Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Konkursantragssache der S*** N*** IN DER O***, Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch Dr. Norbert Magreiter, Rechtsanwalt in Bezau, gegen Johann H***, Kaufmann und Landwirt, Unterer Stadtplatz 13, 4780 Schärding, vertreten durch Dr. Reinhard Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, infolge Revisionsrekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 13. Juli 1988, GZ 2 R 61/88-22, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 19. Juni 1987, GZ 14 Nc 106/87-14, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der antragstellenden Partei, über das Vermögen des Johann H*** das Konkursverfahren zu eröffnen, mit der Begründung zurück, der Antragsgegner sei im Zeitpunkt der Entstehung der geltend gemachten Forderungen Deviseninländer gewesen, die diesen Forderungen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte seien devisenbehördlich jedoch (noch) nicht genehmigt worden, so daß es an dem für die Konkurseröffnung vorausgesetzten Erfordernis einer in Österreich verfolgbaren Forderung mangle (ON 14). Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und wies das Erstgericht an, nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses neuerlich über den Antrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden (ON 18). Gegen den Aufhebungsbeschluß erhob der Antragsgegner Rekurs, welchem der Oberste Gerichtshof Folge gab und dem Rekursgericht seinerseits die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der antragstellenden Partei auftrug (ON 21).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß ON 22 gab das Rekursgericht dem Rekurs der antragstellenden Partei nicht Folge und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß der Konkurseröffnungsantrag abgewiesen wird. Im Sinne der Ausführungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes traf es ergänzende Feststellungen, auf deren Grundlage es ebenfalls zur Bejahung der Eigenschaft des Antragsgegners als eines Deviseninländers kam und unter Hinweis auf die diesbezügliche bindende Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes aussprach, daß der Konkurseröffnungsantrag aus diesem Grunde abzuweisen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Rekurs der antragstellenden Partei ist unzulässig:
Nach der Bestimmung des § 171 KO sind im Konkursverfahren, abgesehen von besonderen abweichenden Regelungen, die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung anzuwenden. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ist daher gemäß der Vorschrift des § 528 ZPO auch im Konkursverfahren gegen bestätigende rekursgerichtliche Beschlüsse kein weiterer Rechtszug möglich (1 Ob 678/52; EvBl. 1969/266 uva; zuletzt 5 Ob 325 bis 331/87; 8 Ob 5/88). Kommt die zweite Instanz aus denselben rechtlichen Erwägungen wie das Erstgericht zwar nicht zur Zurückweisung des Antrages, sondern zu einer Abweisung, so liegen doch inhaltlich konforme Entscheidungen vor (6 Ob 194/67, 3 Ob 57/78, 5 Ob 24/80 ua). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß mit der Maßgabe bestätigt, daß es in formeller Hinsicht nicht zur Zurückweisung, sondern unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zur Abweisung des Antrages kam. Der gegen den somit bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluß gerichtete Rekurs der antragstellenden Partei ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
Anmerkung
E15506European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00035.88.1006.000Dokumentnummer
JJT_19881006_OGH0002_0080OB00035_8800000_000