Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dipl.Ing. Johann Otto H***, Gutsbesitzer, Wien 19, Himmelstraße 61, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Andrea H***, Geschäftsführerin, Schloß Herberstein, St. Johann, Buchberg 1, vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 24.200,--, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 5. August 1988, GZ 4 R 355,356/88-7, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Hartberg vom 15. und 22. Juni 1988, GZ E 2670/88-2,3, abgeändert wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
In Punkt 2) der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes vom 3. November 1987, F 9/87-44, wurde der Verpflichteten aufgetragen, der betreibenden Partei ab sofort eine Rente von monatlich S 100.000,--, fällig jeweils am 1. eines Monats bei zehntägigem Respiro, zu seiner persönlichen Verfügung auszuzahlen. Auf Grund dieses Exekutionstitels wurde der betreibenden Partei bereits einmal, und zwar zur Hereinbringung des Rentenbetrages für Dezember 1987 von S 100.000,--, im Verfahren E 7084/87 des Erstgerichtes die Fahrnisexekution bewilligt (Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 22. Juni 1988, 3 Ob 47/88).
Am 20. Mai 1988 stellte die betreibende Partei den weiteren Antrag, ihr auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 3. November 1987 zur Hereinbringung eines Rückstandes von S 24.200,-- für die Monate April 1988 und Mai 1988 die Exekution gemäß § 354 EO zu bewilligen und die Verpflichtete unter Androhung einer Geldstrafe anzuhalten, den rückständigen Betrag aus den Einkünften, die sie aus der ihr mit derselben einstweiligen Verfügung überantworteten Verwaltung der Betriebe der betreibenden Partei erzielt, zu bezahlen.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution und drohte der Verpflichteten für den Fall der Saumsal die Verhängung einer Geldstrafe von S 1.000,-- an. Der Verpflichteten sei in Punkt 1) der einstweiligen Verfügung vom 3. November 1987 die alleinige Wirtschaftsführung des Gutes H*** übertragen worden. Wie die zweite Instanz im Verfahren E 7084/87 ausgeführt habe, sei aus der Formulierung beider Punkte der einstweiligen Verfügung zu erschließen, daß die Verpflichtete nur zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung nicht ihr, sondern der betreibenden Partei gehöriger Beträge verpflichtet werden sollte. Da die Verpflichtete alleinige Geschäftsführerin der Betriebe der betreibenden Partei sei, könne die geschuldete Handlung nur von ihr selbst vorgenommen werden, die Auszahlung hänge ausschließlich von ihrem Willen ab. Die zweite Instanz wies den Exekutionsantrag ab und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Anordnung in Punkt 2) der einstweiligen Verfügung vom 3. November 1987 fehle die erforderliche Bestimmtheit als Exekutionstitel, weil ihr nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen sei, ob bezüglich des monatlich zu leistenden Betrages von S 100.000,-- eine persönliche Zahlungspflicht der Verpflichteten oder bloß eine Auszahlungspflicht aus dem ihr zur Verwaltung übertragenen Vermögen auferlegt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Zwar fehlt es der einstweiligen Verfügung vom 3. November 1987 in ihrem Punkt 2), wie bereits im Beschluß vom 22. Juni 1988, 3 Ob 47/88, dargelegt wurde, nicht an der erforderlichen Bestimmtheit, weil sich weder aus der Formulierung dieses Punktes, noch aus dem Zusammenhang mit anderen Teilen der Verfügung Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Verpflichtung zur Zahlung von monatlich S 100.000,-- von irgendwelchen besonderen Umständen abhängig sein oder nur darin bestehen sollte, in Ausübung der Verwaltung bestimmte Beträge einem bestimmten Zweck zuzuführen. Es ist vielmehr klar, daß die betreibende Partei als Ausgleich dafür, daß der Verpflichteten einstweilen die Verwaltung über erhebliche Vermögenswerte der betreibenden Partei übertragen wurde, eine Apanage "ausbezahlt" erhalten sollte. Ausbezahlen ist im wesentlichen gleichbedeutend mit zahlen oder bezahlen.
§ 354 EO aber behandelt nur die Erwirkung "positiver" unvertretbarer Handlungen. Der betreibende Gläubiger muß also einen Exekutionstitel besitzen, der dem Verpflichteten die Vornahme einer Handlung auferlegt, die nicht in einer Geldzahlung oder in der Herausgabe oder Leistung von Sachen an den betreibenden Gläubiger besteht (oder sonst vertretbar ist). Im Fall der Verpflichtung zur Geldzahlung kommen die §§ 87 bis 345 EO, im Fall des Herausgabeanspruchs die §§ 346 bis 348 EO zur Anwendung (Heller-Berger-Stix 2561; vgl. auch SZ 18/104 ua).
Die betreibende Partei hat sich daher, weil vorliegend nur die Verpflichtung zu einer Geldzahlung besteht, in der Wahl des für ihre Forderung anzuwendenden Exekutionsmittels vergriffen, sodaß das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht ihren Antrag abgewiesen hat. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.
Anmerkung
E15402European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00141.88.1019.000Dokumentnummer
JJT_19881019_OGH0002_0030OB00141_8800000_000