TE OGH 1988/10/18 15Os133/88 (15Os134/88)

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter D*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Z 3, Abs 2 und Abs 3 letzter Fall StGB, AZ 32 Vr 2908/87 des Landesgerichtes Linz, über (1.) die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie (2.) die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen (zu 1.) das Urteil und (zu 2.) den Beschluß dieses Gerichtes als Schöffengericht jeweils vom 23.August 1988, ON 7 und 8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter D*** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Z 3, Abs 2 und Abs 3 letzter Fall StGB schuldig erkannt. Zugleich sah das Erstgericht beschlußmäßig vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht, die dem Genannnten in einem früheren Verfahren gewährt worden war, ab (§ 53 Abs 1 StGB, § 494 a Abs 1 Z 2 StPO).

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs 1, Z 4, 5 und 5 a StPO gestützten, ausschließlich gegen die Annahme der Verbrechensqualifikation nach § 164 Abs 3 StGB im eingangs bezeichneten Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Verfahrensrüge (Z 4) ist schon deswegen nicht zielführend, weil sie dem bekämpften Zwischenerkenntnis andere als die ihm vom Schöffengericht wirklich zugrunde gelegten Erwägungen unterstellt. Denn letzteres lehnte die Vernehmung des Zeugen R***, die der Verteidiger zum Beweis dafür beantragt hatte, "daß der Angeklagte tatsächlich keinerlei Kenntnis hatte, woher das" (teils zur Anschaffung einer Jeans-Hose für ihn verwendete und im übrigen von ihm versteckte) "Geld stammte, bzw nicht glaubte, daß es von einem Raubüberfall stammte" (S 101), entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs deswegen ab, weil "der Angeklagte schon vor der Polizei zugegeben hätte, positive Kenntnis darüber gehabt zu haben, daß der Geldbetrag von einem Raubüberfall herrühre"; die auf eine Abweisungsbegründung solchen Inhalts bezogenen Einwände des Beschwerdeführers, mit denen er darzutun sucht, daß seinen damit relevierten Angaben eine andere Bedeutung zugekommen sei, gehen daher ins Leere.

Den für die Antragsabweisung in Wahrheit maßgebend gewesenen Gründen aber, und zwar dem Hinweis darauf, daß der Angeklagte selbst - und zwar nicht nur bei der Polizei (S 63 f.), sondern auch vor (S 96, 100) und nach (S 102) der in Rede stehenden Antragstellung in der Hauptverhandlung - eine detaillierte Schilderung des Raubes ihm gegenüber durch R*** bekundet habe, und der Überlegung, daß der beantragte Zeuge über die "subjektive Tatseite", also über die innere Reaktion des Beschwerdeführers auf diese Schilderung, keine Angaben machen könne (S 103), ist nach Lage des Falles durchaus beizupflichten: hat doch der Angeklagte weder bei der Polizei (S 63 f., 69) noch in der Hauptverhandlung (S 95 bis 97, 99 bis 101) Umstände vorgebracht, nach denen er etwa für einen Dritten erkennbar zum Ausdruck gebracht hätte, daß er der Mitteilung des Zeugen R*** über den von letzterem begangenen Raub - im Sinn seiner erstmals vor Gericht erhobenen dahingehenden Behauptung - selbst nach der genauen Schilderung des Tathergangs durch den Täter keinen Glauben geschenkt habe.

Das nunmehr in jene Richtung hin zielende Beschwerdeargument, daß nur die Vernehmung des genannten Zeugen Gewißheit darüber gebracht hätte, was zwischen den Beteiligten anläßlich der Übergabe des geraubten Geldes wirklich gesprochen wurde, ist nach dem zuvor Gesagten im Hinblick darauf nicht stichhältig, daß die begehrte Beweisaufnahme unter diesem Aspekt auf eine bloße Erkundungsbeweisführung hinausgelaufen wäre, durch deren Ablehnung Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt werden konnten.

Mit seiner Auffassung schließlich, das Erstgericht hätte auf Grund seiner Darstellung bei der Polizei und in der Hauptverhandlung zur Feststellung gelangen "müssen", daß er die Herkunft des hier interessierenden Geldbetrages aus einem Raubüberfall nicht einmal für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, macht der Angeklagte in Ansehung der Feststellung, daß er zur Zeit der Tatbegehung eben jene Herkunft im Sinn des § 5 Abs 3 StGB für gewiß hielt (US 4 f.), weder einen formellen Begründungsmangel des Urteils (Z 5) geltend, noch vermag er damit gegen die Richtigkeit dieser dem Ausspruch über die Schuld in bezug auf die subjektive Tatseite zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aus den Akten resultierende erhebliche Bedenken zu erwecken (Z 5 a). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Über seine Berufung und über die nunmehr ausschließlich mit ihr im Sachzusammenhang stehende Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß über das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht hat dementsprechend das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen soll aber im gegebenen Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, daß die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluß, wonach die Beschwerdefrist 14 Tage nach dessen Zustellung betrage, insofern nicht dem Gesetz entsprach, als die in Rede stehende Frist nach § 498 Abs 2 iVm § 77 Abs 1 StPO schon mit der Verkündung des Beschlusses in der Hauptverhandlung zu laufen begann, und daß die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, obwohl sie erst nach dem Ablauf jener Frist "ausgeführt" wurde, schon im Hinblick auf ihre Erhebung (Anmeldung) unmittelbar nach der Beschluß-Verkündung in der Hauptverhandlung rechtzeitig "eingebracht" worden ist; überdies wurde im vorliegenden Fall auch die erwähnte Ausführung dieses Rechtsmittels rechtzeitig erstattet, weil die Anklagebehörde sogleich mit der Beschwerde gegen den Beschluß auch Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil angemeldet hatte und die Frist zur Erhebung der Beschwerde demgemäß - wie aus § 498 Abs 3 StPO im Weg einer insoweit sachlogisch indizierten extensiven Auslegung abzuleiten ist - durch deren Einbringung innerhalb der Frist zur Ausführung der (gleichwohl unter einem zurückgezogenen) Rechtsmittel gegen das Urteil gewahrt wurde.

Anmerkung

E15644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00133.88.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19881018_OGH0002_0150OS00133_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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