TE OGH 1988/10/19 3Ob121/88

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*** S*** registrierte

Genossenschaft mbH, Salzburg, St. Julienstraße 12, vertreten durch Dr. Kurt Asamer und Dr. Christian Schubert, Rechtsanwälte in Salzburg, und anderer betreibender Parteien, wider die verpflichtete Partei Josef S***, Gastwirt, Flachau, Feuersang 28, vertreten durch Dr. Friedrich Frühwald, Rechtsanwalt in Wien, wegen 500.000 S sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 30. Juni 1988, GZ 22 R 228/88-76, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Radstadt vom 15. April 1988, GZ E 38/86-64, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Verpflichtete hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verteilte das Meistbot in der Höhe 9,900.000 S, das bei der Zwangsversteigerung einer dem Verpflichteten gehörende Liegenschaft erzielt wurde, in der Weise, daß es aus der Verteilungsmasse die Forderung eines gemäß § 216 Abs. 1 Z 2 EO bevorrechteten Gläubigers und sodann die Forderungen mehrerer Hypothekargläubiger, die letzter nur teilweise, berichtigte. Ein Bestandrecht, das auf der Liegenschaft im Rang nach dem Pfandrecht des letzten zum Zug kommenden Hypothekargläubigers einverleibt ist, wurde nicht berücksichtigt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß nicht Folge. Es vertrat die Ansicht, daß der angefochtene Beschluß ausreichend begründet und daß das Bestandrecht zu Recht nicht berücksichtigt worden sei, weil es in der Verteilungsmasse nicht Deckung finde. Eine andere Unrichtigkeit des Verteilungsbeschlusses habe der Verpflichtete nicht geltend gemacht und sei auch nicht zu erkennen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der Vorwurf, (auch) der angefochtene Beschluß sei nicht ausreichend begründet, trifft nicht zu. Das Rekursgericht wies mit Recht darauf hin, daß gemäß § 234 Abs. 1 EO auf Anfechtungsgründe, die zwar mittels Widerspruches hätten geltend gemacht werden können, aber bei der Verteilungstagsatzung nicht vorgebracht wurden, keine Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt auch für den Verpflichteten. Ist der Verpflichtete zur Verteilungstagsatzung nicht erschienen oder hat er dort nicht Widerspruch erhoben, so kann er den Rekurs mit Erfolg nur darauf stützen, daß der Meistbotsverteilungsbeschluß gegen zwingende Rechtsvorschriften oder - ohne eine abweichende Einigung der betreffenden berechtigten Personen gemäß § 214 Abs. 2 EO - gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze der §§ 216 und 217 EO verstößt (JBl. 1956, 102).

Die Anmeldungen der Forderungen, die im Verteilungsbeschluß berücksichtigt wurden, waren in formeller Hinsicht ausreichend. Ihre inhaltliche Richtigkeit hätte nur auf Grund eines Widerspruches geprüft werden dürfen, weshalb das Rekursgericht bei Erledigung des Rekurses mit Recht darauf nicht einging.

Im übrigen begnügt sich der Verpflichtete in seinem Revisionsrekurs mit der Behauptung, daß das Rekursgericht seine Rekursausführungen nicht widerlegt habe, ohne im einzelnen anzuführen, in welchen Punkten die Rechtsansicht des Rekursgerichtes unrichtig sei. Ein Fehler des Rekursgerichtes ist auch nicht erkennbar.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E15403

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00121.88.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19881019_OGH0002_0030OB00121_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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