TE OGH 1988/10/19 14Os100/88

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Knob als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred T*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 (zweiter und dritter) Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 18. Mai 1988, GZ 8 Vr 146/88-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, im Ausspruch, der Angeklagte habe die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben, und in der darauf beruhenden Unterstellung der Hehlereitaten (auch) unter § 164 Abs. 3 zweiter Fall StGB sowie demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 25-jährige Alfred T*** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 (zu ergänzen: zweiter und dritter Fall) StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er gewerbsmäßig Hehlerei betrieben, indem er

1. Mitte September 1987 in Braunau am Inn die Täter eines Verbrechens gegen fremdes Vermögen, nämlich Franz F*** und Gerhard H***, die einen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Bartha Viktoria P*** begangen hatten, dadurch, daß er sich bereit erklärte, das dabei gestohlene Silberbesteck zu verkaufen, wobei er Musterstücke für etwaige Abnehmer mit sich nahm und in der Folge in Oberberg versteckte, dabei unterstützte, Sachen, die diese durch einen Diebstahl erlangt hatten, zu verhandeln;

2. am 25.September 1987 in Obernberg Sachen, welche die abgesondert verfolgten Franz F*** und Gerhard H*** durch einen Einbruchsdiebstahl, sohin durch ein Verbrechen gegen fremdes Vermögen, erlangt hatten, nämlich vier Videorecorder in einem 25.000 S übersteigenden Gesamtwert, dadurch, daß er sie zum Verkauf übernahm, an sich brachte, wobei ihm bekannt war, daß diese Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl, sohin aus einer mit Strafe bedrohten Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, stammten;

3. im September 1987 in Braunau am Inn Sachen, welche die abgesondert verfolgten Manfred E*** und Kurt S*** durch ein Verbrechen gegen fremdes Vermögen, nämlich durch einen Einbruchsdiebstahl, erlangt hatten, und zwar eine Fotoausrüstung im Wert von ca. 20.000 S, dadurch, daß er sie zum Verkauf übernahm, an sich brachte.

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er sich der Sache nach nur gegen den Schuldspruch zu Punkt 3. des Urteilssatzes und gegen die Annahme, er habe die Hehlerei gewerbsmäßig begangen, wendet.

Rechtliche Beurteilung

Was zunächst den Vorwurf der Mängelrüge (Z 5) betrifft, das Erstgericht habe zu Punkt 3. des Urteilssatzes den Ausspruch, wonach der Angeklagte (auch) in Ansehung der vom Zeugen E*** zum Verkauf übernommenen Fotoausrüstung deren diebische Herkunft zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit auch abgefunden hat (US 4), offenbar unzureichend begründet, weil aus den gesamten Verfahrensergebnissen genau das Gegenteil abzuleiten gewesen wäre, so wird mit dem bezüglichen Beschwerdevorbringen nicht ein formaler Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO aufgezeigt, sondern lediglich nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Das Erstgericht hat in den Urteilsgründen alle jene Umstände berücksichtigt, auf die der Beschwerdeführer abstellt (US 8, 9); daß es daraus nicht jene Schlüsse gezogen hat, die der Beschwerdeführer gezogen wissen will, stellt einen im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbaren Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) dar, wobei die bezügliche Argumentation der Tatrichter jedenfalls denkmöglich und keineswegs lebensfremd ist. Von einer bloßen Scheinbegründung, wie sie die Beschwerde reklamiert, kann somit nicht gesprochen werden.

Damit versagt aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), deren Ausführung sich in der Bezugnahme auf das Vorbringen in der Mängelrüge beschränkt; denn die auf Grund eines kritisch-psychologischen Vorganges gewonnene Überzeugung der Tatrichter vom inneren Vorhaben des Täters kann mit dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund nicht bekämpft werden (vgl. 11 Os 82/88; 13 Os 48/88 ua) und es sind die bezüglichen Beschwerdeausführungen nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der betreffenden Tatsachenfeststellung sprechende erhebliche Bedenken zu erwecken, die auf schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommenen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung beruhen oder sich aus aktenkundigen Beweisergebnissen ableiten, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in Ansehung der inneren Tatseite aufkommen lassen (EvBl. 1988/116). Die gegen den Schuldspruch zu Punkt 3. des Urteilssatzes erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die diebische Herkunft der tatgegenständlichen Fotoausrüstung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (US 4), übergeht, mithin nicht am gesamten Urteilssachverhalt festhält.

Im bezeichneten Umfang ist die Nichtigkeitsbeschwerde daher teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 StPO).

Berechtigung kommt ihr hingegen insoweit zu, als sie sich (aus der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO) gegen die Annahme wendet, der Angeklagte habe die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben. Das Erstgericht hat die als erwiesen angenommene gewerbsmäßige Absicht des Beschwerdeführers (US 7) daraus abgeleitet, daß er die Tathandlungen wiederholt hat und den Zeugen F*** und H*** eine Garage zur Lagerung der Beute aus einem geplanten Einbruchsdiebstahl zur Verfügung stellen wollte, was im Zusammenhang damit, daß er mit dem Zeugen E*** auch über den Verkauf von Waffen und die gute Verwertbarkeit von gestohlenen Videogeräten gesprochen hat, auf sein Bestreben hindeute, mit Dieben "ins Geschäft" zu kommen (US 13, 14). Die Bezugnahme auf die Wiederholung der Tathandlungen, auf die das Gericht die Gewerbsmäßigkeit in erster Linie gründete (US 13), läßt jedoch, wie die Beschwerde zutreffend rügt, noch nicht den Schluß zu, daß der Angeklagte (nicht nur mit Wiederholungsvorsatz, sondern) in der (vorgefaßten) Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederholte Begehung von Hehlereistraftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wenn bedacht wird, daß es sich im Faktum 1 um eine "fremdnützige" Hehlerei gehandelt hat, der Angeklagte im Faktum 3 den nach Abzug des ihm geschuldeten Betrages von 2.000 S verbleibenden Erlös aus dem Verkauf der Fotoausrüstung dem Vortäter E*** ausgefolgt hat (S 5, 29/Bd. II) und er nur im Faktum 2 eine Einnahme von 2.000 S bis 3.000 S erwartet haben will (S 11/Bd. II). Indem das Urteil diese, gegen die Annahme einer vorgefaßten, auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme aus Hehlereitaten sprechenden Verfahrensergebnisse ungewürdigt gelassen, mithin den bekämpften Ausspruch insoweit unvollständig begründet hat und aus einem Begründungsmangel in Ansehung einer von mehreren Komponenten, auf die das Gericht seine Überzeugung gegründet hat, zugleich auch ein Mangel der aus allen Komponenten in ihrem Zusammenhang resultierenden Tatsachenfeststellung folgt (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 34 zu § 281 Z 5), war der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - spruchgemäß (teilweise) Folge zu geben (§ 285 e StPO), ohne daß auf die Subsumtionsrüge eingegangen zu werden braucht.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die auch den Strafausspruch erfassende kassatorische Entscheidung zu verweisen. Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle (vgl. hiezu Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 11 zu § 390 a).

Anmerkung

E15613

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00100.88.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19881019_OGH0002_0140OS00100_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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