Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Walter S***, geboren am 10. Mai 1941, infolge Revisionsrekurses des Dr. Eric A***, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Tuchlauben 11, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26. Mai 1988, GZ 43 R 320/88-59, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. Februar 1988, GZ 9 SW 6/88-56a, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 1. September 1987 wurde der bisherige Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Rudolf J*** seines Amtes enthoben, weil er in den Ruhestand getreten sei; zugleich wurde Dipl.-Sozialarbeiter Albert M*** zum Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt (ON 49). Mit Beschluß vom 3. November 1987, urgiert am 29. Dezember 1987, erging die Aufforderung an Dr. Rudolf J*** zur Erstattung des Schlußberichtes und zur Legung der Schlußrechnung binnen drei Wochen (ON 53). Mit Schreiben vom 8. Februar 1988 erstattete daraufhin der nunmehrige Revisionsrekurswerber als mittlerweiliger Stellvertreter des emeritierten Rechtsanwaltes Dr. Rudolf J*** Bericht und stellte den Antrag, die Kosten seines Einschreitens als mittlerweiliger Stellvertreter mit S 1.846,20 zu bestimmen (ON 54). Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück, weil dem mittlerweiligen Stellvertreter des vormaligen Sachwalters die Antragslegitimation fehle.
Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß die Entscheidung des Erstgerichtes. Es führte aus, die Aufträge des Erstgerichtes seien an den früheren Sachwalter und nicht an den Rekurswerber ergangen. Die Funktion des Dr. Rudolf J*** als ehemaliger Sachwalter, welcher für die reibungslose Übergabe der Geschäfte an seinen Nachfolger zu sorgen gehabt hätte, sei trotz Verlustes der Rechtsanwaltschaft gewahrt geblieben. Da hiefür auch kein Anwaltzwang bestanden habe und eine mittlerweilige Stellvertretung kein Vollmachtsverhältnis begründe, sei der Entlohnungsantrag des Rekurswerbers zutreffend zurückgewiesen worden. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des mittlerweiligen Stellvertreters des Rechtsanwaltes Dr. Rudolf J*** mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und antragsgemäße Kostenbestimmung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind unter anderem Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Diese Bestimmung hat Vorrang vor § 16 Abs 1 AußStrG (EFSlg 52.755 ua). Nach ständiger Rechtsprechung sind auch Entscheidungen über die Belohnung eines Beistandes oder Kurators solche über den Kostenpunkt (EFSlg 47.195, 49.916 ua; ebenso Fasching IV 463 Anm. 17), daher nunmehr auch Entscheidungen über die Belohnung eines Sachwalters (§ 282 ABGB). Der Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 2 AußStrG umfaßt dabei sowohl Sach- als auch Formalentscheidungen jeglicher Art (EFSlg 44.625, 47.194, 49.912, 52.734 ua), also auch die Bestätigung einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Kostenbestimmungsantrages wegen Fehlens der erforderlichen Sachlegitimation des Antragstellers. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann daher nicht geprüft werden, ob dem Rechtsmittelwerber in seiner Eigenschaft als mittlerweiliger Stellvertreter des ehemaligen Sachwalters im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens Kostenersatzansprüche als Geschäftsführer ohne Auftrag zustehen. Es kommt vielmehr der absolute Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 2 AußStrG zum Tragen, sodaß der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war.
Anmerkung
E15787European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00676.88.1020.000Dokumentnummer
JJT_19881020_OGH0002_0060OB00676_8800000_000