Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Oktober 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz R*** wegen des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB (aF) sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Februar 1988, GZ 1 b Vr 10.903/87-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Heinz R*** wurde mit dem angefochtenen Urteil u.a. des in 16 Angriffen begangenen, teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch (genauer: des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls) nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, (zu ergänzen: 130 zweiter Fall) und 15 StGB (aF) schuldig erkannt (Punkt I des Urteilssatzes).
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen den Qualifikationsausspruch nach § 130 StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a (richtig: Z 10) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil der Beschwerdeführer nicht von der Urteilsfeststellung ausgeht, daß er bei den insgesamt (dh unter Berücksichtigung der im zeitlichen Zusammenhang des § 31 StGB stehenden Verurteilungen) 22, überwiegend nach § 129 Z 1 StGB qualifizierten diebischen Angriffen zwischen dem 9.Juli 1986 und 13. Oktober 1986 in der Absicht gehandelt hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, um damit seinen Lebensunterhalt aufzubessern (US 8, 10). Mit der Behauptung, der Vorwurf gewerbsmäßiger Begehungsweise sei mit der vielfachen Wiederholung der diebischen Angriffe innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten nicht ausreichend begründet, kann der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden, weil der Nachweis eines Rechtsirrtums stets auf der Grundlage der im Urteil festgestellten Tatsachen zu erbringen ist. Hinzugefügt sei, daß die Argumentation des Schöffengerichts - mag sie auch nicht zwingend sein (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 E 144 zu § 281 Abs 1 Z 5) - weder den Denkgesetzen noch der Erfahrung widerspricht und daher auch formell mängelfrei (Z 5) ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Berufungsentscheidung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
Anmerkung
E15593European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00141.88.1020.000Dokumentnummer
JJT_19881020_OGH0002_0120OS00141_8800000_000