Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt Herbert S***, Trins 163, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A*** UK Ltd., Colthrop Lane, Thatcham, Newbury, Berkshire RG 13 4 Nr, Großbritannien, vertreten durch DDr. Walter Barfuss ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen gegen eine Exekutionsbewilligung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 25. März 1988, GZ 3 R 36/88-24, womit ihr Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Februar 1988, GZ 3 R 36/88-21, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der beklagten Partei gegen den Kläger auf Grund zweier Entscheidungen des High Court of Justice für England und Wales zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von 451.569,68 und 34.561,05 Pfund Sterling je sA, die Exekution auf die Fahrnisse und eine Forderung des Klägers. Dem Kläger wurde in dem Exekutionsverfahren die Verfahrenshilfe bewilligt und die Begünstigung der Beigebung eines Rechtsanwalts gewährt. Der Kläger erhebt in der vorliegenden Klage gemäß § 36 EO Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung.
Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Erlassung eines Versäumungsurteils wegen nicht rechtzeitiger Einbringung der Klagebeantwortung ab, das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und wies den vom Kläger gegen seinen Beschluß erhobenen Revisionsrekurs zurück, weil er gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichtete Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Im Sinn des § 37 Abs. 1 ZPO war zunächst zu prüfen, ob der im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellte Rechtsanwalt, der den Rekurs unterschrieben hat, hiezu berechtigt ist. Der Oberste Gerichtshof bejaht diese Frage. Er ist in Übereinstimmung mit Fasching (Kommentar ErgBd 15; und Zivilprozeßrecht Rz 494) der Meinung, daß sich die Wirkungen der für das Exekutionsverfahren bewilligten Verfahrenshilfe auch auf die im Laufe und aus Anlaß des Exekutionsverfahrens sich ergebenden Streitigkeiten erstreckt, zumal dies im § 9 Abs. 2 letzter Satz GGG für die Gebührenfreiheit ausdrücklich gesagt wird.
In der Sache vertrat der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung SZ 56/165 die Auffassung, der dem § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs. 3" bedeute nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- übersteigt. In den Fällen des § 528 Abs. 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer unzulässig, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes. An dieser Ansicht hielt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung fest (ÖBl. 1985, 41; 3 Ob 79/87 ua); die Rekursausführungen bieten keinen Anlaß, hievon abzugehen.
Das Rekursgericht wies den Revisionsrekurs des Klägers daher mit Recht gemäß § 526 Abs. 2 ZPO zurück.
Anmerkung
E15398European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00062.88.1005.000Dokumentnummer
JJT_19881005_OGH0002_0030OB00062_8800000_000