Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Klinger, Dr.Petrag und Dr.Schwarz als Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1.) Dr.Franz M***, Rechtsanwalt, Kirchberg am Wagram 155,
2.) Hanna M***, Hausfrau, ebendort, vertreten durch den Erstantragsteller, wiPer die Antragsgegner 1.) Dr.Kurt P***, Kaufmann, Wien 1., Stubenring 20, 2.) Gabriele P***, Geschäftsfrau, ebendort, 3.) Helga di B***, Hausfrau, Kitzbühel, Lebenbergweg 26, 4.) Walter K***, Kaufmann, Kitzbühel, Lebenbergweg 26, 5.) Johann W***, Kaufmann, Heidenreichstein, die Erst- bis Fünftantragsgegner vertreten durch Dr.Gerhard Zanier, Rechtsanwalt in Kitzbühel, 6.) Anneliese M***, Hausfrau, Kitzbühel, Lebenbergweg 26, vertreten durch Dr.Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, 7.) Dietlinde H***, Hausfrau, Wien 9., Rooseveltplatz 12, vertreten durch Dr.Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, 8.) Johann H***, München, Schwedenstraße 4, 9.) Dr.Marietta H***, ebendort, die Acht- und Neuntantragsgegner vertreten durch Dr.Gerhard Zanier, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Festsetzung der Nutzwerte gemäß §§ 3 ff WEG 1975 infolge Revisionsrekurses der Sechstantragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 22.Juli 1988, GZ 2 a R 225/88-100, womit der Rekurs der Sechstantragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 13.Mai 1988, GZ 2 a R 225/88-97, als unzulässig zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Erstgericht setzte die Nutzwerte der Wohnungen in dem auf der Liegenschaft EZ 522 KG Kitzbühel-Land errichteten Haus Kitzbühel, Lebenbergweg 26/Achrainweg 3 fest (ON 88). Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (ON 97). Das gegen diesen Aufhebungsbeschluß gerichtete Rechtsmittel der Sechstantragsgegnerin wies das Rekursgericht mit dem Ausspruch, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteigt, als unzulässig zurück, weil nach dem hier gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 WEG 1975, § 37 Abs. 3 Z 16 MRG anzuwendenden § 527 Abs. 2 ZPO ohne Rechtskraftvorbehalt ergangene Aufhebungsbeschlüsse unanfechtbar seien (ON 100).
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Sechstantragsgegnerin, dem Berechtigung nicht zukommt.
Rechtliche Beurteilung
War ein Verfahren nach § 26 Abs. 1 WEG 1975 - wie hier - bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes am 1. Jänner 1982 bei Gericht anhängig, so gelten dafür - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (MietSlg. 38.678 mwN) - in analoger Anwendung des § 48 MRG unter anderem die Verfahrensvorschriften des § 26 Abs. 2 WEG 1975 idF vor dessen Änderung durch § 56 Z 3 MRG. Gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 WEG 1975 aF sind im außerstreitigen Verfahren nach § 26 WEG 1975 unter anderem die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses - mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt - anzuwenden. Diese Verweisung auf die den Rekurs betreffenden Bestimmungen der ZPO ist eine solche auf die jeweils in Geltung stehende Fassung dieser Bestimmung. Rekursgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt sind aber nach § 527 Abs. 2 ZPO - insofern hat die Zivilverfahrensnovelle 1983 keine Änderung gebracht unanfechtbar (Fasching, Lehrbuch Rz 2018; Petrasch in ÖJZ 1983, 204).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E15448European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00077.88.1011.000Dokumentnummer
JJT_19881011_OGH0002_0050OB00077_8800000_000