Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Aleksander Z*** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit a, 38 Abs. 1 lit a FinStrG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Aleksander Z***, Ratomir J*** und Rasim T*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Dezember 1987, GZ 6 b Vr 5622/80-134, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. In teilweiser Stattgebung der von den Angeklagten Aleksander Z*** und Ratomir J*** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sowie hinsichtlich des Angeklagten J*** zum Teil auch nach § 290 Abs. 1 StPO wird das (sonst unberührt bleibende) angefochtene Urteil
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im Schuldspruch laut Pkt A, jedoch nur in Ansehung des An-sich-Bringens und Verhandelns von 438,975 kg geschmuggeltem Silbergut mit einem Feingewicht von 359,760 kg und darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 260.920 S,
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in der Bezifferung des Feingewichtes der nach dem aufrecht bleibenden Teil dieses Schuldspruches den Gegenstand der Abgabenhehlerei bildenden Menge von 1.619,074 kg geschmuggeltem Silbergut mit einem das Ausmaß von 1.242,363 kg übersteigenden weiteren Gewichtes von 0,015 kg,
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in der Berechnung der darnach auf das Schmuggelgut entfallenden Eingangsabgaben mit einem die Summe von 1,057.828 S übersteigenden weiteren Betrag von 12 S und
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in dem die genannten Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft), jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über den Verfall, aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen werden letztere auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen ihnen auch die auf den erfolglos gebliebenen Teil ihrer Nichtigkeitsbeschwerden entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rasim T*** wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Genannten auch die Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über seine Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (A) Aleksander Z*** und Ratomir J*** des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit a, 38 Abs. 1 lit a FinStrG sowie (B) Rasim T*** des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit b FinStrG schuldig erkannt.
Darnach haben in Wien
(A) Z*** und J*** als Geschäftsführer der "Z*** GesmbH" in der Zeit von Anfang Februar bis Anfang Juni 1980 im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, (vorsätzlich) Sachen, hinsichtlich deren ein Schmuggel begangen worden war, nämlich 2.059,299 kg Silbergut, und zwar Klumpen, Schmelzmassen und Bruch, mit einem Feingewicht von 1.602,138 kg und darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 1,318.760 S, durch deren Ankauf, Übernahme und Weiterveräußerung an sich gebracht und verhandelt; sowie
(B) T*** gegen Anfang Februar 1980 den Täter eines Schmuggels (vorsätzlich) dabei unterstützt, Sachen zu verhandeln, hinsichtlich deren ein Finanzvergehen begangen worden war, indem er durch das Zusammenführen der Vertragsparteien den Kauf von 70,750 kg Silbergut mit einem Feingewicht von 56,965 kg und darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 104.246 S, welches ein angeblich unter dem Namen T*** aufgetretener türkischer Staatsangehöriger eingeschmuggelt hatte, an die "Z*** GesmbH" vermittelte. Gegen dieses Urteil haben alle Angeklagten, gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO, T*** auch auf Z 3 und 11 jener Verfahrensbestimmung, Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung ergriffen.
Den Mängelrügen (Z 5) der Angeklagten Z*** und J***, mit denen letztere ausschließlich gegen die Feststellung der Menge des von ihnen verhehlten Schmuggelgutes remonstrieren, kommt insofern teilweise Berechtigung zu, als sich die Begründung für die Urteilsannahme, daß die der bekämpften Konstatierung zugrunde gelegten, den Erwerb der eingeschmuggelten Silberwaren betreffenden Notizen der Beschwerdeführer keine Doppelaufschreibungen enthielten (US 11, 13, 17, 23 f.), in einzelnen Fällen tatsächlich als nicht tragfähig erweist.
So hat das Erstgericht bei der Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten J*** (S 293/II, 100 bis 102/III), die zum Faktum 5 des zollamtlichen Schlußberichtes (ON 88) notierten Silber-Mengen (jeweils im Rohgewicht) von 85,170 kg, 42,945 kg und 43,790 kg (S 433 bis 437/II) seien mit drei gewichtsähnlichen Posten in den Aufzeichnungen zu den Fakten 6 (84,990 kg, 42,650 kg und 45,220 kg: S 457/II) und 12 (84,800 kg, 42,800 kg und 45,400 kg: S 533 bis 537/II) ident, aus der alleinigen Erwägung, daß "die Gewichtsangaben ausnahmslos auf Tausendstel kg lauten" (US 23), die von den Beschwerdeführern zur Erklärung der hier aktuellen Gewichtsdifferenzen ins Treffen geführten Argumente (S 81 f., 86, 94; 99 bis 102, 117/III) - ebenso wie den Umstand, daß auf den Notizen teilweise (S 457/II und S 533/II) dasselbe Datum aufscheint - mit Stillschweigen übergangen; warum es diesen Einwänden keine Bedeutung beimaß, ist demnach nicht überprüfbar. Gleiches gilt für die Nichtannahme (US 24) der vom Angeklagten J*** (S 294/II, 102 f./III) behaupteten Identität der in den Aufzeichnungen zum Faktum 8 vermerkten Silbergut-Mengen von 35,600 kg und 26,400 kg (S 465, 467/II) mit gewichtsähnlichen Posten in den Notizen zum Faktum 13 (35,500 kg und 26,000 kg: S 543, 545/II), bei der zudem unerwähnt bleibt, daß der Lieferant der einen Teilmenge (laut S 465, 467/II einerseits und S 545/II anderseits) jeweils als "ACA" ("Aca", "Aco" oder "Ace") bezeichnet wird. Bei der dem Vorbringen des Angeklagten Z*** (S 268/II, 81/III) zuwiderlaufenden Feststellung schließlich, daß die in den Aufschreibungen zum Faktum 6 (S 447 bis 457/II) verzeichneten Mengen an Silbergut in anderen dem Schuldspruch zugrunde gelegten Unterlagen nicht aufscheinen (US 20), hätte sich das Schöffengericht in der Tat auch damit auseinandersetzen müssen, daß ein mit einem Feingewicht von 25,782 kg notierter Posten von 31,615 kg (S 447, 451/II) unter einer nahezu identen Mengenbezeichnung (von 31,610 kg) und mit der genau gleichen Feingewichtsangabe (von 25,782 kg) auch in einer dem Faktum 9 zugeordneten Ausgangs-Rechnung (S 513, 515, 517/II) enthalten zu sein scheint.
Zum Faktum 9 hat das Erstgericht außerdem - ein dahingehendes Versehen des Zollamtes (S 475/II) übernehmend - bei der Bezifferung des Feingewichtes des tatgegenständlichen Silbergutes (US 4, 9 f., 14) in den auf eine Teilmenge von 29,210 kg Rohgewicht entfallenden Anteil (richtig: 23,875 kg) versehentlich auch eine beim Einschmelzen von nicht tatgegenständlichem Gold abgefallene weitere Feinsilber-Menge von 0,015 kg (S 489, 491, 493/II) gewichtsmäßig miteinbezogen (unrichtig: 23,890 kg); hiedurch wurden zum Nachteil der Beschwerdeführer (zwar nicht die Menge der verhehlten Schmuggelware, wohl aber) der strafbestimmende Wertbetrag (um 12 S) und die Wertersatzstrafen (um je 40,40 S) geringfügig zu hoch berechnet.
Rechtliche Beurteilung
Die aufgezeigten, in Ansehung der Fakten 5/6/12 und 8/13 von beiden Beschwerdeführern sowie in bezug auf die Fakten 6/9 und 9 vom Angeklagten Z*** der Sache nach zutreffend gerügten, in die zuletzt relevierte Richtung hin nach § 290 Abs. 1 (zweiter Fall) StPO auch zugunsten des Angeklagten J*** wahrzunehmenden Begründungsmängel des Urteils (Z 5) lassen im davon betroffenen Umfang - das ist der Anklagevorwurf der Abgabenhehlerei bezüglich (172,860 kg/Faktum 6 plus 173,000 kg/Faktum 12 plus 61,500 kg/Faktum 13 plus 31,615 kg/Faktum 6, sohin insgesamt) 438,975 kg eingeschmuggelten Silbergutes sowie die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages und der Höhe des Wertersatzes unter Richtigstellung des auf das tatgegenständliche Schmuggelgut entfallenden Feingewichtes (durch dessen Reduzierung um irrig miteinbezogene 0,015 kg) - eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz als unumgänglich erscheinen.
Insoweit war daher, ohne daß es einer Erörterung des darauf bezogenen weiteren Beschwerdevorbringens bedarf, nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO), wobei sich die Aufhebung der Wertersatzstrafen im Hinblick auf die Neufassung des § 19 Abs. 5 FinStrG mit BGBl 1988/414 aus Gründen des Zusammenhangs (§ 289 StPO) auch auf jenen Anteil zu erstrecken hatte, der auf den aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruchs entfällt. Im übrigen hingegen kommt den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Z*** und J*** keine Berechtigung zu.
Erörterungen über eine allfällige Identität auch der zum Faktum 3 auf einem Schmierzettel (S 413/II) vermerkten Silber-Menge mit einem Feingewicht von 31,000 kg - und einem aus demselben Beleg erhellenden Rohgewicht von 32,250 kg, auf welches das Schöffengericht bei der Feststellung der Gesamtmenge des verhehlten Schmuggelgutes in Korrektur des Schlußberichtes (S 244, 248, 256/II) von 2.058,049 kg (so allerdings ersichtlich versehentlich US 17) auf 2.059,299 kg (US 4, 9) zurückgriff - mit den in den zuvor relevierten Aufzeichnungen zu den Fakten 6 und 9 notierten Mengen (von 31,615 kg und 31,610 kg) Silbergut im Feingewicht von jeweils 25,782 kg waren im Hinblick auf die in diesem Fall doch beträchtliche Gewichtsdifferenz und auf das Fehlen sonstiger Identitätshinweise entgegen der Beschwerdeansicht des Angeklagten Z*** (sachlich Z 5) durchaus entbehrlich.
In Ansehung der in den (Einschmelz-) Rechnungen (der Firma Ö*** an den Zwischenhändler Rudolf R***) zum Faktum 9 (S 477 bis 517/II), von denen bei der Firma Z*** (verstümmelte) Fotokopien sichergestellt wurden, verzeichneten Silbergut-Mengen aber konnte das Erstgericht in jenen Fällen, in denen im Gegensatz zum Faktum 5 - bei dem neben gleichartigen Ö***-Rechnungen an R*** (S 439 bis 443/II) auch handschriftliche Notizen der Beschwerdeführer über den Erwerb von Silbergut durch sie von Unbekannten (S 433 bis 437/II) vorliegen, die den betreffenden Fakturen mengenmäßig auf Tausendstel kg genau entsprechen - keine korrelaten Ankaufsnotizen (wie etwa die schon erörterten Aufschreibungen über den Erwerb von 31,615 kg Silbergut im Faktum 6) vorgefunden werden konnten, sehr wohl ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung (Z 5) zur Überzeugung gelangen, daß diese Ware, die von der Firma Z*** über den Bruder des Angeklagten Z*** an R*** verkauft und von letzterem der Firma Ö*** zum Einschmelzen übergeben wurde, mit dem in den nicht kongruenten sonstigen Ankaufsaufschreibungen notierten, im Rahmen anderer Fakten erfaßten Silbergut nicht identisch war, sondern aus davon verschiedenen hehlerischen Ankäufen stammte (US 9 f., 12 bis 17, 18 f., 25).
Nicht anders verhält es sich beim Faktum 10 mit der Beweisführung in bezug auf jenes Silbergut, auf welches sich eine von einem unbekannten Geschäftspartner der Firma Z*** ausgestellte Rechnung über das Einschmelzen und den Umtausch gegen Feinsilber sowie die dazugehörigen Handaufzeichnungen (S 521, 523/II) beziehen, die bei den Beschwerdeführern beschlagnahmt wurden (US 22). Die Beschwerdebehauptung des Angeklagten Z*** (Z 5), das Urteil enthalte zu den Fakten 9 und 10 für die in Rede stehende Annahme einer Nicht-Identität der in den betreffenden Ausgangs-Rechnungen verzeichneten Silberwaren mit den in den Eingangs-Aufschreibungen zu den anderen Fakten vermerkten keine Begründung, ist demnach ganz und gar unzutreffend; auch hat das Schöffengericht dabei sehr wohl berücksichtigt, daß nicht die Originale, sondern (in den Entscheidungsgründen als "Durchschriften" bezeichnete) Fotokopien der an Rudolf R*** adressierten Ö***-Rechnungen (in verstümmelter Form) bei der Firma Z*** sichergestellt wurden (US 25).
Gleichermaßen hat es auch die Rolle des abgesonderten verfolgten Benedykt Z*** als Zwischenglied zwischen den beiden Angeklagten und R***, aus der vom Beschwerdeführer Argumente für die von ihm hervorgehobene Möglichkeit einer mengenmäßigen Veränderung der von J*** und ihm weitergegebenen Schmuggelware bis zu deren Einlangen bei der Firma Ö*** abgeleitet werden, ohnedies mehrfach hingewiesen (US 9 f., 14, 19, 21, 25); inwiefern die mit der Mängelrüge bekämpften Urteilsfeststellungen über eine Tätigkeit des Genannten "bei" Rudolf R*** und über dessen Abrechnung mit der Firma Z*** (US 10) in diesem Zusammenhang entscheidende Tatsachen betreffen sollten, ist den darauf bezogenen Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen.
Überhaupt mißverstanden jedoch werden dabei die Urteilsausführungen des Inhalts, daß zwischen den Verhehlungshandlungen der Angeklagten Z*** und J*** (an dem von den unbekannten Lieferanten nach Österreich eingeschmuggelten Silbergut) einerseits und denen, die Rudolf R*** (an den von der Firma Z*** über Benedykt Z*** zu ihm nach Deutschland verbrachten und von dort wieder ins Inland zurückgeschmuggelten Silberwaren) später in Salzburg und Wien beging, anderseits kein (gemeint: rechtlicher) Zusammenhang bestehe (US 10): keineswegs wird damit, wie der Beschwerdeführer vermeint, in sich widersprüchlich (Z 5) ein Konnex zwischen den jeweiligen Schmuggelvorgängen (und damit die Möglichkeit einer Identität der Schmuggelware) ausgeschlossen. Auch die Verantwortung des Angeklagten J*** hinwieder, daß die Ö***-Rechnungen zum Faktum 9 gar nicht von der Firma Z*** an Rudolf R*** verkaufte Silberwaren betroffen, sondern lediglich als Muster-Belege ihm gegenüber zum Beweis für die Legalität des Weiterverkaufs gedient hätten, sah das Erstgericht mit jener eingehenden Begründung als widerlegt an, mit der es den darauf bezogenen Angaben des Angeklagten Z*** keinen Glauben schenkte (US 14 bis 17); darin, daß es diese Darstellung - und deren Widerspruch zur oben erwähnten Version des Letztgenannten, der die (zumindest teilweise) Herkunft der in den betreffenden Ö***-Fakturen verzeichneten Silberwaren von der Firma Z*** nicht bestritt, sondern vielmehr deren Identität mit in den Notizen zu anderen Fakten vermerktem Schmuggelgut sowie eine Verwendung der damit mengenmäßig nicht korrespondierenden Rechnungen bloß als Muster-Belege den Lieferanten gegenüber zum Beweis für Mengenverluste beim Einschmelzen behauptete - in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich wiedergab, kann eine von J*** geltend gemachte Unvollständigkeit des Urteils in Ansehung entscheidender Tatsachen (Z 5) nicht erblickt werden (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO).
Über den schon erörterten Umfang hinaus schließlich ist dessen Mängelrüge mit den ganz allgemeinen Einwänden dahin, daß die Silbergut-Mengen in den hier aktuellen Unterlagen entgegen der Urteilsbegründung nicht durchwegs auf Tausendstel kg genau bezeichnet würden und daß die Ablehnung seiner Verantwortung betreffend die Möglichkeit von Doppelaufschreibungen nicht zu sämtlichen Fakten detailliert begründet worden sei, ihrerseits mangels Substantiierung ihrer Relevanz in bezug auf bestimmte Fakten einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Begründungsmängel (Z 5) in Ansehung der - entgegen der Beschwerdeauffassung des Angeklagten Z*** unmißverständlich auf alle Fakten bezogenen - weiteren Feststellung, daß sich im tatgegenständlich verhehlten Schmuggelgut "keine Münzen" befanden (US 11 f.), vermögen die Beschwerdeführer gleichfalls nicht aufzuzeigen.
Betraf doch die bekämpfte Konstatierung, die vom Schöffengericht in Ablehnung ihrer dazu vorgebrachten gerichtlichen Verantwortung getroffen wurde, das von ihnen übernommene Silbergut habe zu 60 bis 80 % aus nicht eingangsabgabepflichtigen "Münzen" bestanden (S 79, 86 f., 97; 98 f., 107; 202/III), augenscheinlich nur eben solche (hier allein interessierende: vgl § 30 lit j ZollG) kurrente Münzen"; so gesehen kann von einer Aktenwidrigkeit der Entscheidungsgründe in Ansehung des Arguments, erst in der Hauptverhandlung sei erstmals davon gesprochen worden, daß es sich bei dem übernommenen Silbergut größtenteils um "Münzen" gehandelt habe (US 10), deswegen keine Rede sein, weil der Angeklagte Z*** zwar gewiß schon beim Zollamt davon gesprochen hat, daß sich bei den angekauften Silberwaren auch Münzen befunden hätten (S 264/II), nichtsdestoweniger aber ausdrücklich zugestand, daß das gesamte angekaufte Silbergut geschmuggelt worden sei (S 266/II), sodaß er damals im Gegensatz zu seiner nunmehrigen Darstellung keine (nicht eingangsabgabepflichtigen) kurrenten "Münzen" gemeint haben kann. Daraus indessen, daß die Angeklagten Z*** und J*** beim Zollamt von einem Ankauf kurrenter Münzen nichts erwähnten, daß sie bei ihrer erstmals dahingehenden Verantwortung in der Hauptverhandlung eine von der (sie prinzipiell unterstützenden) Aussage des Zeugen R*** (S 203, 205 f., 210 f./III) abweichende Darstellung (über die Art jener Münzen) gaben, daß in den Rechnungen zum Faktum 9 im Gegensatz zu anderen Ö***-Fakturen keine Münzen verzeichnet sind und daß sich solche auch nicht bei dem im Faktum 15 sichergestellten Silbergut befanden, konnte das Erstgericht sehr wohl logisch und empirisch unbedenklich die Überzeugung gewinnen, daß sämtliche tatgegenständlichen Silberwerte Schmuggelgut waren. Gegen die Richtigkeit der dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruches zugrunde gelegten Tatsachen schließlich bestehen nach sorgfältiger Prüfung der dagegen erhobenen Beschwerdeeinwände (Z 5 a) - mit denen die genannten Angeklagten gegen die Annahme einer sie belastenden Beweiskraft der handschriftlichen Aufzeichnungen und der Fakturen remonstrieren, die Möglichkeit weitergehender Doppelaufschreibungen und der Zuordnung von nicht eingangsabgabepflichtigen Münzen zu dem als Gegenstand der Abgabenhehlerei beurteilten Silbergut darzutun trachten sowie gegen die Übernahme der Ergebnisse des zollamtlichen Schlußberichtes protestieren und ein Zurückgreifen auf einen für sie günstigeren, vom Schöffengericht jedoch als nicht stichhältig beurteilten Aktenvermerk dieser Behörde (S 277, 279/II) fordern - im Licht der gesamten Aktenlage auch keineswegs erhebliche Bedenken. Über den Umfang ihrer eingangs erörterten berechtigten Anfechtung hinaus mußte daher den Angeklagten Z*** und J*** ein Erfolg ihrer Nichtigkeitsbeschwerden versagt bleiben, sodaß der sie betreffende Schuldspruch wegen Abgabenhehlerei in bezug auf 1.619,074 kg geschmuggeltes Silbergut mit einem Feingewicht von 1.242,363 kg und darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 1,057.828 S ebenso wie der von der Teilaufhebung des Urteils nicht berührte Verfallsausspruch aufrecht bleibt.
Gleichfalls als nicht zielführend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***.
Der dem Erstgericht dadurch, daß die Anklageschrift erst nach der ursprünglichen Ausscheidung des Verfahrens gegen ihn verlesen (S 201 f./III) und auch im Anschluß an dessen spätere Wiedereinbeziehung zwar auf sein Verlangen in die serbokroatische Sprache übersetzt, aber nicht (neuerlich) verlesen wurde (S 210 f./III), unterlaufene Verstoß gegen § 244 StPO (in der damals in Geltung gestandenen Fassung) kann als Nichtigkeitsgrund (Z 3) deshalb nicht zu seinem Vorteil geltend gemacht werden, weil jene Formverletzung im Hinblick darauf, daß der Inhalt der Anklageschrift nichtsdestoweniger sämtlichen Mitgliedern des Gerichtshofes gleichwie dem Verteidiger, der sich erst nach ihrer Verlesung (zunächst) entfernt hatte (S 202/II), und dem Beschwerdeführer selbst (durch ihre Übersetzung) mündlich bekannt gemacht worden war, auf die Entscheidung unzweifelhaft keinen dem Letztgenannten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO). Vollends haltlos hinwieder ist der Vorwurf einer "Unverständlichkeit" oder zumindest "Undeutlichkeit" der Entscheidungsgründe (Z 5) in bezug auf die Menge des vom Angeklagten T*** verhehlten Schmuggelgutes. Denn zum einen wurde dessen Feinsilbergewicht, der (insoweit aktenwidrigen) Mängelrüge zuwider, im Urteil (US 4, 9) gar nicht mit 56.965 kg bezeichnet (worin zudem nur ein klar erkennbarer reiner Tippfehler gelegen wäre), sondern ohnehin mit 56,965 kg (S 334, 339/III), und zum anderen geht der für diesen Fall erhobene Einwand, daß dann auch das Rohgewicht nicht mit 70,75 kg, sondern mit 70,750 kg hätte beziffert werden müssen, "weil Silber in der geringsten Menge nicht mit Dekagramm, sondern mit Gramm gewogen wird", mit Rücksicht darauf völlig ins Leere, daß die Identität der solcherart einander gegenübergestellten Mengenbezeichnungen augenscheinlich allgemein leicht einsichtig ist. Der weitere Einwand gegen die (im übrigen nicht ganz vollständig wiedergegebene) Urteilsbegründung zur Feststellung, daß der Beschwerdeführer nur den Verkauf von anderem Silbergut als Münzen an die Firma Z*** vermittelte und das in Kenntnis der Herkunft jener Waren aus einem Schmuggel tat (US 9, 26 f.), lediglich damit aber, sie sei "unzureichend und daher nichtig gemäß dem bezogenen Nichtigkeitsgrund" (Z 5), ist mangels jeglicher Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Gleichermaßen kann von aus den Akten resultierenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a), die der Angeklagte T*** durch eine Verweisung auf sein Vorbringen zur Mängelrüge und die Behauptung des Fehlens einer überzeugenden erstgerichtlichen Beweisführung zu erwecken trachtet, im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Nicht stichhältig ist ferner die Beschwerdeansicht, das Schöffengericht habe beim Ausspruch der über ihn verhängten Wertersatzstrafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt (Z 11 zweiter Fall): durch Hinweise auf den zollamtlichen Schlußbericht (US 18, 28) wird eindeutig klargestellt, daß das für verfallen erklärte Schmuggelgut (US 6, 30) aus dem Faktum 15 stammt (S 255, 259/II), wogegen das inkriminierte Tatverhalten des Beschwerdeführers mit dem Faktum 4 erfaßt wird (S 244, 250, 256, 258 f./II; US 31), sodaß die von ihm verhehlten 70,750 kg Silbergut - ohne daß es dazu weiterer Feststellungen bedürfte - unzweifelhaft nicht zum Gegenstand des Verfallsausspruchs gehören; ohnehin nur für diesen Teil des nicht ergriffenen Schmuggelgutes, also keineswegs etwa für die von den Angeklagten Z*** und J*** verhehlte gesamte Silbergut-Menge (von 2.059,299 kg), wurde er zum Wertersatz verpflichtet (US 31 f.); die vermißte eindeutige Konstatierung des Verkehrswertes von einem Kilogramm Feinsilber zur Tatzeit ergibt sich aus US 18, 31 iVm S 281, 417/II; und die Aufteilung des Wertersatzes zwischen sämtlichen Tatbeteiligten nach § 19 Abs. 4 FinStrG (aF gleichwie nF) ist als Ermessensentscheidung grundsätzlich nur mit Berufung anfechtbar (vgl ÖJZ-LSK 1985/15 ua), wobei eine "Reservierung" von Anteilen für nicht gleichzeitig abgeurteilte Beteiligte im Gesetz nicht vorgeschrieben ist.
Auch die offenbar unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden - des Angeklagten T*** zur Gänze sowie der beiden anderen Angeklagten in ihren nach dem zuvor Gesagten erfolglos gebliebenen Teilen - waren daher (gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Z*** und J*** auf die Aufhebung des sie betreffenden Strafausspruches zu verweisen; zur Entscheidung über jenes Rechtsmittel des Angeklagten T*** ist das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO nF).
Anmerkung
E15658European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00098.88.1018.000Dokumentnummer
JJT_19881018_OGH0002_0150OS00098_8800000_000