TE OGH 1988/10/5 3Ob76/88

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Veröffentlicht am 05.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** s.p.a., Thiene (VI), Italien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei Rudolf A***, geboren 24. Juni 1911, Kaufmann, Wolfurt, Bahnhofstraße 4, wegen 617.005 S s.A, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 6.März 1988, GZ 2 R 28/88-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 9.Dezember 1987, GZ 12 Nc 116/87-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei, eine juristische Person, die ihren Sitz in Italien hat, beantragte auf Grund des Urteiles des Zivil- und Strafgerichtes Vicenza vom 20.3.1986, Nr 882/86, zur Hereinbringung von 617.005,--S sA die Exekution durch zwangsweise Begründung von Simultanpfandrechten an den Liegenschaften EZ 2168 und 501 sowie den 12/18tel-Anteilen der EZ 2959, alle KG 91123 Wolfurt. Das Erstgericht wies den am 7.12.1987 eingelangten Exekutionsantrag mit Beschluß vom 9.12.1987 ab. Die Begründung eines zwangsweisen Pfandrechtes zugunsten eines Ausländers an einem in Vorarlberg gelegenen Grundstück sei gemäß § 3 Abs 1 lit h VlbgGVG in der Fassung laut Vlbg LGBl 1977/18 nur mit Bewilligung der Grundverkehrsbehörde zulässig.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes unter Billigung seiner Rechtsansicht und gab als weiteren Abweisungsgrund an, daß die im Sinne des österreichisch-italienischen Vollstreckungsabkommens vorzulegende Beglaubigung der Übersetzung nicht zweifelsfrei vorhanden sei, weil man nicht wisse, auf welche Urkunden sich der Beglaubigungsvermerk beziehe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zum ersten Abweisungsgrund nicht zulässig, zum zweiten Abweisungsgrund nicht berechtigt. Entgegen der Beurteilung der zweiten Instanz bestehen keine Bedenken über die vorgelegte Beglaubigung der Übersetzungen. Die neue Zusammenheftung der Ausfertigung des zu vollstreckenden Urteils schadet nicht, weil die Gerichtsstampiglien des Beglaubigungsvermerkes ("Tribunale Civile e Penale - VICENZA") auf jeder Seite der Urteilsausfertigung angebracht wurden und jeweils über die Seitenränder gehen und auch die einzelnen Bestätigungen umfassen. Der vom Gericht zweiter Instanz ausgeführte zweite Abweisungsgrund liegt damit nicht vor.

Der erste Abweisungsgrund kann jedoch vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden, weil insoweit eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz iSd § 428 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt, auf die die Ausnahmeregelung des § 83 Abs 3 EO nicht anzuwenden ist. Gemäß § 83 Abs 3 EO ist zwar gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels erhobenen Rekurs ein weiterer Rechtszug auch dann zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Diese Bestimmung ist aber nur anzuwenden, wenn sich der Rekurs gegen die Bewilligung oder Verweigerung der Exekution an sich richtet, wenn also das Thema der Beschwerde mit dem Umstand zusammenhängt, daß die Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels beantragt wurde. Steht nur die Art des Exekutionsmittels oder ein sonstiges Problem des Exekutionsvollzuges in Frage, dann kommt die Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung nach den §§ 78 EO und 528 Abs 1 Z 1 ZPO nicht zum Tragen (SZ 4/112; EvBl 1962/216; JBl 1962, 98; 3 Ob 43/84; Heller-Berger-Stix 888).

Ob nach den Bestimmungen des VlbgGVG eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung zugunsten eines Ausländers ohne Zustimmung der Grundverkehrsbehörde möglich ist oder nicht, hat nichts damit zu tun, ob die Exekution auf Grund eines inländischen oder eines ausländischen Exekutionstitels beantragt wird. Letztlich geht es hier nur um einen Streit über die Zulässigkeit des Exekutionsmittels, nicht aber um ein mit der Art des Exekutionstitels zusammenhängendes Problem.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E15413

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00076.88.1005.000

Dokumentnummer

JJT_19881005_OGH0002_0030OB00076_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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