbestand nach § 146 StGB erfordert "... sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern ..." - ist schon dem Urteilsspruch mit einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit zu entnehmen (US 2).

Die Mängelrüge zum Schuldspruchfaktum laut Punkt 2 des Urteilssatzes wendet sich unter der Behauptung einer unvollständigen und offenbar unzureichenden Begründung gegen die Urteilsannahme, der in der Schadenmeldung enthaltene Verkehrsunfall vom 20.Jänner 1981 (im Kreuzungsbereich der Geblergasse mit der Ortliebgasse) sei fingiert worden. Das bezügliche Vorbringen erschöpft sich indes abermals in dem Vorwurf, das Erstgericht habe den (entlastenden) Angaben des abgesondert verfolgten Alfred S*** und der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu Unrecht den Glauben versagt. Die Beschwerde übergeht zudem, daß das Schöffengericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen im wesentlichen auf die eigenen Angaben des Angeklagten vor dem Sicherheitsbüro stützte (vgl. US 33 iVm S 40/X), wo er ausdrücklich zugab, im gegebenen Zusammenhang eine Gefälligkeits-Schadenmeldung erstattet zu haben, damit Alfred S*** für einen von diesem verschuldeten Schaden nicht aufkommen müsse. Wenn die Beschwerde insoweit eine Scheinbegründung mit dem Argument ins Treffen führt, das Urteil spreche selbst davon, daß dieses Geständnis im Sicherheitsbüro "durch Druck" zustande gekommen sei, ignoriert sie, daß sich das Erstgericht mit dieser vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung geänderten Verantwortung gleichfalls eingehend auseinandergesetzt hat. Es gelangte jedoch gemäß § 258 Abs. 2 StPO zur Überzeugung, daß es sich dabei um den "Druck der Beweismittel" - damit ersichlich gemeint: um erdrückende Beweise - handelte, die den Angeklagten zu diesem Geständnis veranlaßten, wobei es im Einklang mit den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung zum Ausdruck brachte, daß der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung vor dem Sicherheitsbüro am 26. April 1985 vor Ablegen des bezüglichen Geständnisses in neun Fällen und darnach auch noch in weiteren fünf Fällen seine Täterschaft bzw. Tatbeteiligung in Abrede stellte, dies jedoch vorliegendenfalls deshalb nicht tun konnte, weil die bezügliche Urkunde (S 535, 536/X) vom Angeklagten als Lenker und Versicherungsnehmer nicht nur unterfertigt, sondern auch in Ansehung aller weiteren Daten selbst ausgefüllt worden war (US 35 f). Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte das Schöffengericht aber auch aus dem persönlichen Naheverhältnis des Angeklagten als damaligem ("100 %igen" - vgl. S 371/XIV) Treuhänder der Firma F*** mit deren damaligem Geschäftsführer Alfred S***, wie auch aus der an sich schon auffallenden Firmenaufschrift F*** auf dem Fahrzeug des Angeklagten und dem Umstand, daß S*** trotz dessen auf eigenen Wunsch erfolgten Ausscheidens aus der Firma finanziell abgefertigt wurde, im Einklang mit den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung den Schluß ziehen, daß ein Unfall mit derart hohem (mehrfachen) Auffälligkeitswert in der Erinnerung jedenfalls haften geblieben sein mußte (US 38 ff). Es kann daher in Ansehung der Feststellung, daß die Beschädigung des von Alfred S*** am 20.Jänner 1981 gelenkten PKW, Kennzeichen N 214 E 18, auf eine Art herbeigeführt wurde, die keine Ersatzpflicht einer Versicherung begründet (US 29) - in welchem Zusammenhang das Erstgericht auch noch ins Treffen führte, daß der Angeklagte aus einer für sein Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherung keine Leistungen in Anspruch genommen hat (US 41 ff) - von einer Scheinbegründung keine Rede sein.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit. b) reklamiert der Beschwerdeführer den Strafaufhebungsgrund tätiger Reue (§ 167 StGB) mit der Argumentation für sich, daß der ihm angelastete Schadensbetrag von rund 107.000 S in dem zwischen der Firma F*** einerseits und der B***-Versicherung andererseits am 31.Jänner 1983 auch unter seiner persönlichen Mitwirkung abgeschlossenen "Generalvergleich" auf Bezahlung eines "Generalvergleichsbetrages" von 250.000 S an die genannte Versicherung Deckung finde.

Diesem in Ansehung der geschädigten Versicherer

undifferenzierten Beschwerdevorbringen ist zunächst zu entgegnen, daß zu Punkt 1/b des Urteilssatzes Geschädigte nicht die B***-Versicherung, sondern die I***-Versicherung war, hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer eine Schadensgutmachung selbst nicht behauptet hat.

Dem Beschwerdevorbringen kommt aber auch im übrigen aus den zutreffenden Rechtsausführungen des Erstgerichtes (US 47 ff) keine Berechtigung zu. Ihnen ist noch folgendes hinzuzufügen: Tätige Reue kann dem Beschwerdeführer auch in jenen Fällen, in denen die B***-Versicherung geschädigt war, deshalb nicht zustatten kommen, weil er selbst weder Schadensgutmachung geleistet, noch eine Vereinbarung bezüglich der ihm hier zur Last liegenden Betrugsfakten mit der B***-Versicherung getroffen hat. Nach den Urteilsfeststellungen (US 55) wußte die geschädigte B***-Versicherung weder von den beiden hier aktuellen Fakten noch von der Person des Beschwerdeführers als Täter. In Unkenntnis des tatsächlichen Umfangs des von dem abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** und seinen Komplizen insgesamt angerichteten Schadens ließ sie sich auf eine vergleichsweise Pauschalabgeltung nicht etwa durch den Angeklagten, sondern durch die Firma F*** ein und sagte zu, von weiteren Schritten unter anderem dann abzusehen, wenn die Firma F*** eine Pauschalsumme von 250.000 S leistet, wenn keine weiteren Malversationen gesetzt werden und wenn auf bestimmte Prämienvorteile verzichtet wird. In Ansehung dieser mit den Vertretern der B***-Versicherung Dr. Kurt S*** und Karl S*** bei einer Besprechung getroffenen Vereinbarung (vgl. hiezu S 401 und 403/XIII sowie S 26 ff, 31 ff/XIV) ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Angeklagte L*** seinen Angaben in der Hauptverhandlung zufolge (S 371/XIV) lediglich als Treuhänder tätig war, wirtschaftlich jedoch an der Firma F***, aus deren Mitteln der "Vergleichsbetrag" von 250.000 S am 31. Jänner 1983 an die B***-Versicherung geleistet wurde, nicht beteiligt war. Hinzu kommt, daß - entgegen dem Beschwerdestandpunkt - von einer vollständigen Schadensgutmachung dann nicht gesprochen werden kann, wenn der tatbedingte Schaden, sei es durch die in Rede stehende Zahlung oder aber auf andere Weise (im Rahmen einer Generalbereinigung strittiger Ansprüche) vergleichsweise abgegolten wurde. Steht doch der im Wesen eines Vergleichs gelegene Teilverzicht der Annahme einer zur tätigen Reue nach § 167 StGB erforderlichen Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens geradezu entgegen (vgl. Dokumentation 178; EvBl. 1980/69). Wie bereits bei Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*** dargelegt wurde, kann ein (vollständiger oder teilweiser) Verzicht auf die Erstattung des gesamten Schadens dessen vom Gesetz verlangter tatsächlicher Gutmachung nur dann, und zwar im Wege einer zugunsten des Täters zulässigen Analogie, gleichgehalten werden, wenn sich letzterer durch ein effektives und ernstliches Anbot vollen Schadenersatzes darum bemüht und der Geschädigte selbst dieses Bemühen durch einen freiwilligen schenkungsweisen Schulderlaß gleichsam unterläuft, sodaß die Situation aus der Sicht des Reuewilligen nach allen für die gesetzlich vorgesehene Strafaufhebung maßgebenden Gesichtspunkten nicht anders zu beurteilen ist, als eine wirkliche Gutmachung durch den Täter mit anschließender schenkungsweiser Rückerstattung des Geleisteten an ihn im Sinn des § 167 Abs. 2 StGB, oder als ein ernstliches Bemühen seinerseits in Verbindung mit einer Erstattung in seinem Namen durch einen Dritten gemäß § 167 Abs. 4 StGB (vgl. ÖJZ-LSK 1984/66; EvBl. 1980/70; Leukauf-Steininger aaO RN 18; Kienapfel BT II2 RN 37 je zu § 167).

Da sohin weder von einem Anbot vollen Schadenersatzes durch den Angeklagten L*** noch von einem schenkungsweisen Verzicht durch die geschädigte B***-Versicherung (ihm gegenüber) die Rede sein kann, wurde die Strafaufhebung durch tätige Reue vom Schöffengericht zu Recht abgelehnt.

Es war demnach auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*** zu verwerfen.

Zur Beschwerde des Angeklagten Heinz Z***

gegen das Urteil vom 18.April 1986, ON 287/Band XV:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.April 1941 geborene (Molkerei-)Angestellte Heinz Z*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom April 1979 bis Oktober 1983 in Wien mit Bereicherungsvorsatz in elf Fällen Angestellte von Versicherungsunternehmungen (nämlich der B***-Versicherung und der Z***-K***-Versicherung) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Meldung von Verkehrsunfällen, die sich in Wahrheit nicht ereignet hatten bzw. hinsichtlich welcher eine Leistungspflicht des jeweiligen Versicherers ausgeschlossen war, zur Bezahlung von Versicherungsleistungen verleitet (bzw. hiezu beigetragen), welche die betroffenen Versicherungen um insgesamt rund 900.000 S am Vermögen schädigten, wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Punkte 1-10/b des Urteilssatzes).

Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobenen, auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Soweit sich die Mängelrüge (Z 5) gegen den (nach § 147 Abs. 3 StGB qualifizierten) Grundtatbestand des Betruges richtet, genügt der Hinweis, daß die den bezüglichen Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen - worauf das Erstgericht ausdrücklich Bezug nimmt (vgl. insbesondere US 90, 96) - in der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers eine zureichende Stütze finden; war er doch - was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt - hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte uneingeschränkt (also auch in Ansehung des Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes) geständig (vgl. insbesondere S 81/XV).

Der Einwand, daß sich seine Aktivität - außer beim Schuldspruchfaktum 3 (mit einem allerdings allein schon 100.000 S übersteigenden Schaden) - auf die Unterfertigung unrichtiger, vom abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** verfaßten

Schadensmeldungen beschränkt habe, wie auch die Frage, in welchem (exakten) Umfang der Angeklagte aus den bei den einzelnen Betrugstaten erlisteten Geldbeträgen teils unmittelbar, teils mittelbar (durch ihm von S*** gewährte Gratisreparaturen bzw. Zuwendungen an Zubehör und Ersatzteilen usw.) wirtschaftliche Vorteile gezogen hat, betreffen abgesehen davon, daß der Angeklagte an der Planung der einzelnen Betrugstaten jeweils mitgewirkt sowie die Schadensmeldungen wiederholt selbst ausgefüllt und damit nicht nur, wie in Ansehung der Schuldspruchfakten 7 und 8, blanko unterschrieben hat, keine entscheidende Tatsache. Muß sich doch die für den Tatbestand des Betruges vorausgesetzte Bereicherungstendenz lediglich darauf beziehen, sich "oder einen Dritten" unrechtmäßig zu bereichern. Ein exaktes Wissen des Angeklagten um die genaue Schadenshöhe hinwieder hat das Erstgericht nicht angenommen. Die Feststellung aber, daß die für die Qualifikation als schwerer Betrug nach § 147 Abs. 3 StGB aF (zum Zeitpunkt der Tatbegehung und des Urteils erster Instanz) bedeutsame Wertgrenze von 100.000 S bei den dem Angeklagten zur Last liegenden Betrugstaten überschritten wurde, wie auch die Annahme seines auf die Herbeiführung eines insgesamt 100.000 S übersteigenden Schadens gerichteten (zumindest bedingten) Vorsatzes findet darin, daß dem Angeklagten, wie bereits dargelegt wurde, ja allein schon aus der Betrugstat laut Punkt 3 des Urteilssatzes (im August 1979) ein 100.000 S übersteigender Betrag zugeflossen ist, zureichende Deckung.

Gegen die Urteilsannahme gewerbsmäßiger Begehung der ihm zur Last liegenden Betrugstaten wendet der Beschwerdeführer das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte hiefür mit dem Hinweis ein, das Gericht könne keine einzige Besprechung zwischen ihm und dem abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** anführen, welche "die fortgesetzte Begehung von Betrügereien" zum Gegenstand gehabt hätte. Der Beschwerdeführer übersieht dabei zum einen, daß gewerbsmäßiges Handeln eine ausdrückliche Absprache mit einem Beteiligten keineswegs voraussetzt; zum anderen hat das Schöffengericht die Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht auf eine solche Absprache gestützt. Es hat eine derartige Absicht vielmehr aus seinem ständigen - vom Beschwerdeführer selbst zugegebenen (vgl. insbesondere S 83, 85, 89/XV) - hohen Geldbedarf, aber auch aus seinem zielstrebigen (oftmals wiederholten) gleichartigen Vorgehen und der genauen Planung der Betrugstaten abgeleitet (US 94). Diese von den Tatrichtern aus den angeführten Prämissen gezogene Schlußfolgerung entspricht den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen "zwingenden" Schluß vermißt, übersieht er, daß gemäß § 258 Abs. 2 StPO auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zur Feststellung von Tatsachen berechtigen (vgl. ÖJZ-LSK 1982/98; Mayerhofer-Rieder StPO aaO ENr. 26 ff zu § 258).

Mit der Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich der Angeklagte gegen die rechtliche Qualifikation der Tathandlungen als schweren gewerbsmäßigen Betrug nach dem zweiten Fall des § 148 StGB mit der Argumentation, daß diese Annahme eine auf fortgesetzte Begehung schwerer Betrügereien - nach Meinung der Beschwerde mit einem in jedem einzelnen Fall 100.000 S übersteigenden Schaden - voraussetze. Der Beschwerdeführer ist auch damit nicht im Recht; denn nach den hier - bezogen auf die zur Tatzeit und zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz - aktuellen Wertqualifikationen ist ein Betrug bereits mit einem 5.000 S übersteigenden Schaden zum "schweren" Betrug qualifiziert (§ 147 Abs. 2 StGB aF) und damit für die Annahme gewerbsmäßigen schweren Betruges nach § 148 zweiter Fall StGB ausreichend.

Wenn auch dieser Beschwerdeführer schließlich - allerdings verfehlt unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit (Z 5) - der Sache nach eine unrichtige Subsumtion (Z 10) daraus abzuleiten versucht, daß er nur in einem einzigen Fall (nämlich in Ansehung des Schuldspruchfaktums 3) als unmittelbarer Täter anzusehen sei, genügt, abgesehen von der zutreffenden Argumentation des Schöffengerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 94 f), auch hier der Hinweis darauf, daß selbst ein Vergreifen in der Täterschaftsform - bei (wie hier) ausreichenden Feststellungen in tatsachenmäßiger Beziehung - angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der im § 12 StGB angeführten Modifikationen eines einheitlichen Täterbegriffes keine materiellrechtliche Nichtigkeit zu bewirken vermag (vgl. abermals Leukauf-Steininger aaO § 12 RN 57 f).

Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*** war daher zu verwerfen.

Zur Beschwerde des Angeklagten Günter M***

gegen das Urteil vom 14.Mai 1986, ON 319/Band XV:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.Dezember 1944 geborene Kaufmann (Versicherungsmakler und Kreditvermittler) Günter M*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien unter Mitwirkung des abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zur Ausführung der Betrugstaten nachgenannter Personen, die Versicherungsangestellte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung leistungsbegründender Schadensereignisse aus Verkehrsunfällen, zu Zahlungen zugunsten der Firma F***, sohin zu Handlungen verleiteten, welche die betroffenen Versicherungen am Vermögen schädigten, beigetragen, und zwar:

1. des abgesondert verfolgten Dipl.Ing. Ludwig B*** - der Ende August 1980 mit einer Schadenanzeige (zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung), die er gemeinsam mit Hans Dieter S*** hergestellt und diesem zur Geltendmachung von Ansprüchen überlassen hatte, der B***-Versicherung als Haftpflichtversicherer der Dipl.Ing. Ludwig B*** GesmbH als deren Geschäftsführer fälschlich meldete, er habe mit dem Firmen-LKW der Marke Renault Saviem SG 3, Kennzeichen W 759.656, am 20.August 1980 das abgestellte, für Günter M*** zugelassene Motorrad der Type Yamaha XS 1100, Kennzeichen W 13.038, schwer beschädigt, worauf der Versicherer für den geltend gemachten Haftpflichtanspruch am 18. September 1980 76.068 S leistete - indem er Vollmachten sowie Formulare unterfertigte und Hans Dieter S*** überließ, damit dieser die Urkunden nach deren Vervollständigung durch Einfügen von Daten und Beträgen zur Geltendmachung des vorgespiegelten Anspruchs verwende;

2. des abgesondert verfolgten Walter S*** - der Ende August 1983 in einer Schadenanzeige (zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung), die er gemeinsam mit Hans Dieter S*** hergestellt und letzterem zur Geltendmachung von Ansprüchen überlassen hatte, der Z***-K***-Versicherung als Haftpflichtversicherer der Anna S*** fälschlich meldete, er habe am 22.August 1983 als Lenker des PKW der Marke Opel-Kadett, Kennzeichen W 563.803, den geparkten PKW der Eva Martina G***, Marke Alfetta 1600, Kennzeichen W 235.703, an der linken Fahrzeugseite beschädigt, worauf die Versicherung für die geltend gemachten Haftpflichtansprüche am 19.Oktober 1983 75.610 S leistete - indem er mit Hans Dieter S*** das gemeinsame Vorgehen besprach, seine Lebensgefährtin Eva Martina G*** zur Unterfertigung von Vollmachten und Formularen anhielt und diese Hans Dieter S*** übergab, damit der Genannte die Urkunden nach deren Vervollständigung durch Einfügen von Daten und Beträgen zur Geltendmachung des vorgespiegelten Anspruchs verwende. Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 9 lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Berechtigt ist die Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer in Ansehung der (schadenbezogenen Wert-)Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB (Herbeiführung eines 100.000 S übersteigenden Schadens) das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite einwendet.

Die Urteilsausführungen, wonach der Angeklagte wußte, daß Hans Dieter S*** vorhatte, mit Hilfe der zu vervollständigenden Urkunden fingierte Ansprüche an Versicherungsunternehmungen zu stellen (US 22), bzw. wonach abgesehen davon, daß "ein anderes Wollen als das festgestellte kaum denkbar ist", auch die "subjektiven Umstände von Günter M*** ausdrücklich zugestanden" wurden (US 23), bezieht sich ersichtlich (bloß) auf den Grundtatbestand des Betruges, also auf ein Handeln des Angeklagten mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz. In Ansehung der Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB hingegen ist der Urteilsbegründung lediglich zu entnehmen, daß der Betrug "im Hinblick auf die Bestimmung des § 29 StGB zum Verbrechen qualifiziert ist" (vgl. US 5 und 23). Dadurch wird jedoch die Annahme der bezüglichen Wertqualifikation nur in objektiver Hinsicht abgedeckt. Daß hievon die subjektive Tatseite, nämlich ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Angeklagten M*** mit Beziehung auf einen 100.000 S jedenfalls übersteigenden Betrugsschaden nicht erfaßt sein kann, ergibt sich, abgesehen davon, daß zwischen den beiden dem Angeklagten zur Last liegenden Tathandlungen ein Zeitraum von rund drei Jahren liegt, daraus, daß der Tatbeitrag des Beschwerdeführers im wesentlichen in der Leistung von Blankounterschriften auf verschiedenen von Hans Dieter S*** beigestellten Urkunden bzw. in einem Fall in der Beschaffung solcher Unterschriften durch die Lebensgefährtin des Angeklagten bestand, der von den Sachverständigen geschätzte Reparaturaufwand zum Schuldspruchfaktum 1 mit 48.754 S (US 12) und zum Faktum 2 mit 46.356 S geschätzt wurde (US 17) und der Angeklagte nur aus der dem Schuldspruchfaktum 1 zugrundeliegenden Betrugstat eine "Leistung" (von 45.000 S) erhalten hat.

Der von der Beschwerde sohin zutreffend gerügte Feststellungsmangel erfordert die Urteilsaufhebung in Ansehung der Qualifikation nach § 147 Abs. 3 StGB. Eine Erneuerung des erstinstanzlichen Verfahrens ist hingegen auch hier nicht erforderlich, weil durch das mittlerweile in Kraft getretene StRÄG 1987 die Wertgrenzen erhöht wurden. Im erneuerten Verfahren müßte das Gericht auch im vorliegenden Fall gemäß Art. XX Abs. 1 letzter Satz StRÄG 1987 in Verbindung mit §§ 1, 61 StGB die Qualifikationsnorm des § 147 Abs. 3 StGB nF zugrundelegen. Da jedoch nach der Aktenlage die nunmehr maßgebende (angehobene) Wertgrenze von 500.000 S keinesfalls überschritten, die Wertgrenze des § 147 Abs. 2 StGB nF (von 25.000 S) aber jedenfalls überschritten wurde, ist - ebenso wie beim Angeklagten B*** - auch hier die Strafe vom Obersten Gerichtshof neu zu bemessen.

Unbegründet ist die Rechtsrüge (Z 9 lit. b) hingegen, mit welcher auch der Angeklagte M*** zum Schuldspruchfaktum 1 Straflosigkeit wegen tätiger Reue mit der Argumentation reklamiert, daß der von den abgesondert verfolgten Hans Dieter S*** und Heinz L*** namens der Firma F*** mit der

B***-Versicherung getroffenen Vereinbarung zufolge alle bis 31. Jänner 1983 begangenen Betrugsdelikte durch die Bezahlung des verglichenen - und an dem genannten Tag von S***

bezahlten - Betrages abgegolten seien, zumal er S*** im Zug dieser Verhandlungen mit der genannten Versicherung ersucht habe, auch für ihn Schadensgutmachung zu leisten.

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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