Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Ablehnungssache (Befangenheitsanzeigen) aller Richter des Kreisgerichtes Wels zur Entscheidung über die Befangenheitsanzeigen aller Richter des Bezirksgerichtes Wels in den Rechtssachen der klagenden Parteien Wilhelm P*** Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH. und Co.KG, Wilhelm P*** Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH., H*** Eigentumswohnungen Gesellschaft mbH., D*** Eigentumswohnungen Gesellschaft mbH., Wilhelm P*** Internationale Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH., Dipl.Ing. Wilhelm P***, Karin P***, 4822 Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, gegen die beklagten Parteien Dr. Klaus R***, Mag. Peter O***, Mag. Julius L***, Dr. Johann G***, Dr. Andrea L***, Dr. Harald A***, Dr. Manfred L***, Mag. Werner O***, Dr. Wolfgang P***, Dr. Josef O***, Dr. Rosemarie P*** und Mag. Josef
M***-B***, Richter des Kreisgerichtes Wels, wegen
Anerkennung, Unterlassung, Leistung und Feststellung (Akten 5 C 819-830/88 des Bezirksgerichtes Wels), infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 7. Juli 1988, AZ Nc 132-143/88, womit ua. das Landesgericht Linz zur Entscheidung über die Befangenheitsanzeigen der Richter des Bezirksgerichtes Wels in den genannten Rechtssachen bestimmt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Dipl.Ing. Wilhelm P*** brachte (auch im Namen sämtlicher in Konkursverfahren verstrickter Gesellschaften sowie seiner Ehegattin Karin) beim Bezirksgericht Wels gegen zwölf Richter des Kreisgerichtes Wels als "Privatpersonen" zwölf sogenannte "Feststellungsklagen", verbunden mit Verfahrenshilfeanträgen gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 ZPO, ein, in denen folgendes Urteilsbegehren gestellt wird: Die beklagte Partei wolle verurteilt werden, die Rechtskraft eines Befangenheitsbeschlusses Jv 147-17 a/85 vom 12. Februar 1985 in allen Verfahren der klagenden Parteien anzuerkennen; das Recht der klagenden Parteien auf den unparteiischen Richter gemäß Art. 6 MRK anzuerkennen; alle Handlungen zu unterlassen, die diese Rechte schmälern; alles mögliche zu unternehmen, dieses Recht durchzusetzen und alle ihre bisher dagegen verstoßenden Handlungen aufzuheben und rückgängig zu machen; schließlich wolle festgestellt werden, daß die beklagte Partei für alle Schäden persönlich haftbar sei, die den klagenden Parteien entstanden seien und noch entstünden, welche auf die Verweigerung dieser Rechte zurückzuführen seien.
Sämtliche Richter des Bezirksgerichtes Wels haben sich in diesen Rechtssachen wegen ihrer beruflichen und privaten Kontakte zu den Beklagten für befangen erklärt, ebenso auch die übrigen Richter des Kreisgerichtes Wels für die Entscheidung über diese Befangenheitsanzeigen.
Mit dem angefochtenen Beschluß erklärte das Oberlandesgericht Linz die Befangenheitsanzeigen der Richter des Kreisgerichtes Wels für gerechtfertigt und bestimmte an dessen Stelle das Landesgericht Linz zur Entscheidung über die Befangenheitserklärungen der Richter des Bezirksgerichtes Wels.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennbar gegen die Bestimmung des Landesgerichtes Linz gerichtete Rekurs des Dipl.Ing. Wilhelm P*** ist nicht berechtigt. Da das Oberlandesgericht Linz nicht in der Sache als Rechtsmittelgericht, sondern in erster Instanz im Ablehnungs- bzw. Delegierungsverfahren entschied, war es ihm verwehrt, auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für die vorliegenden Klagen einzugehen; dies kann daher auch vom Obersten Gerichtshof als zweite Instanz im Ablehnungsverfahren nicht aufgegriffen werden. Gleichwohl sei der Rekurswerber darauf hingewiesen, daß ein im Rechtsweg durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch nur vorliegt, wenn zwei Rechtssubjekte sich gleichberechtigt gegenüberstehen (SZ 57/154; JBl. 1985, 240; SZ 56/33 uva). Der Kläger nimmt aber die Beklagten primär wegen ihrer in Vollziehung der Gesetze erfolgten richterlichen Tätigkeiten in Anspruch und will damit auf ihr richterliches Verhalten einwirken, so daß Natur und Wesen des geltend gemachten Anspruches im öffentlichen Recht zu finden sind. Im übrigen will er ihnen gegenüber einer Haftung für Schäden aus schuldhaftem rechtswidrigem richterlichem Verhalten, was aber nur im Amtshaftungswege gegenüber dem Rechtsträger Bund, gemäß § 9 Abs. 6 AHG aber nicht gegenüber dem Organ zulässig ist, festgestellt wissen.
Soweit dem für zahllose Gerichtsentscheidungen verschiedener Instanzen und Rechtssachen gemeinsam abgefaßten Schreiben des Rekurswerbers überhaupt konkrete Behauptungen und Anträge entnommen werden können, muß ihm - zum wiederholten Male - bedeutet werden, daß die bloße Behauptung, alle Richter des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz seien befangen, weil sie miteinander befreundet seien, rechtswidrige Handlungen anderer Kollegen aus verschiedensten Gründen (Abwehr von Ersatzforderungen, Aufrechterhaltung ungesetzlicher Ablehnungsjudikatur, Karrieregründe, ....) deckten usw., unzulässige Pauschalablehnungen darstellen (vgl. die dem Einschreiter bekannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 8 N 11/88, 8 N 14/88 uva). Der Einschreiter darf auch nicht übersehen, daß eine Befangenheitserklärung oder erfolgreiche Ablehnung eines Richters gegenüber einer Mitpartei (des Einschreiters in einem ehemaligen Strafverfahren) nur diesen einen Fall betraf.
Dem Rechtsmittel ist daher nicht Folge zu geben.
Anmerkung
E15159European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00034.88.1011.000Dokumentnummer
JJT_19881011_OGH0002_0010OB00034_8800000_000