TE OGH 1988/10/20 8Ob38/88

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Antragssache A***, Arbeitsgemeinschaft rechtswidriger

Konkursverfahren in Österreich, Dkfm. Peter W***,

9021 Klagenfurt, Postfach 413 und Dipl.Ing. Wilhelm P***, 4822 Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 23. September 1988, GZ 6 R 239/88-5, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 8. September 1988, GZ 20 Nc 87/88-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies einen Antrag der Antragstellerin "A**" auf "amtswegige Delegierung gemäß § 30 JN und § 9 Abs. 4 AHG sowie § 8 Abs. 4 OrgHG an das Handelsgericht Wien sowie auf Delegation gemäß § 31 JN des Konkursverfahrens der Firma G*** I*** OHG Inneneinrichtungen Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien" (AZ S 8/88 Kreisgericht Wels) mit der Begründung zurück, daß die Antragstellerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht parteifähig sei und ihr überdies im genannten Insolvenzverfahren keine Parteistellung zukomme.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs der Herren Dkfm. Peter W*** und Dipl.Ing. Wilhelm P*** als Vertreter der Antragstellerin zurück, weil ihr keine Organstellung im Rahmen der Gemeinschuldnerin und damit auch keine Parteistellung in deren Konkursverfahren oder Rekurslegitimation zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Wie das Rekursgericht zutreffend hervorhob, handelt es sich bei seiner Entscheidung inhaltlich um eine bestätigende Entscheidung; es bekräftigte nämlich die Rechtsansicht des Erstgerichts, daß mangels Parteistellung der Antragstellerin (im genannten Konkursverfahren des Erstgerichtes S 8/88) ihre Eingabe - ungeachtet dessen, ob sie nun zum Konkursakt genommen oder in ein gesondertes Register Nc eingetragen wurde - unzulässig und daher zurückzuweisen war. Der Revisionrekurs ist daher gemäß §§ 171 KO, 528 Abs. 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E15819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00038.88.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19881020_OGH0002_0080OB00038_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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