Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna B***, Hausfrau, Eggersdorf, Höf-Präbach 220, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Klaus B***, Privater, Lübeck, Schwartauer Allee 26 b, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Gerald H. Weidacher ua, Rechtsanwälte in Gleisdorf, wegen Einwendungen gegen den Ausspruch nach § 35 EO, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 8. April 1988, GZ 1 R 50/88-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 14. Dezember 1987, GZ 22 Cg 3/87-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei betreibt wider die klagende Partei eine Exekution zur Hereinbringung von 25.000 DM sA. Die klagende Partei erhob Einwendungen gegen den gesamten betriebenen Anspruch im Sinne des § 35 EO.
Das Erstgericht erkannte zu Recht, daß der Anspruch im Betrag von 18.359,64 DM sA erloschen sei, und wies das Mehrbegehren, der Anspruch sei auch im Restbetrag von 6.640,36 DM sA erloschen, ab. Dieses Urteil wurde nur von der klagenden Partei angefochten. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes über den das Berufungsgericht entschieden habe, 60.000 S nicht übersteige.
Rechtliche Beurteilung
Die als außerordentliche Revision bezeichnete Revision der klagenden Partei ist gemäß § 502 Abs. 3 ZPO unzulässig, weil der von der Bestätigung betroffene Teil des Urteiles des Erstgerichtes an Geld oder Geldeswert 60.000 S nicht übersteigt. Bei einer Klage nach § 35 EO richtet sich der Streitwert nach der Höhe der betriebenen Geldforderung (EvBl 1986/158). Lautet der Geldbetrag auf eine ausländische Währung, so ist der Mittelkurs dieser Währung an der Wiener Börse am Tage der Fällung der berufungsgerichtlichen Entscheidung für den Wert maßgebend (SZ 56/76). Ist aber die Revision nach § 502 Abs. 3 ZPO schlechthin unzulässig, kann nicht mehr geprüft werden, ob sie nicht auch noch zusätzlich nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO unzulässig wäre. Auf die Ausführungen der Revision zur Erheblichkeit der relevanten Rechtsfragen ist daher nicht einzugehen.
Die unzulässige Revision war daher zurückzuweisen, wobei es wegen der unzweifelhaften Sachlage nicht erforderlich war, die Akten zunächst nach den Vorschriften über die ordentliche Revision dem Berufungsgericht vorlegen zu lassen, wie dies an sich dem Gesetz entsprochen hätte, weil mangels eines Ausspruches des Berufungsgerichtes im Sinne des § 500 Abs. 3 ZPO, daß die Revision nicht nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei, entgegen ihrer Bezeichnung keine außerordentliche Revision vorliegt (§ 505 Abs. 3 ZPO).
Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, gebühren ihr gemäß den §§ 41 und 50 ZPO keine Kosten für die Revisionsbeantwortung.
Anmerkung
E15415European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00098.88.1005.000Dokumentnummer
JJT_19881005_OGH0002_0030OB00098_8800000_000