TE OGH 1988/10/20 7Ob654/88

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter P***, geboren am 12. April 1947 in Bad St. Leonhard, Arbeiter, Wisperndorf 24, vertreten durch Dr. Hans Primus, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Hermine P***, geboren am 4. Jänner 1927 in Klagenfurt, Hausfrau, Klagenfurt, Rosenbergstraße 4, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Ehescheidung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 29. April 1988, GZ 1 R 139/88-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 20. November 1987, GZ 2 C 64/87-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 6. Mai 1977 die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Beide sind österreichische Staatsbürger, ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war in Klagenfurt. Die häusliche Gemeinschaft zwischen den Streitteilen ist seit dem 2. November 1980 aufgehoben.

Mit der am 10. Juni 1987 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe gemäß § 55 Abs. 3 EheG.

Die Beklagte gestand zu, daß die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Sie stellte jedoch den Antrag, im Urteil auszusprechen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat. Der Kläger habe die eheliche Gemeinschaft verlassen und lebe mit Herta T*** in Lebensgemeinschaft. Nach dem Standpunkt des Klägers habe die Beklagte die Ehe zerrüttet. Sie habe die ihr eingeräumte Befugnis, über die Konten des Klägers zu verfügen, während seines Aufenthaltes bei den UN-Truppen auf den Golanhöhen mißbraucht und übermäßige Schulden gemacht; sie habe die Schulden und die Bankpost vor dem Kläger verheimlicht; sie habe die Haushaltsführung vernachlässigt, den Kläger beschimpft, beleidigt und tätlich angegriffen. Das Erstgericht schied die Ehe gemäß § 55 Abs. 3 EheG und sprach aus, daß den Kläger das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes arbeitete der Kläger vom Juli bis November 1980 in Allerheiligen im Mürztal. Dort lernte er Herta T*** kennen und nahm zu ihr ehewidrige Beziehungen auf. Der Kläger brachte Herta T*** nach Krumpendorf, wo sie ein von ihm bestelltes Zimmer bezog. Der Kläger hat zumindest einmal mit Herta T*** in diesem Zimmer genächtigt. Im November 1980 bezogen der Kläger und Herta T*** zwei getrennte Wohnungen in Klagenfurt, der Kläger besuchte Herta T*** aber immer wieder und ging mit ihr spazieren. Spätestens seit 1984 unterhält der Kläger geschlechtliche Beziehungen zu Herta T***. Der Grund für seinen Auszug aus der Ehewohnung war seine Beziehung zu Herta T***.

Der Kläger hatte der Beklagten zwar die Befugnis eingeräumt, über seine Gehaltskonten zu verfügen, die Beklagte hat diese Befugnis jedoch nicht mißbraucht. Der Beklagten gelang es vielmehr, diverse, von den Ehegatten gemeinsam eingegangene Schulden (für die Anschaffung eines PKW von ca. 79.000 S, für eine Kücheneinrichtung 42.000 S und für ein Fernsehgerät 18.000 S) zum Teil zurückzuzahlen, vom restlichen Geld mußte die Beklagte leben. Sie lebte aber nicht über ihre Verhältnisse. Sie hat die Kontenüberziehungen dem Kläger nie verheimlicht, der Kläger wußte, daß er enorme Schulden hatte. Die Beklagte verheimlichte auch nicht die Bankpost vor dem Kläger. Als nicht erwiesen nahm das Erstgericht an, daß die Beklagte die Klage samt Ladung zur ersten Tagsatzung in dem von der B*** gegen den Kläger wegen einer Kontoüberziehung von 23.626,32 S angestrengten Prozeß übernahm und mit dem Namen des Klägers unterfertigte; desgleichen wurde nicht als erwiesen angenommen, daß die Beklagte den Haushalt vernachlässigte, den Kläger beschimpfte, beleidigte und ihn tätlich angriff.

Nach der Auffassung des Erstgerichtes seien die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe nach § 55 Abs. 3 EheG und den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG gegeben. Dem Kläger sei der Beweis nicht gelungen, daß die Beklagte durch die behaupteten Eheverfehlungen die Ehe zerrüttet habe. Durch seinen Auszug aus der Ehewohnung und die Aufnahme ehewidriger Beziehungen zu Herta T*** habe vielmehr der Kläger die Ehe allein schuldhaft zerrüttet.

Das Berufungsgericht bestätigte das vom Kläger nur im Verschuldensausspruch angefochtene Ersturteil. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel und die behauptete Aktenwidrigkeit liegen nicht vor. Mit den Revisionsausführungen zu diesen Anfechtungsgründen versucht der Kläger im wesentlichen nur die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen, die jedoch einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs. 3 ZPO Abstand genommen. Unrichtig ist, daß sich die Vorinstanzen mit der Behauptung des Klägers, er sei im Jahre 1980 deshalb aus der Ehewohnung ausgezogen, weil ihm die Beklagte einen Tritt versetzt habe, nicht beschäftigt hätten. Die Vorinstanzen haben eine Tätlichkeit der Beklagten nicht als erwiesen angenommen. Zu den behaupteten Kontoüberziehungen sind nähere Feststellungen entbehrlich. Das Eingehen von Schulden durch Kontoüberziehungen könnte der Beklagten nur dann als Eheverfehlung angelastet werden, wenn dies trotz Abmahnung oder hinter dem Rücken des Klägers erfolgt wäre (Hoffmann-Stephan, EheG2 481; vgl. auch EFSlg. 48.759, 13.798). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich jedoch, daß die Kontoüberziehungen der Beklagten dem Kläger bekannt waren und er dagegen nichts unternahm, diese somit billigte. Damit erweist sich aber auch der Standpunkt des Klägers als unberechtigt, das Berufungsgericht habe ihm zu Unrecht das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe angelastet. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen fällt der Beklagten keine Eheverfehlung zur Last. Die Aufnahme ehewidriger Beziehungen des Klägers zu Herta T*** und die damit verbundene Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch ihn stellen schwere Eheverfehlungen dar, die nach den Feststellungen auch die alleinige Ursache für die Zerrüttung der Ehe waren.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E15804

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00654.88.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19881020_OGH0002_0070OB00654_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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