Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Madeleine Theresia Margit K***, geboren am 10.April 1985, wohnhaft bei ihrer Mutter und Vormünderin Theresia Christina K***, Stationsgehilfin, Hallestraße 31, 4020 Linz, infolge Revisionsrekurses des Vaters Roman Josef K***, Operationsgehilfe, Johann Planck-Straße 40, 4020 Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 14. Juni 1988, GZ 18 R 338/88-72, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 28.März 1988, GZ 3 P 97/85-66, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Auf Grund des zwischen der Mutter und dem Vater vor dem Bezirksgericht Linz am 23.September 1987 geschlossenen (am 15.Jänner 1988 ergänzten) Vergleiches ist der Vater berechtigt, seine Tochter alle drei Wochen an einem Samstag in der Zeit von 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr in einem Gasthaus als vereinbartem Besuchsort zu besuchen. Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht die vom Erstgericht verfügte vorübergehende Aussetzung dieses Besuchsrechtes des Vaters bis zur Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens (im Verfahren über den Antrag der Mutter, das Besuchsrecht des Vaters auszusetzen bzw. einzustellen) sowie die Abweisung des Antrages des Vaters auf Verhängung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 19 AußStrG gegen die - seine Besuchsrechtsausübung verhindernde - Mutter. Da die Minderjährige nach einem von der Mutter beigebrachten kinderärztlichen Attest an psychoreaktiven Störungen leide, die von der Mutter in Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung des Vaters gesehen werden, lasse zum Wohle des Kindes die vorläufige Aussetzung des väterlichen Besuchsrechtes geboten erscheinen. Die vom Vater zur Erzwingung seines Besuchsrechtes beantragten Zwangsmittel seien schon auf Grund des in erster Instanz dazu festgestellten Sachverhaltes, wonach die Mutter den Vater rechtzeitig von der urlaubsbedingten Verhinderung des Besuchstages vom 27.Februar 1988 verständigt, dieser aber den eingeschriebenen Brief nicht behoben habe, nicht gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Im Revisionsrekurs macht der Vater Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung, aber keinen der in § 16 AußStrG für die Bekämpfung bestätigender Entscheidungen allein zugelassenen Anfechtungsgründe (offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder Nullität = Nichtigkeit) geltend. Er beharrt - teilweise ohne Rücksichtnahme auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung - auf seinen im Verfahren gestellten Anträgen und Standpunkten. Die angefochtene Entscheidung stellt das für die Entscheidung über Besuchsrechtsanträge ausschlaggebende Kindeswohl in ihren Mittelpunkt. Die Interessen des besuchsberechtigten Elternteiles sind im Konfliktsfall dem Kindeswohl unterzuordnen (EFSlg.48.345, 45.769, 33.478 uva). Bei den gegebenen Anzeichen erheblicher seelischer Irritation des Kindes durch die Besuchsrechtsausübung des Vaters ist die vorübergehende (bis zur Durchführung einer sorgfältigen fachkundigen Untersuchung des Kindes währende) Besuchsrechtsaussetzung zum Wohl des Kindes vom Vater hinzunehmen (1 Ob 527/88).
Da eine offenbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung sohin nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.
Anmerkung
E15352European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00639.88.1011.000Dokumentnummer
JJT_19881011_OGH0002_0010OB00639_8800000_000