TE OGH 1988/10/20 7Ob1535/88

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Kodek und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** L*** Gesellschaft mbH, Wels, Römerstraße 39, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dr.Karl Ludwig V***, Rechtsanwalt, Salzburg, Mozartplatz 4, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma D*** Gesellschaft mbH, Saalfelden, Leogangerstraße 51, wegen S 202.210 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 4.August 1988, GZ 32 R 364/87-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie die Revision selbst einräumt, überstieg die vertragsmäßige Dauer des Mietvertrages ein halbes Jahr nicht. Die klagende Partei hätte daher den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Z 3 MRG widerlegen müssen. Diesbezüglich fehlt es jedoch an jeglichem Sachvorbringen. Die Regelung der Bestandgeberpflichten nach § 1096 ABGB ist nach Lehre und Rechtsprechung nachgiebiges Recht (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1096 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Auslegung der Vertragsbestimmung über die Erhaltungspflicht durch das Berufungsgericht entspricht den Grundsätzen des § 914 ABGB, ist weder unlogisch noch mit den Sprachregeln unvereinbar, sodaß insoweit eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht vorliegt (MietSlg. 38.602/32). Auf der Basis der Feststellungen der Vorinstanzen - Vereisung des Wasserablaufrohres als Ursache des Wassereintrittes - liegt eine Gewährleistungsfrage nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs. 3 ZPO Abstand genommen.

Anmerkung

E15790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB01535.88.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19881020_OGH0002_0070OB01535_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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