Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*** A*** V***-Aktiengesellschaft, Wien 1., Schottenring 15,
vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagten Parteien 1.) Kilian E***, Geschäftsmann,
2.) Frieda E***, Geschäftsfrau, und 3.) mj. Manfred E***, geboren am 2. Jänner 1978, Schüler, alle wohnhaft in Nenzing, Latz 3, der Drittbeklagte vertreten durch den Erstbeklagten als seinen Vater, der Erst- und die Zweitbeklagte vertreten durch Dr. Reinhold Nachbauer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen
S 363.100,- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 6. Juli 1988, GZ 3 R 202/88-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. April 1988, GZ 6 Cg 163/87-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der drittbeklagten Partei die mit S 12.469,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.133,55 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Zweitbeklagte hatte mit Pachtvertrag vom 1. November 1983 das Gasthaus "M*** H***" in St. Gallenkirchen Nr. 72 in Bestand genommen und führte zusammen mit ihrem Gatten, dem Erstbeklagten, der auch noch als Versicherungsvertreter arbeitete, den im Erdgeschoß untergebrachten Gasthausbetrieb. Das Obergeschoß des über 300 Jahre alten, teils in Mauer-, teils in Holzbauweise errichteten Gebäudes wurde von dem Erst- und der Zweitbeklagten und ihren sechs Kindern im Alter von 20, 18, 10, 9 und 6 Jahren - die jüngsten Kinder waren Zwillinge - bewohnt. Die Feuerversicherung für das Haus hatte die Eigentümerin Hildegard F*** abgeschlossen, die auch die Prämien bezahlte und nicht auf die Pächterin überwälzte. Der Erstbeklagte hatte vor der Eröffnung des Gasthauses eine Haushaltsversicherung abgeschlossen, die unter anderem auch eine Haftpflichtdeckung in Höhe von S 2,000.000,- umfaßte. Für diesen Vertrag galten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH) in der Fassung 1980.
Am 10. Juni 1984 brach gegen 15 Uhr im Gasthaus "M*** H***" ein Brand aus. Der Erst- und die Zweitbeklagte hielten sich dieser Zeit in dem neben der Gastwirtschaft liegenden Biergarten auf, wo sie Gäste bewirteten. Die beiden jüngsten Kinder, darunter auch der Drittbeklagte, hatten hinter dem Haus mit dem Hund gespielt. Die Kinder hielten sich häufig hinter dem Haus auf, was von den Eltern begrüßt wurde, da vor dem Haus die Bundesstraße vorbeiführt. Als der Erstbeklagte einige Gläser aus dem Gastgarten in die Gaststube trug, hörte er im Vorraum, von dem das Stiegenhaus in den oberen Stock führt, Geräusche. Er öffnete die Türe vom Vorraum zum Stiegenaufgang und sah, daß dort schon Rauch qualmte und hinter der Türe der Drittbeklagte kauerte. Der Erstbeklagte eilte in das Obergeschoß und entdeckte in einem südwestseitig gelegenen Schlafzimmer einen Brand. Die von ihm sofort eingeleiteten Löschversuche waren vergebens. Trotz des Eintreffens der Feuerwehr vernichtete das Feuer das ganze Dachgeschoß und die Erdgeschoßdecke. Der Drittbeklagte, ein für sein Alter normal entwickeltes, unauffälliges Kind, hatte in einem Nachtkästchen im Schlafzimmer seiner älteren Schwester Steichhölzer gefunden und damit auf dem Nachtkästchen Papier angezündet; die Flammen hatten die Vorhänge des Zimmerfensters erfaßt. Der Drittbeklagte hatte zuvor nie eine besondere Vorliebe für Feuer oder Streichhölzer gezeigt. Er fiel nie dadurch auf, daß er gerne zündelte, mit Feuer spielte oder sonst eine Neigung zum Umgang mit Feuer zeigte.
Das Gasthaus war sowohl bei der klagenden Partei mit einer Versicherungssumme von S 500.000,- als auch bei der I*** V***-AG mit einer Versicherungssumme von S 1,100.000,-
feuerversichert. Der Zeitwert des Objektes zum Zeitpunkt des Brandes betrug S 1,085.359,-, jener des mitversicherten technischen Gerätes S 80.246,-. Die klagende Partei bezahlte im Verhältnis der beiden Versicherungssummen davon an Zeitwertschaden einen Betrag von S 364.251,- an die Eigentümerin des Gasthauses.
Mit der am 9. Juni 1987 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei gemäß § 67 VersVG den Ersatz des von ihr aufgrund des bestandenen Feuerversicherungsvertrages an die Eigentümerin des Hauses geleisteten Entschädigungsbetrages. Der Erst- und die Zweitbeklagte hätten ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Drittbeklagten vernachlässigt. Der Drittbeklagte hafte trotz seines Altern, weil für ihn die Brandgefahr erkennbar gewesen sei; darüber hinaus bestehe eine aufrechte Haushaltsversicherung, die auch eine die gesamte Klageforderung umfassende Haftpflichtversicherung beinhalte.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Die klagende Partei habe nach Art. 10 der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) auf einen Regreßanspruch gegenüber den Beklagten verzichtet, da diese Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes gewesen seien. Der Erst- und die Zweitbeklagte hätten ihre Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt, da sie mit einem Auffinden von Streichhölzern durch den Drittbeklagten nicht hätten rechnen müssen. Der Drittbeklagte sei aufgrund seines Alters nicht haftbar zu machen, da von einem noch nicht schulpflichtigen Kind keine ausreichende Einsicht in die Gefährlichkeit von Feuer erwartet werden könne. Der Drittbeklagte habe auch kein Vermögen; die vom Erstbeklagten abgeschlossene Haushaltsversicherung biete aufgrund der Versicherungsbedingungen keine Deckung. Aus dem Pachtvertrag abgeleitete Ansprüche stünden nur gegenüber der Zweitbeklagten zu; diese könnten aber nur binnen einem Jahr ab Zurückstellung der Bestandsache geltend gemacht werden, was nicht geschehen sei.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der Erst- und die Zweitbeklagte hätten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Der Drittbeklagte könnte gemäß § 1310 ABGB zum Schadenersatz herangezogen werden, wenn ihm in dem bestimmten Fall ein Verschulden zur Last zu legen sei (erster Fall) oder wenn dies mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten der Billigkeit entspreche (dritter Fall). Ob einem Unmündigen ein Verschulden zur Last liegt, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen; ein Verschulden eines noch nicht sieben Jahre alten Kindes sei jedoch nur ausnahmsweise anzunehmen. Der Drittbeklagte sei noch nicht schulpflichtig gewesen. Erst der Beginn des Schulunterrichts bringe in der Regel die ersten Ansätze eines Pflicht- und Unrechtbewußtseins. Dem Drittbeklagten könne daher ein Verschulden nicht angelastet werden. Auch eine Haftung nach dem dritten Fall des § 1310 ABGB sei nicht gegeben. Zwar habe der Erstbeklagte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch die vom Drittbeklagten als einem in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Kind verursachten Schäden decke (Art. 17 Abs.2 ABH). Eine Haftpflichtversicherung sei jedoch nur dann einem Vermögen im Sinne des § 1310, dritter Fall, ABGB gleichzusetzen, wenn für den konkreten Schadensfall Deckung bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Nach Art. 21 Abs.7 lit.a ABH sei Schadenersatz wegen Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, vom Versicherungsschutz ausgenommen. Die Zweitbeklagte sei zwar nicht als eine für den Erstbeklagten als Versicherungsnehmer handelnde Person anzusehen. Nach Art. 17 Abs.2 ABH erstrecke sich der Versicherungsschutz jedoch auch auf Schadenersatzverpflichtungen der mit dem Erstbeklagten als Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegattin, somit der Zweitbeklagten. Diese sei im Sinne des Art. 23 Abs.1 ABH ("Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfaßt, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich") dem Versicherungsnehmer gleichgestellt. Der Versicherer könne sich damit zu Recht auf den Ausschlußgrund des Art. 21 Abs.7 lit.a ABH berufen, da der Feuerschaden an Sachen entstanden sei, die eine dem Versicherungsnehmer gleichgestellte Person gepachtet gehabt habe. Die Abweisung der Klage gegen den Erst- und die Zweitbeklagte wird im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft; die Revision der klagenden Partei richtet sich nur gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegen den Drittbeklagten. Sie ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 153 ABGB wird die Deliktsfähigkeit grundsätzlich mit Erreichen der Mündigkeit, also mit Vollendung des 14.Lebensjahres (§ 21 Abs.2 ABGB), erreicht. Unmündige sind nicht schlechthin deliktsunfähig; nach § 1310 ABGB ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen nicht doch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Ist dies der Fall, so haften sie wegen eigenen Verschuldens für den verursachten Schaden. Diese Verschuldenshaftung der Unmündigen kommt ebenso wie ihre Haftung ohne Verschulden nach § 1310 ABGB nur dann zum Tragen, wenn von den Aufsichtspersonen (§ 1309 ABGB) kein Ersatz erlangt werden kann; ihre Haftung ist daher bloß subsidiär (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 309).
Die Entscheidung der zweiten Instanz hinsichtlich des Erst- und der Zweitbeklagten ist rechtskräftig geworden. Von den Aufsichtspflichtigen wurde daher ein Ersatz nicht erlangt. Da allerdings Unmündige gemäß § 153 ABGB grundsätzlich nicht deliktsfähig sind, ist die Haftung für deliktisches Verhalten die Ausnahme (EvBl. 1988/95). Die Verantwortlichkeit eines Unmündigen, insbesondere eines Kindes, das das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist im Rahmen des § 1310 ABGB unter Berücksichtigung seiner Einsichtsfähigkeit und der Art seines Verhaltens im konkreten Fall zu prüfen (ZVR 1983/215, EFSlg. 31.515 ua). Die Einsichtsfähigkeit ist desto eher abzulehnen, je entfernter das Alter von der Mündigkeitsgrenze liegt; es wird insbesondere bei Kindern unter sieben Jahren nur ausnahmsweise Verschulden angenommen werden können (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1310). In der Entscheidung 7 Ob 763/81 (EFSlg. 38.579) vertrat das Revisionsgericht die Ansicht, daß von noch nicht schulpflichtigen Kindern (es handelte sich in jener Rechtssache um ein noch nicht 6 Jahre altes Kind) eine ausreichende Einsicht in die Gefährlichkeit von Feuer nicht erwartet werden könne. Der kindliche Nachahmungstrieb, das Beispiel anderer dürfe nicht übersehen werden; auch das (allfällige) Übertreten eines Verbotes sei ein normales kindliches Verhalten.
In der Entscheidung 7 Ob 502/82 (RZ 1982/67) führte der Obersten Gerichtshof aus, es könne davon ausgegangen werden, daß ein normal entwickeltes sechseinhalb Jahre altes Kind die Gefährlichkeit des Spiels mit brennenden Zündhölzern grundsätzlich einzusehen vermöge; daß allerdings ein auf einen abgestellten PKW geworfenes brennendes Zündholz geeignet sein könnte, im Motorraum des PKWs einen Brand zu entfachen, gehe über jenes Maß an Einsicht hinaus, das von einem Kind dieses Alters erwartet werden könne.
In der Entscheidung 6 Ob 579/78 (EFSlg. 31.516) wurde die Verantwortlichkeit eines Kindes im Alter von acht Jahren, das eine brennende Flüssigkeit in einem Kübelchen angezündet hatte, verneint, da von ihm die Kenntnis, daß auch dies mit einer Gefahr für Personen und Sachen verbunden sein könne, noch nicht verlangt werden könne. Ein knapp sechseinhalb Jahre altes Kind - wie der Drittbeklagte -, das noch nicht zur Schule geht, wird zwar vielleicht "grundsätzlich" einsehen, daß ein Spiel mit Zündhölzern "gefährlich" sein kann. Es muß jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß ein Kind dieses Alters dem Spieltrieb, einer ihm momentan ankommenden Lust zur Vornahme von Handlungen, deren mögliche Folgen es nicht annähernd erkennt, trotz eines allenfalls entgegenstehenden Verbotes nicht widerstehen kann (EvBl. 1988/95), daß es also nicht in der Lage ist, sich seiner Einsicht gemäß zu verhalten (EFSlg. 36.170 und EvBl. 1988/95), und daß es die Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern als solche durch seine Handlungsweise nicht erfaßt (Reischauer aaO, Rz 3).
War aber der Drittbeklagte nach seinem Alter nicht in der Lage, die Gefahren zu begreifen, die aus dem Anzünden eines Stückes Papier im Spiel entstehen konnten, haben die Vorinstanzen zutreffend seine Verantwortlichkeit für den eingetretenen Schaden verneint. Aber auch eine Billigkeitsentschädigung nach § 1310 dritter Fall, ABGB kommt im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Betracht. Zwar stellt der Anspruch des Minderjährigen als des aus der Haftpflichtversicherung seines gesetzlichen Vertreters begünstigten Dritten gegen den Versicherer nach ständiger Rechtsprechung ein Vermögen im Sinne des § 1310, dritter Fall, ABGB, dar (SZ 47/43). Ein derartiger Anspruch ist jedoch hier nicht gegeben. Die klagende Partei vertritt hiezu in der Revision den Standpunkt, Art. 23 Abs.1 der ABH führe nicht zu einer "Gleichstellung" mitversicherter Personen mit dem Versicherungsnehmer; die genannte Bestimmung sehe nur die "sinngemäße Anwendung" der für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen auch auf die mitversicherten Personen vor. Daraus ergebe sich, daß überall dort, wo in den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsnehmer gesprochen werde, in den Fällen, in denen sich die Haftpflichtansprüche gegen die mitversicherten Personen richten, an die Stelle des Versicherungnehmers der betreffende Versicherte (und nicht ein anderer Versicherter) zu setzen sei. Die sinngemäße Anwendung der Ausschlußbestimmungen des Art. 21 Abs.7 lit.a ABH könne somit nur darin bestehen, daß zu prüfen sei, ob der Drittbeklagte die vom Schaden betroffene Sache selbst oder durch eine für ihn handelnde Person entliehen, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen habe. Pächterin aber sei die Zweitbeklagte gewesen.
Die klagende Partei beruft sich hiezu auf Ausführungen von Wussow, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung6, 490, zu der dem Art. 23 Abs.1 ABH entsprechenden Bestimmung des § 7 der deutschen AHB. Nun ist zwar nach Wussow aaO grundsätzlich überall da, wo vom Versicherungsnehmer gesprochen wird, in Fällen, in denen sich die Hafpflichtansprüche gegen die mitversicherten Personen richten, an die Stelle des Versicherungsnehmers der betreffende Versicherte zu setzen. Wussow zieht daraus aber nicht die von der klagenden Partei gewünschten Schlußfolgerungen. Die Ausschlußbestimmung des Art. 21 Abs.7 lit.a ABH kann vielmehr nur so verstanden werden, daß die Versicherung sich nicht erstreckt auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder minderjährige Kinder ..... gemietet, gepachtet ..... haben. Fremden Sachen (§ 4 I Z 6 lit.a der deutschen AHB) sind regelmäßig Sachen, die im Eigentum eines anderen (also nicht eines Angehörigen des Versicherungsnehmers - Art. 21 Abs.5 ABH) stehen (Wussow aaO 343, zu der dem Art. 21 Abs.7 lit.a ABH entsprechenden Bestimmung des § 4 I Z 6 lit.a AHB). Der wirtschaftliche Sinn dieser Ausschlußklausel besteht darin, daß dem Versicherungsnehmer angesonnen wird, Dinge, die er aufgrund vertraglicher Beziehungen in seinen Besitz bekommt, besonders sorgfältig zu behandeln und dafür zu sorgen, daß keine Schäden an diesen Sachen entstehen (Wussow aaO, 346). Es kann nach diesem Sinn und im Hinblick auf Art. 23 Abs.1 ABH keinen Unterschied machen, ob die in Art. 21 Z 7 lit.a genannten Sachen vom Versicherungsnehmer oder von der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegattin (Art. 17 Abs.2 lit.a ABH) gemietet oder gepachtet wurden. Kein Zweifel aber besteht wohl am Ausschluß vom Versicherungsschutz, wenn vom Versicherungsnehmer gemietete Sachen durch eine Handlungsweise seines minderjährigen Kindes beschädigt werden.
Die Beweislast für die Tragbarkeit des Schadens durch den Schädiger, wie für dessen Vermögen oder die Deckung des Schadens durch eine Versicherung trifft den Geschädigten (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 11 zu § 1310). Kann daher nicht mit Sicherheit gesagt werden, daß der Schädiger einen Ersatz des von ihm zu leistenden Schadenersatzes auf jeden Fall erhalten würde, besteht also der geringste Zweifel bezüglich der Auslegung des Risikoauschlusses, entspricht es nicht der Billigkeit, den Schädiger zu Schadenersatz zu verurteilen. Allfällige Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung der Versicherungsbedingungen gehen aus diesem Grund zu Lasten des Geschädigten.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E16276European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00036.88.1020.000Dokumentnummer
JJT_19881020_OGH0002_0070OB00036_8800000_000