Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Petrag und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Josef S***, geboren am 16. September 1981, infolge Revisionsrekurses des Vaters Josef S***, Chauffeur, Pantucekgasse 9/1/12, 1110 Wien, vertreten durch Hannelore S***, Unternehmerin, wohnhaft ebendort, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juli 1988, GZ 44 R 3226/88-130, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 18. April 1988, GZ 6 P 683/83-115, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 16. September 1983, 6 Sch 122/83-1, gemäß § 55 a EheG geschieden. Die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten stehen der Mutter Sonja S*** zu, bei der sich auch der Minderjährige aufhält. Auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des Erstgerichtes vom 24. Juli 1985 (ON 46 dA) ist der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.600,-- für den Minderjährigen verpflichtet, dies im Sinne des Anspannungsgrundsatzes, obwohl der Vater nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen war. Am 11. Jänner 1988 wurde ein Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters abgewiesen (ON 104 dA). In der Folge brachte das Bezirksjugendamt für den 11. Bezirk als Sachwalter gemäß § 22 JWG einen Antrag auf Erhöhung der Unterhaltsleistung auf S 1.800,-- monatlich, die nunmehrige Ehefrau des Vaters in dessen Namen hingegen einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltes auf S 300,-- monatlich ein.
Mit Beschluß vom 18. April 1988 (ON 115 dA) bewilligte das Erstgericht auf Antrag des Bezirksjugendamtes für den 11. Bezirk die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. April 1988 bis 31. März 1991 in der Höhe von S 1.600,-- monatlich; der Unterhalt des Minderjährigen erscheine gefährdet, weil der Vater zwar beim Arbeitsamt gemeldet, sein geringer Bezug jedoch nicht pfändbar sei.
Dieser Beschluß wurde sowohl vom Vater (vertreten durch dessen nunmehrige Frau) als auch von der Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, bekämpft. Das Gericht zweiter Instanz gab nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens hinsichtlich der Vollmacht des Vaters des Minderjährigen an seine nunmehrige Frau keinem der beiden Rekurse Folge. Bei der rechtlichen Beurteilung gelangte es zu der Ansicht, im vorliegenden Fall bestünden keine Bedenken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) bestehe oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt sei. Es sei nämlich nicht einzusehen, warum der Vater, bei dem von medizinischer Seite her keinerlei Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit bestünden und der im Besitz eines Führerscheines der Gruppen A bis C und E bis G sei, nicht als Chauffeur ein derartiges Einkommen erzielen könnte, daß ihm die Zahlung eines Unterhaltes von S 1.600,-- monatlich für das 7jährige Kind zumutbar wäre, zumal ausreichende Stellen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden seien.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs des Vaters des Minderjährigen, der jedoch unzulässig ist. In Unterhaltsvorschußgewährungsangelegenheiten ist gemäß § 15 Abs 3 UVG der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Sach- oder Verfahrensentscheidung handelt und auch ohne Rücksicht auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und den Anfechtungsgrund (EFSlg 43.853, 49.127, 51.932 ua).
Der Revisionsrekurs mußte daher ohne Eingehen auf dessen Ausführungen zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E15446European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00616.88.1011.000Dokumentnummer
JJT_19881011_OGH0002_0050OB00616_8800000_000