Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Maximilian M***, Autohändler, Wien 23, Triesterstraße 216, vertreten durch Dr. Roland Deissenberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien
1.) W*** & Co Gesellschaft mbH, 2.) Dkfm. Susanne
S***-W***, Geschäftsführerin, 3.) Patrick Graf D***, Geschäftsführer, 4.) Dkfm. Franz C. G***, Geschäftsführer, alle Wien 10, Troststraße 109-111, 5.) M*** Kraftfahrzeughandel und Reparaturgesellschaft mbH, 6.) Günther U***, Geschäftsführer, beide Wien 22, Donaustadtstraße 51, alle vertreten durch Dr. Horst Hoskovec, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 450.000,--), infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 20. Juli 1988, GZ 3 R 107/88-18, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 25. April 1988, GZ 37 Cg 108/87-15, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes vom 25. April 1988, 37 Cg 108/87-15, wieder hergestellt wird.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rekurses an die 2. Instanz selbst zu tragen und ist schuldig, den verpflichteten Parteien die mit S 19.161,29 bestimmten Kosten des Revisionsrekurses (darin S 1.741,94 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
In dem vor dem Erstgericht abgeschlossenen Vergleich vom 21. Dezember 1987, ON 9, verpflichteten sich die verpflichteten Parteien, zur Unterlassung der wahrheitswidrigen Behauptung im geschäftlichen Verkehr, daß Personenkraft- und Kombifahrzeuge der Marke Mercedes-Benz von der Kraftfahrzeugsteuer befreit seien, schadstoffarme Fahrzeuge seien und eine optimale Umweltfreundlichkeit aufwiesen. Die betreibende Partei erklärte in dem Vergleich, einer Verwendung der inkriminierten Prospekte Beilage ./A bis ./D und ähnlicher Prospekte auslaufend bis 31. Jänner 1988 nicht entgegenzutreten, und auch über diesen Termin hinaus dann nicht, wenn die bezeichneten Aussagen unleserlich gemacht werden.
Im Schriftsatz vom 21. April 1988 behauptete die betreibende Partei, die verpflichteten Parteien verstießen seit 1. Februar 1988 gegen diese Unterlassungsverpflichtung dadurch, daß sie fortlaufend Prospekte über die T-Limousinen, die Personenkraft- und Kombifahrzeuge seien, verteilen, die im Inneren die Überschrift enthielten: "Hohe Leistung, niedriger Verbrauch, optimale Umweltfreundlichkeit". Der Hinweis auf optimale Umweltfreundlichkeit sei entgegen der Verpflichtung aus dem Vergleich nicht unleserlich gemacht worden. Sie beantragte, ihr die Exekution gegen die verpflichteten Parteien durch Androhung und Verhängung von Geldstrafen oder Haft zu bewilligen.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. In einem Verfahren nach § 355 EO müsse bereits im Exekutionsantrag ein Zuwiderhandeln konkret und schlüssig behauptet werden; für den Verpflichteten müsse klar erkennbar sein, welches Verhalten ihm vorgeworfen werde, da er sich sonst auf ein pauschales Bestreiten beschränken müßte und nicht feststellen könnte, ob eine Impugnationsklage sinnvoll sei. Die zweite Instanz bewilligte die beantragte Exekution und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,--- übersteigt. Die Behauptungen der betreibenden Partei seien für eine Exekutionsführung nach § 355 EO ausreichend. Daß die betreibende Partei nur einen bestimmten Anfangszeitpunkt des Verstoßes der verpflichteten Parteien angegeben habe, liege in der Natur der Sache, da die verpflichteten Parteien nach den Behauptungen der betreibenden Partei "fortlaufend" gegen das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels verstoßen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist berechtigt. Da die Bestimmung des § 355 Abs 1 EO seit ihrer Änderung durch die UWG-Novelle 1980 auch Elemente eines Strafvollzugsantrages enthält, muß die betreibende Partei nach seither ständiger Rechtsprechung im Exekutionsantrag ein Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei gegen das titelmäßige Unterlassungsgebot konkret und schlüssig behaupten. Die bloß allgemeine Behauptung eines Zuwiderhandelns genügt nicht, weil damit der verpflichteten Partei keine Möglichkeit eröffnet wird, der Exekutionsführung mit einer konkreten Bestreitung entgegenzutreten (SZ 55/6; JBl 1982, 605 mit zustimmender Anmerkung von Mayr). Das Vorbringen der betreibenden Partei im Exekutionsantrag vom 21. April 1988 enthält entgegen der Ansicht der zweiten Instanz keine konkreten Behauptungen über ein Zuwiderhandeln der verpflichteten Parteien. Die Behauptung, die verpflichteten Parteien hätten nach dem 1. Februar 1988 Prospekte verteilt, in denen Kraftfahrzeugen der Marke Mercedes-Benz "optimale Umweltfreundlichkeit" zugeschrieben werde, ist allgemein gehalten und geht über die bloße Behauptung eines Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel nicht hinaus. Durch die weitere Behauptung, die Verteilung der Prospekte geschehe "fortlaufend", wird dieses allgemeine Vorbringen ebenfalls nicht konkretisiert. Die betreibende Partei wäre gehalten gewesen, zumindest einen konkreten Fall mit Zeit und Ort anzuführen, bei dem ein dem Vergleich vom 21. Dezember 1987 nicht entsprechender Prospekt durch die verpflichteten Parteien oder für sie handelnde Dritte verteilt wurde; nur so konnte den verpflichteten Parteien eine allgemein gehaltene Impugnationsklage erspart werden.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E15401European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00149.88.1019.000Dokumentnummer
JJT_19881019_OGH0002_0030OB00149_8800000_000