TE OGH 1988/10/11 10ObS253/88

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Veröffentlicht am 11.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter

Hon.Prof. Dr. Gottfried Winkler (Arbeitgeber) und Norbert Kunc (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elemer B***, Margarethengürtel 76-80/12/16, 1050 Wien, vertreten durch Dr. Armin Kaufmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Mai 1988, GZ 31 Rs 123/88-55, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. November 1987, GZ 2 a Cgs 7/86-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1. Oktober 1985 ab. Es stellte fest, daß dem Kläger, der keinen Beruf erlernt und in den letzten 15 Jahren auch keine angelernte Tätigkeit überwiegend ausgeübt hat, noch alle leichten und mittelschweren Arbeiten zumutbar sind. Auszuschließen sind Arbeiten in ständig gebückter Stellung und Arbeiten unter permanenter, überdurchschnittlicher Staub- und Rauchentwicklungseinwirkung. Eine Umstellung kommt in jeder Weise in Frage. Weil der Kläger noch die Tätigkeiten eines Tischarbeiters in der Lebensmittelbranche, Hilfstätigkeiten im Rahmen der maschinellen Fertigung von Metallprodukten oder Tätigkeiten als Präger, Presser, Stanzer in der Metallindustrie ausüben könne, sei er nicht invalid im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.

In der Revision macht der Kläger Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Rechtliche Beurteilung

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte der Kläger Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat. Solche angebliche Mängel können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 ua).

Das Berufungsgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung ohnedies von der unbestrittenen Behauptung des Klägers ausgegangen, daß dieser in den letzten 15 Jahren als Offsethelfer gearbeitet hat. Daß diese Tätigkeit aber einen angelernten Beruf bilde, dem Kläger somit Berufsschutz zukomme und seine Invalidität nicht nach § 255 Abs. 3 ASVG zu beurteilen sei, wurde weder in der Berufung noch in der Revision behauptet. Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß schon auf Grund der Tatsachen, die bei Gericht für die vom Erstgericht festgestellten Verweisungsberufe offenkundig sind, verläßlich beurteilt werden kann, ob dem Kläger die Ausübung dieser Berufstätigkeiten im Hinblick auf sein Leistungskalkül zugemutet werden darf. Sind aber die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig - und dies muß auf Grund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weit verbreiteten Tätigkeiten, die sich unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Anforderungen daher allgemein bekannt sind, angenommen werden - dann bedarf es der vom Kläger in diesem Zusammenhang geforderten Feststellungen nicht (§ 2 Abs. 1 ASGG iVm § 269 ZPO). Schließlich ist das Verweisungsfeld im Falle der nach § 255 Abs. 3 ASVG zu beurteilenden Invalidität mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4 ua). Die von den Vorinstanzen angeführten Verweisungstätigkeiten stellen nur eine beispielsweise Aufzählung aus einer ganzen Fülle von Tätigkeiten dar, die der Kläger auf Grund seines nur geringfügig eingeschränkten Leistungskalküls noch ausüben kann.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E15874

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00253.88.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19881011_OGH0002_010OBS00253_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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