TE OGH 1988/10/24 9ObA148/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Roman Merth und Dr. Friedrich Kaiser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*** A*** V***-AG, Wien 1, Brandstätte 7-9,

vertreten durch Dr. Otto Philp, Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Alfred S***, Angestellter, Brunn am Gebirge, Ottokar Kernstock-Gasse 3, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und Dr. Wolfgang Wagner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 35.076,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Februar 1988, GZ 31 Ra 121/87-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2. Juli 1987, GZ 14 Cga 1080/86-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.829,75 (darin S 257,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat sich die klagende Partei in ihrer Klage nicht nur auf bestimmte Regreßgründe, sondern allgemein auch darauf gestützt, daß der Beklagte den Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt habe und die Schadenersatzforderung im Sinne des § 67 VersVG auf sie übergegangen sei

(vgl. JBl. 1987, 737). Der von der klagenden Partei dem Gericht unterbreitete Sachverhalt umfaßte sohin auch eine fahrlässige Schadensherbeiführung schlechthin, worüber ein verurteilendes Straferkenntnis vorliegt und auch Feststellungen getroffen worden sind. Es ist daher nicht richtig, daß das Berufungsgericht einen anderen Klagegrund als den von der klagenden Partei vorgebrachten zur Entscheidungsgrundlage genommen hat (SZ 42/138). Ebenso ist der Vorwurf ungerechtfertigt, das Berufungsgericht hätte nicht darauf eingehen dürfen, ob der Beklagte den Schaden seinem Arbeitgeber "bei Erbringung seiner Dienstleistungen" zugefügt habe, da es der Beklagte selbst war, der sich darauf berief, daß die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zur Anwendung zu kommen hätten; ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Dienstleistung ist eben Voraussetzung der Anwendung dieses Gesetzes.

Im übrigen ist die Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage durch das Berufungsgericht, daß die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes auf den vorliegenden Schadensfall nicht anzuwenden seien, zutreffend. Es genügt daher, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, soweit er einen unmittelbaren Zusammenhang des Schadensfalls mit seiner Dienstleistung herstellen will. Nach den auf Grund der Aussage des Beklagten selbst getroffenen Feststellungen fuhr er mit dem PKW seines Arbeitgebers in Begleitung eines Arbeitskollegen nach 19.00 Uhr zu einem Heurigen nach Brunn am Gebirge, seinem Wohnort. Er blieb dort bis 23.00 Uhr, worauf er seinen Kollegen nach Kaltenleutgeben nach Hause brachte. Nach Mitternacht entschloß sich der Beklagte zu einem Stadtbummel. Er fuhr nach Wien und kehrte in einem Lokal namens "Conte" ein, wo er bis zur Sperrstunde um etwa 4.00 Uhr blieb. Bei der anschließenden Rückfahrt nach Brunn am Gebirge kam es auf der Triesterstraße zum Schadensfall. Diese Fahrt diente sohin ausschließlich den Privatinteressen des Beklagten (vgl. Arb. 9.143, 10.064, 10.208, 10.359; 9 Ob A 6/88 ua). Er haftet daher ohne die Haftungsbeschränkungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes für den fahrlässig herbeigeführten Schaden. Daß die klagende Partei auf die Geltendmachung des Regreßanspruches verzichtet hätte, hat der Beklagte bisher nicht behauptet.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E15826

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00148.88.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19881024_OGH0002_009OBA00148_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten