TE OGH 1988/10/6 12Os77/88

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Veröffentlicht am 06.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Oktober 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer sowie Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander B*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Angeklagten sowie des gesetzlichen Vertreters Karl-Heinz B*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau als Jugendschöffengericht vom 2. Februar 1988, GZ 8 Vr 519/86-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der (nunmehr) 16-jährige Jugendliche Alexander B*** (1.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 (zu ergänzen: und 2) und 15 StGB (aF) sowie (2.) des (richtig:) Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (aF) schuldig erkannt. Darnach hat er in Langenlois

1. in Gesellschaft des strafunmündigen Peter F*** als Beteiligten (a) in der Zeit vom 21. bis 31.Mai 1986 15.000 S Bargeld, Briefmarken, eine Sammlung von Stempelabdrücken und eine Campingkartusche von unbekanntem Wert der Elsa H*** durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude sowie durch Aufbrechen von Behältnissen gestohlen und (b) am 6.Juni 1986 Sachwerte dem Karl H*** durch Einbruch zu stehlen versucht;

2. fremde Sachen vorsätzlich zerstört bzw. beschädigt, nämlich (a) zwischen dem 19.Mai und dem 1.Juni 1986 eine barocke Zimmerorgel durch gewaltsames Entfernen der Holz- und Zinnpfeifen sowie weiters fünf Uhren zum Nachteil der Elsa H*** und (b) am 31.Mai 1986 eine Doppeltür und einen Zwetschkenbaum zum Nachteil des Karl H***, wobei der durch die Taten herbeigeführte Schaden insgesamt 5.000 S überstieg.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Ziffern 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sein Vater Karl-Heinz B*** hat als gesetzlicher Vertreter zwar rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde (und Berufung) angemeldet, eine Rechtsmittelausführung in der Folge jedoch unterlassen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt in keinem Punkt Berechtigung zu.

Keinen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes macht der Angeklagte geltend, wenn er den Umstand, daß sich der bekämpfte Schuldspruch in allen Punkten (dem Beschwerdevorbringen zuwider zwar nicht ausschließlich, aber doch vorwiegend) auf die Aussage des am 24.Juni 1973 geborenen (zur Tatzeit mithin strafunmündigen) Zeugen Peter F*** stützt, als Unvollständigkeit (gemeint wohl unzureichende Begründung) des angefochtenen Urteils rügt. Da das Erstgericht die Aussagezuverlässigkeit des genannten Belastungszeugen vor allem damit begründete, daß seine Angaben über Tatmodalitäten, die Einzelheiten des tatbedingten Sachschadens und die Verwertung der Diebsbeute mit anderen Verfahrensergebnissen uneingeschränkt übereinstimmten (fotografisch objektivierte Tatspuren einschließlich eines zu den Sportschuhen des Angeklagten passenden Schuhabdrucks, Aussagen der nach den Tathandlungen jeweils kontaktierten Bankangestellten bzw. der auf Neuanschaffungen aufmerksam gewordenen Mitschüler), reduziert sich der Einwand, der Zeuge F*** sei altersbedingt und infolge naheliegender Tendenz zur Beschönigung des eigenen Tatanteils für Unwahrheiten vorweg anfällig, auf eine im Rahmen der Mängelrüge unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung.

Gleichermaßen vermag diese Argumentation aber auch keine im Sinn der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken, soweit sie unter dem Gesichtspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes wiederholt und sinngemäß (unter Vernachlässigung der Gesamtheit der Beweislage) dahingehend ergänzt wird, daß Sportschuhe Massenartikel und solcherart zu individueller Spurenzuordnung ungeeignet seien.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher ebenso gemäß § 285 d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, wie die ohne Bezeichnung von Anfechtungspunkten angemeldete und in der Folge nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des gesetzlichen Vertreters Karl-Heinz B***.

Gemäß § 285 i StPO (nF) hat das Oberlandesgericht Wien nicht nur über die Berufung des Angeklagten sondern auch über die nicht ausgeführte Berufung des gesetzlichen Vertreters meritorisch zu entscheiden, weil mit dem angefochtenen Urteil nicht mehr als eine Strafe oder sonstige Unrechtsfolge ausgesprochen wurde (§ 294 Abs 2 nF StPO).

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E16307

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00077.88.1006.000

Dokumentnummer

JJT_19881006_OGH0002_0120OS00077_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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