Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zivadin Z***, Tischler, 93 Montreuil, 8 Rue R. Legros, Frankreich, vertreten durch Dr. Günther Frizberg, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagten Parteien 1.) Helmut S***, Kraftfahrer, 8967 Haus/Ennstal, Lehen 4, 2.) Firma Karl P***, Transportunternehmen, 8970 Schladming, Preunegg 18, 3.) A*** E*** Versicherungs-AG, 1015 Wien, Bösendorferstraße 13, vertreten durch Dr. Heinrich Hofrichter und Dr. Erwin Bajc, Rechtsanwälte in Bruck, wegen S 486.503,33 s.A. und Feststellung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 4. Februar 1988, GZ 6 R 257/87-69, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 18. Oktober 1987, GZ 8 Cg 296/85-62, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, die im Feststellungsausspruch (Punkt 1) als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen dahin abgeändert, daß sie im Leistungsausspruch unter Einbeziehung teils unbekämpft gebliebener, teils bestätigender Teile insgesamt zu lauten hat:
"2.) Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen den Betrag von S 228.972,14 samt 4 % Zinsen seit 6. September 1984 zu bezahlen.
3.) Das Mehrbegehren des Klägers auf Zahlung weiterer
S 257.531,19 s.A. wird abgewiesen.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen an Kosten des Verfahrens erster Instanz S 121.282,83 (darin an Umsatzsteuer S 10.162,55, an Barauslagen S 9.246,30), der Kläger ist schuldig den Beklagten je zu einem Drittel an Kosten des Verfahrens zweiter Instanz S 6.015,84 (darin an Umsatzsteuer S 1.744,59, an Barauslagen S 1.280,--) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 2. Juli 1933 geborene Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 26. Juli 1984, für dessen Folgen die Beklagten im vollen Umfange einzustehen haben, schwer verletzt. Er begehrte von den Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 486.503,33 s.A. Außerdem beantragte er die Feststellung, daß die Beklagten für die Unfallsfolgen zur Gänze zu haften haben. In dem Leistungsbegehren ist ein Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung von S 120.000,-- (vgl. AS 160) und auf Ersatz von Verdienstentgang bis einschließlich 1985 von S 161.283,39 s.A. enthalten. Nur diese Ersatzposten bzw. ein Teil derselben sind Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Begehrens auf Leistung einer Verunstaltungsentschädigung (vgl. AS 170) und stellten sich auf den Standpunkt, daß dem Kläger lediglich ein Verdienstentgangsanspruch von S 47.008,-- gebühre.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit S 316.445,15 s.A. und dem Feststellungsbegehren statt und wies ein Mehrbegehren von S 170.058,18 s.A. ab. Es traf hinsichtlich der noch strittigen Punkte folgende Feststellungen:
Der Kläger erlitt einen Verrenkungstrümmerbruch des linken Ellbogengelenkes mit Bruch des Ellenschaftes, weiters einen Verrenkungsbruch des linken Hüftgelenkes und einen Bruch des linken Kniegelenkes mit Ausriß des inneren Seitenbandes sowie einen Bruch der Schienbeinkopfhöhe und schließlich diverse Rißquetschwunden und Körperprellungen. Der Trümmerbruch am linken Ellbogengelenk wurde operativ behandelt und mit Spickdrähten und Drahtcerlagen fixiert, welche noch während des stationären Aufenthaltes entfernt wurden. Der gebrochene Ellenschaft wurde mit einer Schraubenplatte fixiert, diese ist noch nicht entfernt. Bei der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen im November 1985 war das linke Ellbogengelenk stark deformiert; es bestand eine höhergradige Bewegungseinschränkung. Darüber hinaus war aber auch eine mittelgradige Einschränkung im linken Schultergelenk vorhanden. Unter Umständen ist die Hauptursache für die teilweise Behinderung der Außendrehbewegung des linken Unterarmes, daß die Schraubenplatte bisher noch nicht entfernt wurde. Auch nach der Entfernung der Schraubenplatte werden aber Folgezustände nach dem Verrenkungstrümmerbruch am linken Ellbogengelenk vorhanden sein, die eine erhebliche Einschränkung der Beuge- und Streckbewegung des Gelenks mit sich bringen. Bei dem Verrenkungsbruch handelte es sich um eine zentrale Hüftgelenksverrenkung, wobei die Hüftpfanne größtenteils zerstört wurde und gleichzeitig eine Zertrümmerung des Darmbeins eintrat. Darüber hinaus ist es auch zu einer Teilzerreißung der Bandverbindung am linken Kreuz- und Darmbeingelenk gekommen, wodurch eine Verschiebung der linken Beckenhälfte nach oben zustande kam. Auch hat sich der Pfannenbruch nicht konsolidiert; es ist vielmehr ein nahezu 1 cm breiter Spalt an der Gelenkspfanne auch derzeit noch vorhanden. Die Knochenbrüche des Darmbeins haben sich noch nicht genügend fixiert, zumal die Kallusbildung ungenügend ist. Im Rahmen der posttraumatischen Arthrose kam es zu einer deutlichen Deformierung der gelenksbildenden Anteile. Neben einer weitgehenden Belastungsverminderung des Beines besteht am linken Hüftgelenk eine hochgradige Funktionseinschränkung. Es sind "namhafte Dauerfolgen" zurückgeblieben, welche in Zukunft möglicherweise eine Verschlechterung erfahren werden. Beim Schienbeinkopf kam es zu einer Knochenabsprengung, wobei an der Hinterseite des Kniegelenks ein dreieckiger ausgesprengter Knochenteil sichtbar ist. Die Kniegelenksverletzung hinterließ somit ebenfalls Dauerfolgen in Form einer beträchtlichen posttraumatischen Arthrose. Auch besteht die Möglichkeit einer künftigen Verschlechterung. Sowohl an der linken oberen als auch an der linken unteren Extremität sind somit unfallsbedingte Dauerfolgen zurückgeblieben, welche derzeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von insgesamt 80 % nach sich ziehen und den Kläger in seinem erlernten Beruf als Tischler als arbeitsunfähig erscheinen lassen. Der Kläger ist zur Verhandlung mit einer Krücke erschienen. Er hatte sowohl Beschwerden beim Sitzen als auch beim Stehen.
Der Kläger ist von Beruf Tischler, er übt diesen Beruf auch in Frankreich aus, und zwar war er vor dem Unfall beschäftigt bei der Firma D*** C*** 92160 Antony 26 Avenue Armand Guilledaud. In der Zeit vom April, Mai, Juni 1984 hatte der Kläger monatlich brutto bezogen ffr 6.364,05, was ein Nettogehalt von monatlich ffr 5.453,35 ergibt, jedoch ohne Lohnsteuer. Diese wird nicht wie in Österreich vom Arbeitgeber einbehalten und dem Finanzamt abgeführt; der Arbeitnehmer muß vielmehr sein Arbeitseinkommen jährlich selbst versteuern. In der Zeit vom August 1984 bis einschließlich Dezember 1984 hätte der fiktive Bruttolohn des Klägers ffr 5.968,08 betragen. Für Krankenkasse wurden monatlich je ffr 334,21 = ffr 28.169,35 einbehalten. Vom Jänner 1985 bis September 1985 hätte der Bruttolohn ffr 6.359,80 und ab Oktober bis Dezember ffr 6.822,-- betragen. Der Krankenkassenbeitrag hätte im Jänner ffr 344,95 und im Dezember ffr 382,03 betragen. Im Jahre 1986 wäre der Bruttolohn ffr 7.110,90 und der Krankenkassenanteil ffr 328,21 gewesen. Dies hätte ffr 54.133,65 + 19.319,91 = 73.453,56 für 1985 und für 1986 bis einschließlich Oktober ffr 67.126,90 ergeben. Insgesamt beträgt der Verdienstentgang somit ffr 168.749,81. Das Arbeitslosenentgelt des Klägers für die Zeit vom 10. November 1984 bis 31. Dezember 1985 betrug ffr 42.308,82. Vom 1. Jänner 1986 bis 31. Oktober 1986 betrug es ffr 31.262,25. Das monatliche Krankengeld des Klägers seit dem Jahre 1985 belief sich auf ffr 2.980,62. Die Frau des Klägers verdiente monatlich etwa ffr 4.000,-- bis ffr 5.000,--. In jenem Jahr, in welchem die Frau und der Kläger gemeinsam verdienten, wurde jeweils eine Lohnsteuer vorgeschrieben, ab dem Jahr 1984 allerdings nicht mehr, weil ab diesem Zeitraum der Kläger nur mehr teilweise verdiente.
Rechtlich erachtete das Erstgericht eine Verunstaltungsentschädigung von S 90.000,-- sowie einen Verdienstentgangsanspruch von S 122.820,-- für berechtigt und gelangte unter Berücksichtigung von weiteren, hier nicht mehr relevanten Ersatzposten zur oben wiedergegebenen Entscheidung. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht, hingegen jener des Klägers teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es dem Kläger S 318.972,14 s.A. zusprach und ein Mehrbegehren von S 167.531,19 s.A. abwies. Das Gericht zweiter Instanz nahm eine teilweise Beweiswiederholung vor und stellte ergänzend fest:
Die Beschwerden des Klägers finden nicht nur beim Sitzen und Stehen, sondern auch darin ihren Ausdruck, daß er beim Gehen hinkt und eine Krücke verwenden muß und daß sein berufliches Fortkommen durch die Unfallsfolgen stark behindert ist. Derzeit ist sogar ein rein sitzender Beruf für ihn nur erschwert ausführbar, weil er durch die schwere Hüft- und Beckenverletzung auch nicht dauernd zu sitzen vermag. Er ist allerdings nicht schlechthin erwerbsunfähig, sondern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch geringfügig verwendbar bzw. arbeitsfähig.
Der Kläger hätte ohne den Unfall während des Zeitraumes von August 1984 bis September 1986 als Tischler bei seinem früheren französischen Dienstgeber einen Bruttolohn von ffr 175.473,84 ins Verdienen gebracht, von dem an Sozialversicherungsbeiträgen für den Fall der Krankheit ffr 9.826,51 abzuziehen gewesen wären. Von der Krankenversicherungskasse erhielt der Kläger aus dem Versicherungsfall des vorliegenden Unfalls in der Zeit vom 10. November 1984 - nachdem er am 8. November 1974 von Österreich nach Frankreich transportiert worden war - bis 31. Dezember 1985 eine Tagesentschädigung von ffr 101,46 (ffr 95,46 zuzüglich einer Nachzahlung von ffr 6,--), somit für insgesamt 417 Tage ffr 42.309,82, und in der Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 30. September 1986, somit für insgesamt 273 Tage, jeweils eine Entschädigung von ffr 102,98, somit zusammen ffr 28.058,94. Die gesamten Leistungen dieser Krankenkasse an den Kläger betrugen daher während des Zeitraumes vom 10. November 1984 bis 30. September 1986 ffr 70.367,76. Stellt man dem fiktiven Nettoverdienstentgang des Klägers während der Zeit vom 1. August 1984 bis 30. September 1986 von insgesamt ffr 165.647,33 den von ihm aus dem Versicherungsfall des Unfalls bezogenen Betrag von ffr 70.367,76 gegenüber, so verbleibt ein zunächst noch unversteuerter Verdienstentgang von ffr 95.279,57. Von diesem Betrag hätte jedoch der Kläger noch eine Einkommensteuer zahlen müssen, die jährlich ffr 2.500,-- betragen hätte. Für den Zeitraum von August 1984 bis einschließlich September 1986 ergibt dies einen Betrag von ffr 5.416,57, sodaß sich der Gesamtverdienstentgang des Klägers während der hier interessierenden und noch geltend gemachten 26 Monate auf insgesamt ffr 69.863,-- beläuft. Unter Berücksichtigung des von den Parteien außer Streit gestellten Umrechnungskurses beträgt der Gesamtverdienstentgang des Klägers S 193.025,72. Unter Abzug der unbestrittenen Haushaltsersparnis von insgesamt S 10.500,-- ergibt dies einen Verdienstentgang von S 182.525,72.
Das Berufungsgericht hielt das Verunstaltungsbegehren mit S 90.000,-- für berechtigt und gelangte unter Berücksichtigung seiner Feststellungen zum geltend gemachten Verdienstentgang sowie unter Bedachtnahme auf die übrigen, im Revisionsverfahren nicht mehr umstrittenen Ersatzposten zu dem oben dargestellten Urteilsspruch. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der den Zuspruch eines Betrages von S 115.972,74 übersteigende Betrag abgewiesen werden möge; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist teilweise berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens rügen die Beklagten, daß das Berufungsgericht auf ihre (erst) in der Berufung aufgestellte Behauptung, in der Zeit vom 27. Juli 1984 bis 9. November 1984 sei dem Kläger offenbar der Arbeitslohn fortgezahlt worden, nicht eingegangen sei. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor. Eine Begründung für die Beurteilung dieses Anfechtungsgrundes als unberechtigt entfällt im Sinne des § 510 Abs 3 ZPO. Auch die weiteren Ausführungen, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswiederholung zu Unrecht festgestellt habe, daß der Kläger jährlich eine Einkommens- oder Lohnsteuer von S 5.370,-- (richtig: ffr 2.500,--) bezahlt hätte, sind nicht stichhältig. Das Gericht zweiter Instanz brachte deutlich zum Ausdruck (vgl. S 13 des Berufungsurteils), daß es der Aussage des Klägers folgte und auf Grund seines glaubwürdigen Eindrucks zu der von den Revisionswerbern angefochtenen Feststellung gelangte. Eine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist aber im Revisionsverfahren nicht statthaft.
Zutreffend rügen die Revisionswerber jedoch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß dem Kläger eine Verunstaltungsentschädigung von S 90.000,-- gebühre. Auch nach der diesbezüglich vom Berufungsgericht ergänzten Feststellung, wonach der Kläger hinkt, eine Krücke verwenden muß und sein berufliches Fortkommen als Tischler "durch die Unfallsfolgen" stark behindert ist, läßt sich kein Anspruchsgrund für die Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung gemäß § 1326 ABGB finden. Es ist zwar richtig, daß an die Behauptungspflicht des Klägers, daß durch die Verunstaltung sein besseres Fortkommen verhindert werden könnte, nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (ZVR 1981/193 uza), dies insbesondere dann nicht, wenn sich die Behinderung des besseren Fortkommens schon aus der Lebenserfahrung von selbst ergibt (ZVR 1982/141 ua); ist aber der Verletzte nicht wegen einer Verunstaltung, sondern - wie die Vorinstanzen übereinstimmend feststellten - wegen der Verletzungsfolgen und der damit verbundenen Verminderung der Arbeitsfähigkeit an seinem besseren Fortkommen gehindert, kann darauf kein Verunstaltungsanspruch nach § 1326 ABGB gestützt werden (EvBl 1961/402; ZVR 1981/98 uza). Der Anspruch nach § 1326 ABGB setzt vielmehr voraus, daß das bessere Fortkommen durch die Verunstaltung, also durch die nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinigung, behindert ist (2 Ob 131/81 ua); dies haben aber weder das Erstgericht noch das die Beweise in dieser Richtung hin ergänzende Berufungsgericht festgestellt, sondern - wie oben dargestellt wurde - eine Beeinträchtigung des besseren Fortkommens "wegen der Unfallsfolgen" angenommen. Daß aber das nach dem äußeren Erscheinungsbild allein als Verunstaltung in Betracht kommende Hinken des Klägers irgendeinen Einfluß auf seine mögliche Berufsausübung als Tischler nehmen könnte, wurde weder behauptet noch dargetan; auch nach der Lebenserfahrung kann dies den dargelegten Erwägungen nicht unterstellt werden.
Der Revision war somit insoweit teilweise Folge zu geben, daß dem Kläger eine Verunstaltungsentschädigung nicht zuzuerkennen und ihm daher um S 90.000,-- weniger zuzusprechen waren. Im übrigen war das Berufungsurteil jedoch zu bestätigen.
Bei der infolge der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes erforderlich gewordenen Neubestimmung der Verfahrenskosten aller drei Instanzen wurde auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO entsprechend Bedacht genommen.
Anmerkung
E15689European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00105.88.1011.000Dokumentnummer
JJT_19881011_OGH0002_0020OB00105_8800000_000