TE OGH 1988/10/6 6Ob667/88

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Veröffentlicht am 06.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Bauer und Dr. Redl als weitere Richter in der Vormundschaftssache des mj. Robert M***, geboren am 10. August 1971, infolge Revisionsrekurses des Vaters Walter S***, Angestellter, 1160 Wien, Speckbacherstraße 19/21, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 8. Juli 1988, GZ 47 R 460/88-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 13. Juni 1988, GZ 2 P 100/75-33, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Robert M*** wurde am 10. August 1971 in Wien als unehelicher Sohn der Brigitte M*** geboren. Die Vaterschaft zu diesem Kind hat Walter S*** am 27. August 1971 vor dem Bezirksjugendamt für den

16. Bezirk anerkannt. Der minderjährige Robert M*** befindet sich in Pflege und Erziehung seiner vom Erstgericht mit Beschluß vom 10. April 1975 (ON 2) zum Vormund bestellten Mutter. Er besuchte im Schuljahr 1987/88 die dritte Klasse der HTL in Wien 10, Pernersdorferstraße 81.

Der Vater verpflichtete sich gemäß der am 30. September 1982 mit dem Bezirksjugendamt für den 16. Bezirk als bestelltem besonderen Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gemäß § 198 Abs 3 ABGB (ON 2) abgeschlossenen Vereinbarung zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.900,-- (ON 27, AS 74). Mit Schreiben vom 18. März 1988 beantragte der besondere Sachwalter, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. April 1988 auf monatlich S 2.350,-- zu erhöhen. Der Vater sprach sich dagegen aus und beantragte seinerseits die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung ab 1. April 1988 auf monatlich S 1.600,--. Mit Beschluß vom 13. Juni 1988 setzte das Erstgericht die Unterhaltsverpflichtung des Vaters in Stattgebung des Erhöhungsantrages des besonderen Sachwalters mit monatlich S 2.350,-- ab 1. April 1988 fest und wies den Herabsetzungsantrag des Vaters ab. Nach seinen Feststellungen beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Vaters einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen und ohne Familienbeihilfe rund S 13.977,--. Außer für den minderjährigen Robert M*** ist er noch für seine beiden ehelichen Kinder Michaela (geboren am 22. November 1972) und Markus (geboren am 1. Dezember 1973) unterhaltspflichtig.

Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß die vom Vater lediglich insoweit angefochtene Entscheidung des Erstgerichtes, als dieses seine monatliche Unterhaltsverpflichtung mit einem S 2.000,-- übersteigenden Betrag festgesetzt hatte. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, die festgesetzte Unterhaltsverpflichtung liege sowohl im Rahmen der Prozentkomponente als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vaters und erscheine daher im Sinne der §§ 140, 166 ABGB angemessen. Der Unterhaltsbetrag erreiche bei weitem nicht den Durchschnittsbedarf von Kindern im Alter des Minderjährigen, sodaß auch der Vater (nach Berücksichtigung seiner weiteren Sorgepflichten) Einschränkungen seiner Lebensführung in Kauf nehmen müsse. Der vom Vater im Rekurs erstmals vorgebrachte und nicht nachgewiesene Umstand, daß die Kilometergeldentschädigung nicht zur Finanzierung seiner mit dem eigenen PKW unternommenen Dienstfahrten ausreiche, könne nicht berücksichtigt werden. Auch die von ihm ins Treffen geführten Ratenzahlungen auf Wohnungsanschaffungskredite stellten keine Abzugspost dar, weil der Unterhaltsberechtigte nicht in seiner Wohnung lebe. Im übrigen läge die festgesetzte Unterhaltsverpflichtung selbst bei Berücksichtigung des vom Vater zwar behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Anschaffungskredites für seinen zur Berufsausübung erforderlichen PKW noch immer im Rahmen der gerundeten Prozentkomponente. Auf die von ihm behauptete, erst künftig eintretende Arbeitslosigkeit seiner Ehegattin könne nicht Bedacht genommen werden.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, seine "Situation neu zu überdenken und die Unterhaltsansprüche seiner Leistungsfähigkeit anzupassen bzw. seine Lage zu verstehen".

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Rechtsmittelwerber bringt vor, er schließe aus dem Schulbesuch des Unterhaltsberechtigten auf den Bezug einer den monatlichen Aufwand deckenden Schülerbeihilfe. Abgesehen davon sei seine Sorgepflicht für die beiden ehelichen Kinder nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er sei im Jahre 1987 arbeitslos gewesen und habe sich berufsbedingt einen PKW anschaffen müssen. Die vom Rekursgericht nahegelegte Einschränkung der Lebensführung sei für ihn und seine beiden ehelichen Kinder immer eine Notwendigkeit gewesen. Seine monatlichen Belastungen für Miete, Kredit für PKW und "Kredit für Arbeiterkammer" lägen bei S 5.062,--, "ca." S 2.137,-- und S 892,--; dazu kämen noch pro Quartal S 1.597,-- "Versicherung für PKW" und fünf mal jährlich S 1.018,-- für Strom. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß nach § 14 Abs 2 AußStrG Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche überhaupt unzulässig sind. Diese Bestimmung hat Vorrang vor

§ 16 Abs 1 AußStrG (EFSlg 52.755 ua). Es ist daher in Unterhaltsbemessungsfragen jede Anfechtungsmöglichkeit - selbst eine solche nach § 16 Abs 1 AußStrG - ausgeschlossen (EFSlg 44.602, 52.710 ua). Nach dem Judikat 60 neu (SZ 27/177) gehört zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes die Beurteilung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um eine bloße Unterhaltsbemessungsfrage handelt es sich demnach, wenn bei Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung, betroffen wird (SZ 51/110; EFSlg 47.152, 52.694; 6 Ob 608/87; 6 Ob 583/88 ua). Auch der Hinweis, daß nicht alle für die Bemessung maßgebenden Umstände berücksichtigt worden sind, betrifft den irrevisiblen Unterhaltsbemessungskomplex (EFSlg 49.866 ua), desgleichen der Hinweis auf weitere Sorgepflichten (vgl. EFSlg 52.692), auf Aufwendungen für das vom Unterhaltspflichtigen berufsbedingt benützte Kraftfahrzeug (EFSlg 49.881) oder die Frage, welche Kreditrückzahlungen des Vaters zu berücksichtigen sind und welche nicht (EFSlg 44.588, 49.882). Insgesamt gehört somit die Beurteilung der Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu leisten, ausschließlich zum Bemessungskomplex und unterliegt daher der Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG (EFSlg 44.587 ua; zuletzt 2 Ob 555/88). Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers lediglich als gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässige Bekämpfung der vom Rekursgericht vorgenommenen Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche dar, sodaß der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E15463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00667.88.1006.000

Dokumentnummer

JJT_19881006_OGH0002_0060OB00667_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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