TE OGH 1988/10/5 3Ob546/88

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Alexander B***, geboren am 24.November 1973, und Brigitte B***, geboren am 25. Feber 1975, infolge Revisionsrekurses der Mutter Sylvia B***, Verkäuferin, Engerthstraße 237 b/8/1/4, 1020 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10.August 1988, GZ 43 R 613/88-155, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 17.Mai 1988, GZ 1 P 316/86-151, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der minderjährigen Kinder ist seit dem 16. Jänner 1976 geschieden. Die elterlichen Rechte und Pflichten, die minderjährigen Kinder zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie zu vertreten, stehen nach der Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes vom 9.Feber 1978, ON 38, allein der Mutter zu. Der Vater wurde nach Vollzug einer Freiheitsstrafe zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, ging aber keiner Arbeit nach, worauf seit dem 1.Dezember 1976 Vorschüsse auf den vom Vater zu leistenden Unterhalt bewilligt wurden. Mit der Zustellung dieser Beschlüsse wurde die Bezirksverwaltungsbehörde besonderer Sachwalter der Kinder zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (§ 9 Abs 2 UVG). Der besondere Sachwalter versuchte in der Folge wiederholt, die rückständigen Unterhaltsbeträge, die das Kind nach § 26 UVG zurückzuzahlen gehabt hätte, vom Vater hereinzubringen. Dieser wurde auch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB schuldig erkannt und verbüßte Freiheitsstrafen vom 30.Jänner 1984 bis 25.Juli 1984, hatte am 10.Feber 1984 durch einen Sturz einen Schädelbruch erlitten und fristet seit Jahren seinen Lebensunterhalt durch Bezug der Sozialhilfe. Die Vorschüsse nach dem Unterhaltsvorschußgesetz wurden deshalb seit dem 1.September 1984 auf den Monatsbetrag von S 300,- je Kind herabgesetzt (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG). Da es ihm an den Voraussetzungen fehlte, erhielt er weder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung noch die Invaliditätspension, deren Gewährung er beantragt hatte. Auf seinen Antrag wurde der Vater, nachdem auch die Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien am 12. Juni 1987 wegen der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit und der mangelnden Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt die Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hatte, am 13.Juli 1987 von seiner Unterhaltsverpflichtung wegen Arbeitsunfähigkeit enthoben. Zugleich wurde die Unterhaltsbevorschussung eingestellt. Der Vater hat noch für ein am 4.September 1978 geborenes Kind zu sorgen und bezieht seit Jahren Leistungen aus der Sozialhilfe.

Das Erstgericht enthob das Bezirksjugendamt für den 2.Bezirk vom Amt des Unterhaltssachwalters.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der durch die Mutter vertretenen minderjährgen Kinder nicht Folge, weil zur Zeit keine Schritte zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Kinder gegen den Vater erforderlich seien.

Gegen den bestätigenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter, die meint, sie dürfe nicht im Stich gelassen werden und habe nicht wie die Bezirksverwaltungsbehörde die Möglichkeit, die Änderung der Leistungsfähigkeit des Vaters zu prüfen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Nach § 16 Abs 1 AußStrG findet gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes im Außerstreitverfahren der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statt, wenn dem Gericht zweiter Instanz eine offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit unterlaufen ist oder eine Nichtigkeit (= Nullität) vorliegt. Keiner dieser allein die sachliche Befassung des Höchstgerichtes rechtfertigenden Rechtsmittelgründe läßt sich dem Revisionsrekurs entnehmen. Die Bezirksverwaltungsbehörde wurde kraft Gesetzes besonderer Sachwalter der Kinder zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche, weil Unterhaltsvorschüsse bewilligt wurden. Es wäre unter anderem Aufgabe des Unterhaltssachwalters gewesen, die an die Kinder ausbezahlten Vorschüsse aus vom Unterhaltsschuldner hereingebrachten Unterhaltsbeträgen zurückzuzahlen. Da dieser aber keiner Arbeit nachging und nur von Leistungen der Sozialhilfe lebte, wurde die Bevorschussung rechtskräftig eingestellt. Es ist auch in absehbarer Zeit mit einer Einbringlichkeit von Unterhalt beim Vater und einer Änderung seiner für die Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung maßgebenden Lebensumstände nicht zu rechnen. Eine Nichtigkeit wird nicht behauptet. Es liegt aber in der Enthebung des besonderen Sachwalters, womit die Vertretungsrechte der Mutter auch im Bereich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Kinder wieder uneingeschränkt aufleben, weder eine offenbare Gesetz- noch eine Aktenwidrigkeit und es wurde auch das Wohl der Kinder dabei nicht etwa gänzlich außer acht gelassen oder gegen Grundprinzipien des Rechts verstoßen; denn auch in den vergangenen Jahren scheiterte die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beim Vater daran, daß dieser keinem Erwerb nachging und kein Vermögen besaß, sodaß auch die Hereinbringung der nun nach § 30 UVG auf den Bund übergegangenen Unterhaltsforderungen aus der Zeit der Bevorschussung voraussichtlich nicht erfolgen kann. Nach § 186 AußStrG hat das Gericht den gesetzlichen Vertreter des Unterhaltsberechtigten, wenn die Unterhaltsleistungen an einen Minderjährigen nicht ganz oder nicht rechtzeitig erbracht werden, bei der Hereinbringung des Unterhaltsanspruches anzuleiten und ihm behilflich zu sein, soweit es erforderlich ist. Derzeit besteht bis zu einer Änderung der Verhältnisse, die ein Abgehen von dem Unterhaltsenthebungsbeschluß gestattet, kein Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den Vater

Nach § 9 Abs 3 UVG idF der Nov BGBl 1980/278 ist zwar die Einstellung der Vorschüsse kein Grund zur Beendigung der kraft Gesetzes mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, eintretenden Sachwalterschaft der Bezirksverwaltungsbehörde, doch läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen, daß die Enthebung auch dann nicht stattfinden dürfe, wenn zielführende Eintreibungsversuche aussichtslos sind. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt also nicht vor.

Mangels eines der allein zulässigen Rekursgründe ist das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht statthaft.

Anmerkung

E15692

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00546.88.1005.000

Dokumentnummer

JJT_19881005_OGH0002_0030OB00546_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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