TE OGH 1988/10/24 9ObA188/88

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Veröffentlicht am 24.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Roman Merth und Dr. Friedrich Kaiser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***, vertreten durch den Landeshauptmann

Dr. Josef K***, Graz-Burg, dieser vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Dr. Herlinde H***, Oberärztin, Graz, Uhlirzgasse 9, vertreten durch Dr. Leopold Mittelbach, Rechtsanwalt in Graz,

2) Dr. Beat H***, Univ.-Prof. und Klinikdirektor, München, Schalleistraße 42/3, vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 1) S 1,034.478,49 sA und Feststellung (S 450.000,--), 2) S 344.826,15 sA und Feststellung (S 150.000,--), infolge Revision der klagenden und der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. April 1988, GZ 8 Ra 29/88-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. Juli 1987, GZ 33 Cga 4/87-21, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit S 15.874,65 (darin S 1.443,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.793,05 (darin S 617,55 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der von der klagenden Partei geltendgemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist zur Revision der klagenden Partei auszuführen, daß es im vorliegenden Fall nicht allein auf die Ergebnisse des Vorprozesses 23 Cg 305/82 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ankommt, da es die klagende Partei in diesem Verfahren unterließ, den nunmehr Beklagten den Streit zu verkünden (§ 4 Abs. 4 DHG). Die in beiden Verfahren getroffenen Feststellungen sind auf Grund der im vorliegenden Verfahren ausgeführten Einwendungen der Beklagten nicht zur Gänze identisch. Insoweit hat es sich auf Grund der neuerlichen Einvernahme des medizinischen Sachverständigen zusätzlich ergeben, daß die notwendigen personellen Voraussetzungen und technischen Hilfsmittel für die erforderlichen intensivmedizinischen Maßnahmen auch auf der Infektionsabteilung "ausreichend" vorhanden waren und daß das Erkennen der richtigen Handlungsweise von der Erstbeklagten als Oberärztin nach ihrem Wissen und Erfahrungsstand auch dann zu erwarten war, wenn es keine einschlägigen Anweisungen für das Verhalten in Notfällen gegeben hätte. Eine Sorgfaltsverletzung durch den Zweitbeklagten wurde nicht festgestellt; die nicht erfolgte Schulung der Erstbeklagten war für den Schadenseintritt nicht kausal. Mit ihren Ausführungen hinsichtlich der Erstbeklagten, die (strengen) Kausalitätserfordernisse der Haftung des Arbeitgebers müßten in gleicher Weise auf den Arbeitnehmer angewendet werden, verkennt die klagende Partei, daß die Verursachung des Schadens durch die Erstbeklagte ohnehin feststeht und läßt die eine Schadenersatzpflicht beschränkenden Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes völlig außer acht.

Dazu führte das Berufungsgericht eingehend und zutreffend aus, aus welchen Gründen der Erstbeklagten entgegen der Ansicht der klagenden Partei keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, aber auch entgegen der Ansicht der Erstbeklagten keine entschuldbare Fehlleistung vorliegt (vgl. Arb. 8.530, 8.807, 8.985, 9.168, 9.179, 9.771; JBl. 1987, 670 und 737 uva). Dem Einwand der Erstbeklagten, sie habe die nur sehr selten auftretende Erkrankung des Kindes nicht erkennen können, ist entgegenzuhalten, daß ihr Verschulden darin liegt, daß sie nach dem Erkennen der Erstickungsgefahr nicht sofort entsprechend reagierte. Bei Abwägung der vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigten Umstände erscheint die vorgenommene Mäßigung des durch die Erstbeklagte zu leistenden Ersatzes sachgerecht. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E15831

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00188.88.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19881024_OGH0002_009OBA00188_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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