TE OGH 1988/10/11 4Ob590/88

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Veröffentlicht am 11.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Christine B***-B***, geboren am 9. Juni 1972, und Markus B***-B***, geboren am 22. November 1976, infolge Rekurses des ehelichen Vaters Ortfried B***-B***, Vertragsbediensteter, Klagenfurt, Feschnigstraße 64, vertreten durch Dr. Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 26. August 1988, GZ 1 R 359/88-42, womit der Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. Juli 1988, GZ 1 R 359/88-39 zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 24. Juni 1988 erhöhte das Erstgericht ab 19. Jänner 1988 den vom Vater für die mj. Christine zu zahlenden Unterhaltsbetrag auf S 2.800,-- und den für den mj. Markus zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbetrag auf S 2.200,--; das weitere Erhöhungsbegehren von S 200,-- für die mj. Christine und von S 300,-- für den mj. Markus wies es hingegen ab. Die nunmehr festgesetzten Unterhaltsbeträge von zusammen S 5.000,-- entsprächen im Hinblick auf das Einkommen und die Sorgepflichten der Leistungsfähigkeit des Vaters; sie deckten jedoch nicht sämtliche Bedürfnisse der Minderjährigen, so daß die Mutter neben der Betreuung auch mit Geld für den Unterhalt der Kinder werde aufkommen müssen.

Das Rekursgericht setzte die monatlichen Unterhaltsbeträge für die mj. Christine mit S 2.500,-- und für den mj. Markus mit S 2.000,-- fest und wies das Mehrbegehren von jeweils von S 500,-- je Kind ab. Die Erschwerniszulage, die der Vater beziehe, sei in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Krankheitsbedingte Mehrkosten könnten nicht berücksichtigt werden, weil der Vater den dadurch verursachten Aufwand nicht konkret beziffert habe. Unter Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse der Eltern könne aber der Vater für den Unterhalt der Minderjährigen nur in dem vom Rekursgericht festgesetzten Ausmaß herangezogen werden. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den gegen diesen Beschluß vom Vater erhobenen Revisionsrekurs zurück, weil er sich nur gegen die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts richte und daher gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß gerichtete "Revisionsrekurs" (Rekurs) des Vaters ist zwar zulässig, weil die Verweigerung einer Sachentscheidung über den Unterhaltsbemessungsbeschluß nicht die Ausmittlung der gesetzlich geschuldeten Unterhaltsleistung betrifft und daher außerhalb des Bereiches der Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche liegt (EFSlg 52.733); er ist jedoch nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, daß die Beurteilung der von ihm im zurückgewiesenen Revisionsrekurs geltend gemachten Mängelrüge nicht zum Unterhaltsbemessungskomplex gehöre; auch Stoffsammlungsmängel gehörten nicht zu diesem Bereich. Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Unterhaltsbemessung gehört jedenfalls die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Ob Zulagen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind bzw. ob krankheitsbedingter Mehraufwand bei der Bemessung zu berücksichtigen ist, gehört zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und ist daher Bemessungsfrage. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG für jede Art der Bekämpfung; sie steht nicht bloß der Rechtsrüge, sondern auch der Mängelrüge entgegen (SZ 49/68).

Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß der Revisionsrekurs des Vaters gegen den Unterhaltsbemessungsbeschluß der zweiten Instanz im Sinne der vorstehenden Ausführungen unzulässig war (SZ 7/58; SZ 22/185); dem gegen seinen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E15423

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00590.88.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19881011_OGH0002_0040OB00590_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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