Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. H*** Gesellschaft mbH, Lauterach, Dammstraße 10, vertreten durch Dr. Otmar Simma, Dr. Alfons Simma und Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Josef L***, Stahl- und Werkzeuge Großhandel und Agentur sowie mechanische Schlosserei KG, Jenbach, vertreten durch Dipl.Vw.DDr. Armin Santner und Dr. Peter Lechner, Rechtsanwälte in Innsbruck, und die auf der Seite der beklagten Partei eingetretene Nebenintervenientin PEL-JOB Bagger AG, Zürich, Rautistraße 58, Schweiz, vertreten durch Dr. Rudolf Jahn und Dr. Harald R. Jahn, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 330.000 S; Revisionsinteresse 165.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 30. Mai 1988, GZ 4 R 66/88-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei und der Nebenintervenientin das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Dezember 1987, GZ 14 Cg 294/87-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 21.933,63 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 10.000 S Barauslagen und 1.084,88 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Baugewerbe werden Kompakt-Bagger und Kompakt-Lader verwendet. Die Unterscheidung dieser Geräte ist den Leuten des Baugewerbes geläufig; es handelt sich dabei um eine Art Kleinausführung üblicher Bagger und Lader, die man auf Baustellen regelmäßig sehen kann. Die in Japan ansässige Firma T*** erzeugt zumindest seit 1978 derartige Kompakt-Bagger. Von 1978 bis Ende 1985 wurden die von ihr hergestellten Kompakt-Bagger in bestimmten Gebieten, darunter auch in Österreich, von der in Frankreich ansässigen Pel-Job S.A. unter der Bezeichnung "Pel-Job" vertrieben; bis Ende 1985 fungierte die Klägerin als Vertriebsunternehmen der Pel-Job S.A. für Österreich. Aus diesem Grund waren die von der Firma T*** erzeugten Kompakt-Bagger bis Ende 1985 auf dem österreichischen Markt unter der Bezeichnung "Pel-Job" eingeführt. Seit Anfang des Jahres 1986 vertreibt die Klägerin auf Grund einer Vereinbarung mit der Firma T*** in Österreich die von dieser hergestellten Kompakt-Bagger unter der Bezeichnung "Takeuchi" und "Take-Job". Seit Anfang 1986 vertreibt die Klägerin in Österreich auch von der Firma T*** erzeugte Kompakt-Lader.
Für die in Frankreich ansässige Pel-Job S.A. ist die internationale Marke "Pel-Job" mit Priorität vom 24. Juli 1978 und einer Schutzdauer von 20 Jahren registriert; sie genießt auch in Österreich Schutz.
Seit etwa 1985 erzeugt die Pel-Job S.A. auch selbst Kompakt-Bagger; schon seit längerer Zeit befaßt sie sich mit der Herstellung von Kompakt-Ladern. Die von der Pel-Job S.A. hergestellten Kompakt-Bagger und Kompakt-Lader unterscheiden sich im äußeren Erscheinungsbild funktionsbedingt nur wenig von den gleichartigen Geräten der Firma T***. Seit Anfang des Jahres 1986 vertreibt die Pel-Job S.A. die von ihr hergestellten Kompakt-Bagger und Kompakt-Lader unter der Bezeichnung "Pel-Job". Mit dem Vertrieb der von ihr selbst erzeugten Kompakt-Lader und Kompakt-Bagger in Österreich und anderen Gebieten hat sie die in der Schweiz ansässige Nebenintervenientin beauftragt; diese hat im Jahre 1986 der Beklagten den Generalvertrieb der von der Pel-Job S.A. erzeugten Kompakt-Bagger und Kompakt-Lader für Österreich mit Ausnahme der Steiermark und des südlichen Burgenlands übertragen. Die Beklagte vertreibt seit Anfang 1986 auf der Grundlage dieses Generalvertriebsvertrages die von der Pel-Job S.A. hergestellten Kompakt-Bagger und Kompakt-Lader unter der Bezeichnung "Pel-Job". In der Ausgabe Nr. 3/1987 des 23. Jahrganges der in Österreich periodisch erscheinenden, für das Baugewerbe bestimmten Fachzeitschrift "Baumaschine-Baugerät-Baustelle" ließ die Beklagte eine Werbeeinschaltung in der Größe etwa einer halben Seite erscheinen. In diesem Inserat waren nebeneinander drei von der Pel-Job S.A. erzeugte und mit der Bezeichnung "Pel-Job" versehene Kompakt-Bagger abgebildet; Kompakt-Lader waren hingegen nicht zu sehen. Oberhalb der Lichtbilder war zu lesen: "Original Pel-Job-Kompaktlader". Unter den Lichtbildern stand: "Fünf verschiedene Größen lieferbar! (Auch Miete möglich.) Nur von:
L*** KG". Daneben waren noch verschiedene Verkaufsstellen der Beklagten angeführt und vermerkt, daß der Verkauf in der Steiermark und im südlichen Burgenland durch ein anderes Unternehmen erfolge. Diese Ausgabe der Fachzeitschrift ist mit hoher Wahrscheinlichkeit im März 1987 erschienen. Die Klägerin erlangte von dem Inserat etwa im April 1987 Kenntnis.
Mit der Behauptung, daß diese Werbung der Beklagten geeignet sei, den unrichtigen Anschein zu erwecken, daß es sich bei den angekündigten, von der Pel-Job S.A. erzeugten Produkten um die bestens eingeführten Erzeugnisse der Firma T*** handle, begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, ab sofort im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der Bezeichnung "Original Pel-Job" für die von ihr vertriebenen Kompakt-Bagger zu unterlassen; außerdem verlangt sie die Ermächtigung, den Spruch des über die Klage ergehenden Urteils binnen zwei Monaten ab Rechtskraft auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen. Die Klägerin habe nichts dagegen, daß die Beklagte die Marke "Pel-Job" verwendet und ihre Kompakt-Lader unter der Bezeichnung "Original Pel-Job Kompakt-Lader" anbietet. In der beanstandeten Werbung habe die Beklagte aber - entgegen der in der Überschrift verwendeten Bezeichnung "Kompakt-Lader" - in Wahrheit nicht für Lader, sondern für die - dort allein abgebildeten - Bagger geworben. Diese Werbung sei zur Täuschung über die Herkunft der von der Beklagten vertriebenen, von der Pel-Job S.A. erzeugten Geräte geeignet.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Beklagte habe niemals Pel-Job-Bagger als "Original" bezeichnet, sondern nur die Pel-Job-Lader. Da die Annonce in einer einschlägigen Fachzeitschrift erschienen sei, komme eine Täuschung der beteiligten Verkehrskreise, die zwischen Ladern und Baggern unterscheiden könnten, nicht in Frage. Die Beklagte vertreibe aber auch tatsächlich Original-Geräte, weil diese von der Pel-Job S.A. erzeugt würden. Eine Irreführung über die Herkunft der Bagger und der Lader liege nicht vor. Zu Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr zwischen den von beiden Streitteilen angebotenen Minibaggern und Kompakt-Ladern könne es schon deshalb nicht kommen, weil es sich vor allem bei den Kleinbaggern um Spezialmaschinen handle, deren Preis erheblich und deren Herkunft jedem Interessenten selbstverständlich bekannt sei. Beim Verkauf solcher Geräte weise die Beklagte ihre Kunden ausdrücklich darauf hin, daß es sich bei den Pel-Job-Geräten um ein französisches Erzeugnis handle. Da die Klägerin nur von der Firma T*** abgeleitete Rechte habe, sei sie zur Klageführung nicht berechtigt.
Der Erstrichter erkannte die Beklagte schuldig, ab sofort im geschäftlichen Verkehr die Verwendung des Zusatzes "Original" zu der von ihr gebrauchten Bezeichnung "Pel-Job" für die von ihr vertriebenen Kompakt-Bagger zu unterlassen, und ermächtigte die Klägerin, den verurteilenden Teil des Urteilsspruches auf Kosten der Beklagten binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Urteils in der periodischen Druckschrift "Baumaschine-Baugerät-Baustelle" nach Art einer bezahlten Werbeeinschaltung mit Fettdruckumrandung sowie gesperrt und fettgedruckten Namen der Prozeßparteien zu veröffentlichen; das Mehrbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ab sofort im geschäftlichen Verkehr auch die Verwendung der Bezeichnung "Pel-Job" für die von ihr vertriebenen Kompakt-Bagger zu unterlassen, wies er ab. Bei der Kennzeichnung einer Ware im geschäftlichen Verkehr bedeute der Zusatz "Original" einen Hinweis auf den Ersterzeuger; dieser Zusatz sei demnach eine Herkunftsbezeichnung. Jeder Ersterzeuger einer Ware dürfe sein Erzeugnis in der Regel mit dem Zusatz "Original" kennzeichnen und anpreisen. Sei allerdings ein gleichartiges Produkt mit einem bestimmten Namen oder einer bestimmten Kennzeichnung bereits auf dem Markt eingeführt, dann sei für einen weiteren Erzeuger der erwähnte Zusatz zur Kennzeichnung seines gleichartigen Produktes zum gleichen Namen oder zur gleichen Kennzeichnung wegen der drohenden Verwechslungsgefahr nicht erlaubt. Wer dagegen handle, verstoße gegen die guten Sitten (§ 1 UWG). In einem solchen Fall bedeute der erwähnte Zusatz "Original" eine über die Herkunft irreführende Angabe (§ 2 UWG), weil die Gefahr bestehe, daß die beteiligten Verkehrskreise die neu auf dem Markt eingeführte Ware mit dem gleichartigen und gleich bezeichneten, schon auf dem Markt befindlichen Produkt verwechselten. Da im vorliegenden Fall die von der Firma T*** erzeugten Kompakt-Bagger unter der Bezeichnung "Pel-Job" bis Ende 1985 in österreich auf dem Markt eingeführt gewesen seien, seien den beteiligten Verkehrskreisen die von der Firma T*** erzeugten Kompakt-Bagger unter der Bezeichnung "Pel-Job", nunmehr allerdings auch unter anderen Bezeichnungen, bekannt. Als Ersterzeuger solcher Kompakt-Bagger unter der Bezeichnung "Pel-Job" erscheine demnach die Firma T*** und nicht die Pel-Job S.A. Diese und die Beklagte seien berechtigt, für die von der ersteren erzeugten Kompakt-Bagger die Bezeichnung "Pel-Job" zu verwenden. Grundsätzlich könnten sie diese Bezeichnung auch mit dem Zusatz "Original" versehen, wenn nicht schon vorher die von der Firma T*** erzeugten und nunmehr von der Klägerin vertriebenen gleichartigen Kompakt-Bagger in Österreich unter der Bezeichnung "Pel-Job" auf dem Markt eingeführt gewesen wären. Im Hinblick auf die sonst drohende Verwechslungsgefahr sei es der Beklagten sohin trotz der Herkunft der von ihr vertriebenen Kompakt-Bagger von der Pel-Job S.A. verwehrt, den Zusatz "Original" im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verwenden.
Die Beklagte habe durch das beanstandete Inserat gegen das vorerwähnte Verbot verstoßen. Dieses Inserat sei insofern mißverständlich, als unter der Überschrift "Original Pel-Job Kompakt-Lader" drei Pel-Job Kompakt-Bagger gezeigt würden. Die davon angesprochenen Leute der Baubranche könnten jedoch auf Grund ihrer Fachkenntnis zwischen Kompakt-Ladern und Kompakt-Baggern unterscheiden. Aus dem Gesamteindruck des Inserates werde deutlich, daß die Beklagte für die von ihr vertriebenen Pel-Job Geräte werben wollte. Von Bedeutung sei auch, daß das Wort "Original" im Text durch ein unterschiedliches Schriftbild hervorgehoben gewesen sei, so daß wohl auch für den Betrachter aus der Baubranche der Eindruck habe entstehen müssen, zumindest aber entstehen können, daß die Beklagte auch für die im Inserat abgebildeten Kompakt-Bagger mit dem Zusatz "Original" werbe. Dieser Zusatz sei daher zur Irreführung der beteiligten Verkehrskreise über die Herkunft der abgebildeten Bagger geeignet.
Da die Beklagte zur Verwendung der Bezeichnung "Pel-Job" für ihre Kompakt-Bagger berechtigt sei, habe das weitergehende Unterlassungsbegehren abgewiesen werden müssen.
Im Hinblick auf die Erscheinungsweise des beanstandeten Inserates sei eine auf das Druckwerk, in dem es erschienen sei, beschränkte Veröffentlichung angebracht, aber auch ausreichend. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach aus, daß der Streitwert, über den es entschieden habe, 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und die Revision zulässig sei. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei nach § 14 UWG zu bejahen. Der Meinung der Berufungswerber, daß das vom Inserat angesprochene fachkundige Publikum klar erkennen könne, daß sich der Zusatz "Original" nicht auf Bagger, sondern nur auf Kompakt-Lader beziehe, sei nicht zu folgen; auch für ein solches Publikum könne bei der Art des Inserates der Eindruck entstehen, daß trotz der Überschrift, die durch den Zusatz "Kompakt-Lader" darauf hinzuweisen scheine, daß die Kompakt-Lader Originalerzeugnisse von Pel-Job seien, auch Kompakt-Bagger mit demselben Zusatz beworben würden, weil ja ausschließlich Bagger abgebildet seien. Maßgebend sei der Gesamteindruck der Werbeeinschaltung. Würden Ankündigungsteile blickfangartig herausgestellt, so richte sich der Gesamteindruck der Angabe nach eben diesen Teilen. Bei einer mehrdeutigen Angabe müsse der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die beanstandete Werbung der Beklagten zwinge zu dem Schluß, daß dadurch, daß die drei abgebildeten Bagger mindestens ebenso blickfangartig herausgestellt worden seien wie die an sich auf Kompakt-Lader hinweisende Überschrift, der Gesamteindruck auch die Werbung für Kompakt-Bagger mit dem Zusatz "Original Pel-Job" umfasse.
Den Berufungswerbern sei aber darin zuzustimmen, daß die Verwendung des Zusatzes "Original" hier nicht unzulässig sei. Was das Wort "Original" bedeute, entscheide allein die Verkehrsauffassung. Danach könne dieses Wort einen verstärkenden Hinweis sowohl auf die Beschaffenheit als auch auf die geographische oder betriebliche Herkunft der Ware bedeuten. Ob die beteiligten Verkehrskreise unter "Original-Pel-Job Kompakt-Baggern" tatsächlich von der Firma T*** erzeugte oder von der Pel-Job S.A. unter ihrer Marke verkaufte Kompakt-Bagger verstünden, ergebe sich aus den Feststellungen nicht eindeutig. Sollte die entscheidende Verkehrsauffassung dahin gehen, daß "Pel-Job"-Markengeräte (ohne Bedeutung des Herstellers) auf dem Markt eingeführt gewesen seien, dann wäre schon aus diesem Grund dem Klagebegehren der Boden entzogen. Da aber ebenso denkbar sei, daß die "Pel-Job"-Kompakt-Bagger als Takeuchi-Erzeugnisse auf dem österreichischen Markt eingeführt waren, werde diese Möglichkeit den folgenden Überlegungen zugrunde gelegt. "Pel-Job" sei die Marke der Pel-Job S.A. und nicht der Firma T***. Die Pel-Job S.A. könne daher grundsätzlich die Marke zur Warenkennzeichnung, und zwar auch mit dem Zusatz "Original", verwenden. Um trotzdem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in der Führung des Zusatzes "Original" für von der Pel-Job S.A. erzeugte Kompakt-Bagger annehmen zu können, bedürfte es besonderer Umstände. Als solchen besonderen Umstand mache die Klägerin geltend, daß die angesprochenen Verkehrskreise unter "Original-Pel-Job Kompakt-Baggern" eben Takeuchi-Kompakt-Bagger verstünden. Zu untersuchen sei daher, ob dies überhaupt noch zutreffen könne und gegen welche gesetzlichen Bestimmungen die Beklagte damit verstoßen habe. Der Zusatz "Original" könnte nur allenfalls durch § 9 Abs 3 UWG geschützt sein. Ob die Firma T*** damit insofern Verkehrsgeltung erlangt habe, als die beteiligten Verkehrskreise die Original-Pel-Job-Bagger diesem Unternehmen zuordneten, könne auf sich beruhen, weil jedenfalls die Verwechslungsgefahr fehle. Zwischen den Bezeichnungen "Original-Pel-Job Kompakt-Bagger" und "Takeuchi" bestehe keine Ähnlichkeit. Für den Zeitpunkt des Erscheinens des beanstandeten Inserates sei auch auszuschließen, daß für einen nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise ein Original-Pel-Job Kompakt-Bagger mit einem Takeuchi Kompakt-Bagger gleichbedeutend wäre, sei doch das Inserat immerhin rund 1 1/4 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Firma T*** und der Pel-Job S.A. erschienen. Zu diesem Zeitpunkt müsse es den angesprochenen, fachkundigen Verkehrskreisen bekannt gewesen sein, daß die Firma T*** Kompakt-Bagger unter der eigenen Bezeichnung oder unter der Bezeichnung "Take-Job" verkaufe. Ein Verstoß gegen § 9 UWG scheide daher aus.
Die Beklagte habe aber auch nicht dem § 2 UWG zuwidergehandelt. Zwar liege eine betriebliche Herkunftsangabe vor, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in einer Bezeichnung einen Hinweis auf eine bestimmte Herkunft erblicke. Die Irreführung hierüber könne aber nur dann einen Verstoß gegen § 2 UWG bilden, wenn sie gleichzeitig eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit der Ware, enthalte, also der Verkehr mit der unter einer betrieblichen Herkunftsbezeichnung vertriebenen Ware eine Gütevorstellung verbinde. Im vorliegenden Fall wäre dies nur dann anzunehmen, wenn feststünde, daß die Bezeichnung "Original-Pel-Job" für Kompakt-Bagger bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine besondere Gütevorstellung mit Bezug auf den japanischen Erzeuger Takeuchi hervorriefe, eine Gütevorstellung also, der die Erzeugnisse der Pel-Job S.A. nicht entsprächen. Derartiges habe die Klägerin, die sklavische Nachahmung behauptet habe, nicht vorgebracht. Auch ein Verstoß gegen § 1 UWG liege nicht vor. Da keine Verwechslungsgefahr bestehe, komme auch eine nach § 1 UWG sittenwidrige Herbeiführung einer solchen Gefahr nicht in Frage. Die Beklagte habe auch nicht ein fremdes Arbeitsergebnis ohne eigene Leistung ausgenützt. Daß die Erzeugnisse der Firma T*** unter der Marke "Pel-Job" eine Verkehrsbekanntheit erreicht hätten, sei nicht allein ein Verdienst der Firma T***, sondern ebenso ein solches der Pel-Job S.A. Wenn ein Vertriebsunternehmen nach Vertragsbeendigung unter eigener Firmenbezeichnung oder eigener Marke auf dem gleichen Markt Geräte eines anderen Erzeugers oder selbst hergestellte Geräte vertreibe und für letztere mit der Bezeichnung "Original" werbe, liege kein sittenwidriger Eingriff in die Rechte des früheren Vertragspartners vor.
Sei sohin das Unterlassungsbegehren nicht berechtigt, so müsse auch das Veröffentlichungsbegehren abgewiesen werden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragten, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Soweit die Klägerin ihren Anspruch aus § 9 UWG ableiten will, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden. Ihr Begehren ist nicht darauf gerichtet, der Beklagten die Benützung eines Kennzeichens zu untersagen, dessen sich die Klägerin befugterweise bedient. Nach ihrem eigenen Vorbringen verwendet die Klägerin für die von ihr vertriebenen Kompakt-Bagger die beanstandete Bezeichnung "Original Pel-Job" nicht; schon gar nicht hat sie sich jemals darauf berufen, daß das Wort "Original" ihr Geschäftsabzeichen im Sinne des § 9 Abs 3 UWG wäre. Die vom Berufungsgericht darüber angestellten Erwägungen, ob diesem Zeichen Verkehrsgeltung zukomme, gehen daher ins Leere.
Zu prüfen ist aber, ob das beanstandete Inserat eine zur Irreführung geeignete Angabe über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit der dort angekündigten Maschinen, enthält. Den Vorinstanzen ist darin zuzustimmen, daß die Werbeeinschaltung der Beklagten nach ihrer Aufmachung beim flüchtigen Betrachter den Eindruck erwecken konnte, der der Marke "Pel-Job" vorangestellte Zusatz "Original" beziehe sich nicht nur auf die in der Übeschrift erwähnten "Kompakt-Lader", sondern auch oder gerade auf die darunter abgebildeten Kompakt-Bagger. Im Hinblick darauf, daß gerade diese Bagger zuerst ins Auge fallen mußten, konnten die Betrachter viel eher zu der Annahme kommen, in der Überschrift seien irrtümlich Kompakt-Lader anstatt der Kompakt-Bagger genannt, als dazu, die Beklagte biete in dem Inserat nebeneinander Original-Pel-Job-Kompakt-Lader und Pel-Job-Kompakt-Bagger an. Jedenfalls konnte diese Werbeeinschaltung einem nicht unbedeutenden Teil des angesprochenen Publikums die Überzeugung vermitteln, daß die Beklagte "Original-Pel-Job"-Geräte, also auch "Original-Pel-Job"-Kompakt-Bagger, vertreibe. Da von 1978 bis Ende 1985 (u.a.) in Österreich die von der japanischen Firma T*** erzeugten Kompakt-Bagger unter der Bezeichnung "Pel-Job" vertrieben wurden und unter diesem Namen auf dem österreichischen Markt eingeführt - also bei den interessierten Verkehrskreisen bekannt - waren, kann kein Zweifel daran bestehen, daß zumindest ein nicht unbeträchtlicher Teil dieser von der Werbung der Beklagten angesprochenen Kreise aus der Baubranche die Bezeichnung "Pel-Job" weiterhin mit den seinerzeit so gekennzeichneten Kompakt-Baggern der Firma T*** in Verbindung bringen wird. Der Meinung des Berufungsgerichtes und der Revisionsgegner, so gut wie alle Angehörigen der Baubranche wüßten, daß die japanischen Geräte schon seit Anfang 1985 unter anderen Bezeichnungen vertrieben würden, kann nicht gefolgt werden: Auch das hier in Frage kommende Publikum besteht nicht nur aus Leuten, die sich jedes Jahr neue Kompakt-Bagger anschaffen oder sich doch zumindest über die geschäftlichen Verhältnisse bei den Anbietern solcher Geräte am laufenden halten; es besteht daher kein Grund zu der Annahme, daß diese Kreise - von ganz unerheblichen Ausnahmen abgesehen - über Herkunft und Bezeichnungen aller auf dem Markt erhältlichen Baugeräte vollständig unterrichtet seien. "Original" bedeutet u.a. "ursprünglich" (Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch in 6 Bänden, 4. Band S. 927 rSp). Der Hinweis der Beklagten darauf, daß sie "Original-Pel-Job"-Kompakt-Bagger anbiete, konnte daher von den beteiligten Verkehrskreisen durchaus auch dahin verstanden werden, daß es sich bei diesen Baggern um genau jene Geräte handelt, die als erste - also ursprünglich - unter diesem Namen vertrieben worden waren. Diese für sie ungünstigste Auslegung muß die Beklagte - im Sinne der ständigen Rechtsprechung (ÖBl 1986, 159 uva.) - gegen sich gelten lassen. Da die Beklagte aber nicht wirklich die früher unter der Bezeichnung "Pel-Job" bekannten Bagger der Firma T***, sondern solche der Pel-Job S.A. verkauft und vermietet, ist ihre Werbeaussage geeignet, einen unrichtigen Eindruck hervorzurufen. Darauf, ob sich die angesprochenen Kreise dessen bewußt sind, daß die zunächst mit dem Zeichen "Pel-Job" versehenen Bagger japanischer Herkunft waren, kommt es nicht an, wenngleich diese Kenntnis - folgt man den Ausführungen der Nebenintervenientin über die besondere Genauigkeit der Käufer bei der Anschaffung so teurer Geräte - zumindest bei einem nicht unbeträchtlichen Teil des Publikums anzunehmen ist. Jedenfalls vertreibt die Beklagte Geräte anderer Herkunft als die bis Ende des Jahres 1985 unter demselben Namen gehandelten Geräte; sie selbst behauptet, daß sich ihre Geräte von jenen der Firma T*** unterschieden. Daß der von der Beklagten hervorgerufene Irrtum unerheblich wäre, kann nicht gesagt werden. Da die japanischen Geräte schon etliche Jahre hindurch auf dem österreichischen Markt eingeführt waren, ist die irrige Annahme, die Beklagte vertreibe solche Geräte, dazu geeignet, den Kaufentschluß zugunsten der - vermeintlich bewährten - von der Beklagten vertriebenen Geräte zu beeinflussen (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18 uva).
Ist sohin die beanstandete Werbeankündigung der Beklagten zur Irreführung geeignet, so besteht der eingeklagte Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG zu Recht. Daß die Aktivlegitimation der Klägerin nach § 14 UWG zu bejahen ist, hat schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegt. Zur Aufklärung der in Irrtum geführten Verkehrskreise ist die Veröffentlichung des Urteils in jenem Druckwerk, in dem die beanstandete Werbeeinschaltung erschienen ist, geboten. Daß es die Klägerin unterlassen hat, eine bestimmte Art der Urteilsveröffentlichung zu beantragen, war kein Hindernis für den Erstrichter, diese Art der Veröffentlichung zu bestimmen, bedarf es doch hiezu keines Parteiantrages (SZ 47/23; ÖBl 1982, 17 ua). Aus diesen Erwägungen war der Revision der Beklagten Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Dabei war der der Klägerin bei der Verzeichnung der Kosten ihrer Revision zu ihren Lasten unterlaufene Rechenfehler zu korrigieren.
Anmerkung
E15433European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00090.88.1011.000Dokumentnummer
JJT_19881011_OGH0002_0040OB00090_8800000_000