TE OGH 1988/10/19 3Ob78/88

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** J***, reg.Gen.m.b.H.,

Jochberg Nr 491, vertreten durch Dr. Horst Wendling, Rechtsanwalt in Kitzbühel, und anderer betreibender Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Börje N***, wohnhaft gewesen in Sparsör, Öreliden, Schweden, vertreten durch Dr. Gerhard Zanier, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen 300.408,63 S sA. und anderer Forderungen infolge Rekurses der Ersteherin Dagmar M***, Zeitlarn, Buchenstraße 19, vertreten durch Dr. Peter Planer, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 29.März 1988, GZ 1 a R 152/88-80, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 2.März 1988, GZ E 70/85-77, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Ersteherin hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Am 15.10.1987 wurde die mit 2,345.000 S geschätzte Liegenschaft EZ 536 Grundbuch 82.105 Jochberg, bestehend aus den Grundstücken Nr 24/2 (1054 m2) und 24/3 (1148 m2), beide laut Grundbuch landwirtschaftlich genutzt, letztere aber bebaut mit dem Haus Jochberg 571 der Ersteherin Dagmar M*** um das Meistbot von 1,280.000 S zugeschlagen. Die Grundverkehrsbehörde genehmigte mit Bescheid vom 10.11.1987 diesen Zuschlag, worauf mit Beschluß vom 22.12.1987 dessen Bekanntmachung ausgefertigt wurde. Am 29.10.1987 stellte Paul S*** ein Überbot von 1,850.000 S, wobei er gleichzeitig den Betrag von 462.500 S erlegte. Er legte einen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis vor, nicht jedoch eine Bietergenehmigung des Landesgrundverkehrsreferenten. Die Ersteherin stellte innerhalb von drei Tagen ab Verständigung vom Überbot den Antrag, dieses zurückzuweisen, weil die erwähnte Bietergenehmigung nicht vorgelegt worden sei, entkräftete aber gleichzeitig das Überbot für den Fall der Wirksamkeit durch Erhöhung des Meistbotes auf den Betrag des Überbots.

Das Erstgericht wies das Überbot zurück, weil die gemäß § 10 Abs 7 Tiroler Grundverkehrsgesetz erforderliche Zustimmungserklärung des Landesgrundverkehrsreferenten nicht vorgelegt worden sei.

Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluß unter Rechtskraftvorbehalt mit der Begründung auf, daß die Beibringung der Zustimmungserklärung zwar erforderlich sei, daß dem Überbieter aber im Wege eines Verbesserungsverfahrens Gelegenheit zur Nachbringung derselben gegeben werden müsse.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Ersteherin ist nicht berechtigt.

Gemäß § 10 Abs 7 TGVG darf zwar ein Überbot (§§ 195 f EO) vom Gericht nur dann angenommen werden, wenn der Antragsteller über die in der Exekutionsordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen hinaus durch Vorlage einer Zustimmungserklärung des Landesgrundverkehrsreferenten nachweist, daß die Übertragung des Eigentums an der versteigerten Liegenschaft an den Überbieter den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 TGVG nicht widerspricht. Eine Frist für die Vorlage dieser Zustimmungserklärung, wie sie gemäß § 196 Abs 1 EO für die Anbringung eines Überbots besteht, oder eine Anordnung, daß dieser Nachweis wie der Erlag oder die Sicherstellung des vierten Teiles des Überbotes gemäß § 196 Abs 1 EO gleichzeitig mit der Anbringung des Überbots zu erfolgen habe, sind im TGVG nicht enthalten. Die Regelung nach § 10 Abs 7 TGVG unterscheidet sich auch von der Formulierung der Bestimmung des § 10 Abs 2 lit b TGVG, wonach bei der wegen Nichtgenehmigung eines Zuschlages erforderlichen neuen Versteigerung schon im Versteigerungstermin die Bewilligung des Landesgrundverkehrsreferenten vorzuweisen ist. Es kann also zwar ohne Vorliegen dieser Zustimmung keine richterliche Entscheidung auf Annahme des Überbots (darf nur angenommen werden ...) erfolgen, daß aber die Zustimmung des Landesgrundverkehrsreferenten bei sonstiger Unzulässigkeit des Überbots schon zugleich mit diesem oder doch innerhalb der 14-Tages-Frist des § 196 EO vorgelegt werden müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Wenn der Nachweis der Zustimmung des Landesgrundverkehrsreferenten fehlt, liegt ein Mangel vor, der iSd § 84 ZPO behoben werden kann. Es ist zwar richtig, daß das Exekutionsverfahren der raschen Befriedigung der Gläubiger dienen soll; ein gleich wichtiger Grundsatz ist es aber, daß wegen der Interessen der Gläubiger auf einen möglichst hohen Erlös hingewirkt werden soll. Die Verbesserungsfrist kann allerdings in Anlehnung an die Frist des § 196 Abs 1 EO nur mit 14 Tagen bemessen werden. Damit wird sichergestellt, daß einem Überbieter, der erst gegen Ende der 14-Tages-Frist nach Verlautbarung des Zuschlages von diesem Kenntnis erlangt, nochmals diese volle Frist zur Erfüllung der erst durch das Landesgesetz geschaffenen zusätzlichen Voraussetzung zur Verfügung steht. Die Frist ist andererseits ausreichend, zumal gegen die Verweigerung der Zustimmung nach § 10 Abs 7 TGVG keine Berufung zulässig ist.

Die im Revisionsrekurs angeführten Entscheidungen 3 Ob 73/77 (= EvBl 1978/44) und 3 Ob 144/83 (= SZ 56/142) betreffen anders gelagerte Fälle (Beibringung einer devisenrechtlichen Genehmigung bzw eines Grundbuchauszuges).

Mit Recht verweist die Ersteherin zwar darauf, daß sie vom Überbot erst zu verständigen gewesen wäre, wenn die für dessen Annahme nötigen Voraussetzungen erfüllt waren. Dieser Fehler kann aber nicht mehr behoben werden und berührt nicht die Richtigkeit des Aufhebungsbeschlusses der zweiten Instanz.

Auf die im Rekurs der Ersteherin enthaltenen Mutmaßungen war schon wegen des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht Bedacht zu nehmen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO sowie 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E15707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00078.88.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19881019_OGH0002_0030OB00078_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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