TE OGH 1988/10/19 3Ob94/88

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***-E*** Großhandelsgesellschaft, Gmunden, vertreten durch Dr. Walter Brunhuemer, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die verpflichteten Parteien 1) Dipl.Ing. Dieter P***, Baumeister, Bad Goisern 202, und 2) Dipl.Ing. Wilhelm P***, Baumeister, Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, dieser vertreten durch Dr. Walter Breitwieser jun., Rechtsanwalt in Wels, wegen S 1,359.499,93 sA (E 4410/85 des Bezirksgerichtes Bad Ischl), infolge Revisionsrekurses der zweitverpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. April 1988, GZ Nc 41/88-2, womit die Erklärung der zweitverpflichteten Partei, alle Richter des Kreisgerichtes Wels wegen Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Rekurswerber ist Verpflichteter in einem beim Bezirksgericht Bad Ischl geführten Exekutionsverfahren. Er erhob Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt wurden. Über den Rekurs hat das Kreisgericht Wels zu entscheiden.

Der Rekurswerber führte darin unter anderem aus:

"Da ich beim KG Wels als notorischer Anspruchs- und Rechtsmittelwerber gelte, ist die völlige Unbefangenheit und Objektivität bei einer Entscheidung der dort tätigen Rechtsmittelrichter nicht gegeben."

Der Rekursantrag war darauf gerichtet, daß das Kreisgericht Wels "bzw. bei gegebener Befangenheit der dort für Rechtssachen zuständigen Richter das durch das Oberlandesgericht Linz zu bestimmende Rekursgericht" den angefochtenen Beschluß abändere. In einer durch das Kreisgericht Wels vom Vertreter des Verpflichteten telefonisch eingeholten Erklärung teilte dieser mit, daß der Ablehnungsantrag gegen alle Richter des Kreisgerichtes Wels und nicht nur gegen die Richter des Rechtsmittelsenates gerichtet sei. Das Oberlandesgericht Linz wies die Erklärung des Rekurswerbers, alle Richter des Kreisgerichtes Wels wegen Befangenheit abzulehnen, zurück. Die Ablehnung eines ganzen Gerichtes könne nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen Richters unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe gegen jeden einzelnen Richter erreicht werden. Die Ablehnung eines ganzen Gerichtes oder pauschal aller Richter eines Gerichtshofes sei unzulässig. Die Behauptung, der Ablehnungswerber gelte beim Kreisgericht Wels als notorischer Anspruchs- und Rechtsmittelwerber, entspreche der Anforderung, die Ablehnungsgründe gegen jeden einzelnen Richter detailliert anzugeben, nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Ablehnungswerber gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurswerber geht selbst davon aus, daß er alle Richter des Kreisgerichtes Wels abgelehnt hat. Das Oberlandesgericht Linz wies zutreffend darauf hin, daß die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden Richter möglich ist. Diese Rechtsansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die er auch schon in mehreren den Rekurswerber betreffenden Ablehnungssachen vertreten hat (mit ausführlicher Begründung etwa in 5 Ob 366/87; jüngst etwa in 7 N 504/88 ua).

Die Ablehnung aller Richter eines Gerichtes erfordert es demnach grundsätzlich, daß die abgelehnten Richter namentlich bezeichnet werden. Diesem Erfordernis entspricht der Ablehnungsantrag des Rekurswerbers nicht. Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn die abgelehnten Richter auf andere Weise als durch Angabe des Namens individuell bezeichnet sind, muß hier nicht geprüft werden, weil der Ablehnungsantrag auch eine solche Bezeichnung der abgelehnten Richter nicht enthält. Das Oberlandesgericht Linz hat den Ablehnungsantrag daher mit Recht zurückgewiesen. Das weitere Rekursvorbringen, daß die Richter des Oberlandesgerichtes Linz, die den angefochtenen Beschluß gefaßt haben, in nichtiger Weise entschieden hätten, weil sie selbst vom Rekurswerber abgelehnt worden seien, ist nicht zielführend, weil allfällige Ablehnungsanträge gegen diese Richter nicht im hier zu erledigenden Verfahren gestellt wurden.

Anmerkung

E15406

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00094.88.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19881019_OGH0002_0030OB00094_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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