Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Roman Merth und Dr. Friedrich Kaiser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Ö*** G*** FÜR DIE G*** Ö***
DIENST, Wien 1., Teinfaltstraße 7, vertreten durch den Vorsitzenden Bundesrat Hofrat Rudolf S***, ebendort, dieser vertreten durch Dr. Rene S***, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, ebendort, wider den Antragsgegner LAND S***, vertreten durch den Landeshauptmann Dr. Josef K***, Graz, Burg, über den gemäß § 54 Abs. 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag, festzustellen
"die vor dem 11. Oktober 1974 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum LAND S*** aufgenommenen Vertragsbediensteten, die nicht behördliche Aufgaben zu besorgen haben, haben Anspruch auf Gehälter, Zulagen und Nebengebühren entsprechend den Bestimmungen der 39. VBG-Novelle, BGBl. 289/1988" wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Der Antragsgegner ist gemäß § 7 ArbVG eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber.
Der Antragsteller führte zur Begründung seines Feststellungsantrages aus, daß die darin relevierte Frage für mehrere 1000 Arbeitnehmer von Bedeutung sei. Er behauptete folgenden weiteren Sachverhalt:
Der Antragsgegner hat mit vor dem 11. Oktober 1974 aufgenommenen Vertragsbediensteten jeweils mit "Dienstvertrag auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948" überschriebene, in ihrem Aufbau den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 VBG folgende Dienstverträge abgeschlossen, die jeweils als Punkt 25 eine der folgenden Klauseln enthielten:
"Auf dieses Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des VGB 1948 (BGBl. Nr. 86/1948) und seine Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung" (diese Klausel wurde bis 1964 verwendet);
"Auf dieses Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des VBG 1948 (BGBl. Nr. 86/1948) in Verbindung mit dem Landesgesetz (LGBl. Nr. 41/1952) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung" (diese Klausel fand ab 1964 bis 1970 Anwendung);
"Auf dieses Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des VBG 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Landesgesetz (LGBl. Nr. 41/1952) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung" (diese Klausel wurde ab 1970 bis 1974 verwendet).
Sämtliche Vertragsformulare wurden vom Antragsgegner aufgesetzt und den betroffenen Vertragsbediensteten zur Unterfertigung vorgelegt.
Auch nach 1974 wurde jede Änderung der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des VBG 1948 vollinhaltlich auf die Landesvertragsbediensteten des LANDES S*** angewendet. Beginnend mit 1. Juli 1975 wurde in jedem einzelnen darauffolgenden Jahr die Änderung der Gehaltstabelle, Nebengebühren- und Zulagenwerte bis einschließlich der am 1. Jänner 1987 erfolgten Bezugsregulierung auch für die Vertragsbediensteten des LANDES S*** wirksam gemacht, ohne daß im Zeitpunkt auch nur einer dieser Änderungen eine entsprechende landesgesetzliche Anordnung existiert hätte. Erstmals die durch die 39. VBG-Novelle vorgenommene allgemeine Gehaltserhöhung wird den genannten Vertragsbediensteten vorenthalten.
Der Antragsteller folgerte aus diesem Sachverhalt, daß diese vor Einbeziehung auch der nicht mit der Besorgung behördlicher Aufgaben betrauten Landesvertragsbediensteten in das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz (LVBG) - mit Novelle vom 21. Februar 1984, LGBl. 34/1984 - getroffenen Vereinbarungen auch weiterhin anzuwenden seien, weil Gesetze auf vorhergegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluß hätten. Aber auch wenn man zum Ergebnis käme, daß ein Sondervertrag zur Aufrechterhaltung der vereinbarten Regelung erforderlich gewesen wäre, ändere dies nichts am Ergebnis, weil die abgeschlossenen Dienstverträge dann als Sonderverträge anzusehen seien. Überdies sei - mit der zitierten Novelle zum Steiermärkischen LVBG - dem übernommenen § 36 VBG ein Absatz 2 angefügt worden, wonach für bestimmte überschaubare Bedienstetengruppen Dienstordnungen erlassen werden konnten. Dadurch sei die Möglichkeit zum Abschluß von Massen-Sonderverträgen eröffnet worden. Der für eine derartige Sonderregelung erforderliche Ausnahmsfall sei durch die Notwendigkeit der Wahrung der wohlerworbenen Ansprüche gegeben. Soweit für derartige Sonderverträge eine Beschlußfassung der Landesregierung oder Formvorschriften vorgesehen seien, handle es sich um einseitige Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer, deren Verletzung die Gültigkeit von zugunsten der Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen nicht berühre.
Schließlich habe der Antragsgegner auch nach der LVBG-Novelle 1984 durch Beschluß der Landesregierung mit 1. Jänner 1985, 1. Jänner 1986 und 1. Jänner 1987 die im Bundesbereich gesetzlich angeordneten Bezugserhöhungen praktisch mitvollzogen. Die landesgesetzliche Deckung sei für die Jahre 1985 und 1986 erst mit der LVBG-Novelle 1986 vom 24. Juni 1986 rückwirkend geschaffen worden; für die Bezugserhöhung zum 1. Jänner 1987 fehle eine derartige gesetzliche Deckung noch heute. Berücksichtige man die vorangehende mehr als zehnjährige Übung, habe die Fortsetzung dieses Verhaltens dahin verstanden werden müssen, daß die zum Abschluß von Sonderverträgen befugte Landesregierung neuerlich zu einer dynamischen Verweisung auf die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des VBG zurückgekehrt sei. Der Antragsgegner beantragte, den Feststellungsantrag abzuweisen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1973 sei § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes aufgehoben worden, weil die darin vorgesehene dynamische Verweisung auf Bundesrecht unzulässig sei. Dies habe zur Novellierung auch des Steiermärkischen LVBG geführt. Bereits die in § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen LVBG 1974 vorgesehene Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen sei bei verfassungskonformer Auslegung daher lediglich im Sinne einer statischen Verweisung aufzufassen. Bei Dauerschuldverhältnissen, deren Bestand in den Geltungsbereich des neuen Gesetzes hineinreiche, gälten die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes für Sachverhalte, die nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes verwirklicht würden, zumal der Landesgesetzgeber nicht zwischen Alt- und Neuverträgen unterscheide. Mit den gegenständlichen Dienstverträgen seien keine Sondervertragsregelungen getroffen worden. Die zeitliche Verzögerung der den Novellen zum VBG entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen ergebe sich aus der Natur der Sache und trete bei allen Bundesländern auf; daraus sei eine stillschweigende Rückkehr zur dynamischen Verweisung auf Bundesrecht nicht zu erschließen. Hätte der Antragsgegner dies ungeachtet der Rechtslage gewollt, wäre auf die zwischenzeitig immer wieder ergangenen LVBG-Novellen verzichtet worden.
Rechtliche Beurteilung
Der Feststellungsantrag ist nicht berechtigt.
Der Antragsteller leitet aus der Bezugnahme auf die jeweilige bundesgesetzliche Regelung der Dienstverhältnisse der Vertragsbediensteten in den bis zum Jahr 1974 abgeschlossenen Dienstverträgen der nicht mit behördlichen Aufgaben betrauten Landesvertragsbediensteten die Bindung an das diese Dienstverhältnisse für Bedienstete des Bundes regelnde VBG ungeachtet der Änderungen der Rechtslage ab. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. Oktober 1963, K II-3/63, ausgesprochen hat, war die gesetzliche Regelung privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die keine behördlichen Aufgaben zu besorgen hatten, gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 bzw. Z 11 B-VG Sache des Bundes. Die gesetzliche Regelung von Arbeitsverhältnissen, die behördliche Aufgaben zum Gegenstand hatten, zu den genannten Gebietskörperschaften fiel hingegen schon vor dem am 1. Jänner 1975 erfolgten Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1974, BGBl. 444/1974, mangels eines Grundsatzgesetzes im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 8 und des eine Regelung des Dienstrechtes einschließlich des Besoldungssystems und des Disziplinarrechtes nach einheitlichen Grundsätzen vorsehenden Art. 21 Abs. 1 B-VG nach Art. 15 Abs. 1 B-VG (§ 3 Abs. 1 ÜG 1920) in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung. Im Rahmen dieser Kompetenz wurden die Dienstverhältnisse der Vertragsbediensteten des LANDES S***, die behördliche Aufgaben zu besorgen hatten, mit Landesgesetz vom 27. Mai 1952, LBGl. 41/1952, im Wege einer dynamischen Verweisung auf das VBG 1948 in seiner jeweiligen Fassung geregelt und eine Anpassung lediglich dahin vorgesehen, daß die den Behörden des Bundes zukommenden Aufgaben von der Landesregierung wahrgenommen werden. Auf die Dienstverhältnisse der nicht mit behördlichen Aufgaben betrauten Vertragsbediensteten des Landes war hingegen bis zur Erlassung dienstrechtlicher Vorschriften auf Grund der mit der B-VG-Novelle 1974 dem Landesgesetzgeber für derartige Dienstverhältnisse eingeräumten Gesetzgebungskompetenz das Angestelltengesetz als im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende bundesgesetzliche Vorschrift in diesen Angelegenheiten gemäß Art. XI Abs. 2 B-VG-Novelle 1974 anzuwenden (siehe die ausführliche Darstellung in Martinek-Schwarz AngG6, Anm. 1 zu § 3). Mit der Gestaltung der Dienstverträge der nicht mit behördlichen Aufgaben betrauten Vertragsbediensteten hat der Antragsgegner lediglich der damaligen Rechtslage Rechnung getragen, unterstellt man ihm das legitime, am Gleichbehandlungsgrundsatz orientierte Interesse an einer gleichartigen Gestaltung der Dienstverhältnisse sämtlicher Landesvertragsbediensteter, unabhängig von ihrer Betrauung mit behördlichen Aufgaben. Daraus, daß der Antragsgegner in diese Dienstverträge nicht bzw. später nicht nur eine Verweisung auf das lediglich eine dynamische Weiterverweisung auf das VBG 1948 enthaltene LVBG 1952 aufnahm, kann daher nicht erschlossen werden, daß der Antragsgegner unabhängig von einer Änderung der Rechtslage, ja sogar der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern die Dienstverhältnisse mit diesen Vertragsbediensteten für alle Zukunft dem Recht des Bundes in seiner jeweiligen Fassung unterstellen wollte. Es handelte sich vielmehr - auch bei der bis 1964 gebräuchlichen Fassung - um eine den Umweg über eine Weiterverweisung vermeidende direkte Verweisung auf die im Steiermärkischen LVBG 1952 für die übrigen Vertragsbediensteten übernommene Regelung, die für die Arbeitnehmer günstiger war als die ansonsten anzuwendenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Der Aufhebung des eine gleichartige dynamische Verweisung auf Bundesrecht wie das LVBG 1952 enthaltenen Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1973, Slg. 7.241, wurde vom Landesgesetzgeber im Bereich des Rechtes der Vetragsbediensteten mit dem LVBG 1974, LGBl. 125/1974, Rechnung getragen. Die Verweisung auf Bundesrecht in § 2 Abs. 1 dieses wieder nur auf mit behördlichen Aufgaben betraute Bedienstete anzuwendenden Gesetzes kann schon nach ihrem Wortlaut "soweit landesgesetzlich und in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage nicht etwas anderes bestimmt ist, sind auf die Landesvertragsbediensteten, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungsrechtes der Vertragsbediensteten des Bundes am Tage der Beschlußfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden", im Zusammenhalt mit dem Wortlaut der Anlage "das Bundesgesetz vom 17. März 1948, BGBl. 86, über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes, in der letzten Fassung BGBl. Nr. 319/1973 wird mit der Maßgabe als Landesgesetz übernommen, daß ......." nur als - nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zulässige - statische Verweisung aufgefaßt werden. Nach § 3 dieses Gesetzes verpflichtete sich das LAND S***, auch mit Landesvertragsbediensteten, die nicht behördliche Aufgaben haben, Dienstverträge nur mit dem Inhalt abzuschließen, der für die mit behördlichen Aufgaben betrauten Landesbediensteten gilt; dies bedeutet, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 14 Ob 123-125/86 ausgesprochen hat, eine Selbstbindung des Antragsgegners und verpflichtete nur diesen zu einem derartigen Vorgehen. Soweit der Antragsgegner daher nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für die nicht mit behördlichen Aufgaben betrauten Vertragsbediensteten die generellen Bezugsänderungen für die Vertragsbediensteten des Bundes übernahm, wäre daraus eine Absicht, die nicht mit behördlichen Aufgaben betrauten Bediensteten anders als die mit behördlichen Aufgaben betrauten Vertragsbediensteten zu behandeln und auf sie weiterhin - unter Verstoß gegen die im § 3 LVBG 1974 normierte Selbstbindung - unabhängig von der Landesgesetzgebung Bundesrecht anzuwenden, nur dann zu erschließen, wenn diese Bezugsänderungen nicht in gleicher Weise auch bei den mit behördlichen Aufgaben betrauten Vertragsbediensteten vorgenommen worden wären. Die dem Landesgesetzgeber mit der B-VG-Novelle 1974 übertragene Kompetenz zur Erlassung von Vorschriften auch für nicht mit behördlichen Aufgaben betraute Vertragsbedienstete des Landes wurde vom steiermärkischen Landesgesetzgeber mit der LVBG-Novelle 1984, LGBl. Nr. 34, in Anspruch genommen; der Landesgesetzgeber hatte dabei aber Art. 21 Abs. 1 Satz 2 B-VG zu beachten, wonach die in den Angelegenheiten des Dienstrechtes erlassenen Gesetze und Verordnungen der Länder von den das Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen des Bundes nicht in einem solchen Ausmaß abweichen dürfen, daß der gemäß Art. 21 Abs. 4 B-VG vorgesehene Wechsel des Dienstes wesentlich behindert wird. Auch mit der neugefaßten Bestimmung des § 2 Abs. 1 laut LVBG-Novelle 1984 wird nicht auf das VBG 1948 in seiner jeweiligen Fassung, sondern, wie sich auch aus der Einleitung der Anlage 2 zur Novelle ergibt ("das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 657/1983, wird mit folgenden Änderungen übernommen"), nur statisch und damit verfassungsrechtlich zulässig auf die damalige Fassung des VBG 1948 verwiesen. Änderungen des VBG 1948 in dieser Fassung wurden für die Vertragsbediensten des LANDES S*** daher nur insoweit wirksam, als sie vom Landesgesetzgeber ausdrücklich übernommen wurden.
Aus dem Umstand, daß mit 1. Jänner 1985, 1. Jänner 1986 und 1. Jänner 1987 durch Beschluß der Landesregierung die im Bundesbereich gesetzlich angeordneten Gehaltserhöhungen praktisch mitvollzogen und bisher erst die Erhöhungen für die Jahre 1985 und 1986 mit der LVBG-Novelle 1986 vom 24. Juni 1986 nachträglich gesetzlich saniert wurden, läßt sich eine schlüssige Aufgabe der dem LAND S*** mit der B-VG-Novelle 1974 übertragenen und mit der LVBG-Novelle 1984 in Anspruch genommenen Gesetzgebungskompetenz zugunsten der bundesgesetzlichen Regelung nicht ableiten. Soweit die Landesregierung den Vertragsbediensteten derartige Bezugserhöhungen ohne die erforderliche gesetzliche Deckung gewährte, hatte sie dies - sollte ihr der nach der Verfassung zuständige Landtag die nachträgliche Genehmigung versagen - dem Landtag gegenüber politisch und staatsrechtlich zu verantworten. Aus dem Umstand, daß der nach Gesetz und Verfassung zur generellen Regelung der Bezüge der Landesvertragsbediensteten berufene Landtag aus den ohne gesetzliche Deckung vorgenommenen Bezugserhöhungen keine Konsequenzen zog, läßt sich für die betroffenen Bediensteten lediglich eine nachträgliche Zustimmung zu den bis dahin gesetzwidrig vorgenommenen Zahlungen und aus dem weiteren Untätigbleiben des Gesetzgebers auch die Genehmigung der Weitergewährung dieser tatsächlich erfolgten Bezugserhöhungen erschließen. Schon im Hinblick auf die auf alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzuwendende Bestimmung des § 867 ABGB (vgl. Rummel in Rummel ABGB Rz 1 zu § 867; Grillberger-Probst-Strasser, Privatrechtsgeschäfte der Gemeinde, 20, insbesondere FN 18) kann daraus aber nicht einmal eine schlüssige Zustimmung des Landtages zu künftigen von der Landesregierung ohne gesetzliche Deckung beschlossenen und durchgeführten Änderungen der Besoldung erschlossen werden. Um so weniger ergibt sich aus diesem Verhalten - Hinnahme bzw. erst nachträgliche Genehmigung von an den besoldungsrechtlichen Regelungen des Bundes orientierten Bezugsänderungen durch die dazu ohne gesetzliche Deckung nicht berufene Landesregierung - eine praktisch einer dynamischen Verweisung auf Bundesrecht gleichzuhaltende und damit gegen die verfasungsrechtliche Kompetenzverteilung verstoßende Verpflichtung des Landesgesetzgebers, bei der künftigen Gestaltung des Besoldungsrechtes Landesvertragsbediensteten die Regelungen des Bundes zu übernehmen. Selbst wenn man nämlich unter Annahme eines von Rechtsprechung und Lehre zu Recht abgelehnten, an den für Vertretung von Rechtssubjekten des Privatrechtes entwickelten Grundsätzen orientierten Vertrauensschutzes auch für Körperschaften des öffentlichen Rechtes (vgl. Rummel aaO Rz 4 zu § 867) eine Duldungsvollmacht des Gesetzgebers annehmen könnte, käme dem Verhalten des Vertreters (Landesregierung) keine weitere Bedeutung zu als dem entsprechenden Verhalten des Vertretenen selbst (Landtag). Durch eine dreimalige Übernahme einer vom Bund für seine Vertragsbediensteten getroffenen Besoldungsregelung durch den Landesgesetzgeber kann nicht eine - gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung verstoßende - Verpflichtung zu einer unveränderten Übernahme auch sämtlicher künftiger Änderungen des Bundesrechtes durch den Landesgesetzgeber begründet werden. Geht man daher davon aus, daß im Hinblick auf die für mit behördlichen Aufgaben betrauten Landesvertragsbediensteten im Steiermärkischen LVBG 1952 vorgesehene dynamische Verweisung auf Bundesrecht das Zitat auch nur des VBG 1948 in seiner jeweiligen Fassung in den Verträgen der nicht mit behördlichen Aufträgen betrauten Landesvertragsbediensteten nur als den Umweg einer Weiterverweisung vermeidende Übernahme der für die mit behördlichen Aufgaben betrauten Vertragsbediensteten geltenden landesgesetzlichen Regelung und nicht als davon unabhängige Übernahme von Bundesrecht anzusehen ist, dann kommt schon mangels Verweisung auf Bundesrecht in den Verträgen nur die Anwendung des jeweiligen Landesrechtes in Frage und stellt sich das Problem einer Einwirkung der LVBG-Novelle 1984 auf vorher "erworbene" Rechte nicht.
Aber selbst dann, wenn man für die bis 1964 abgeschlossenen Verträge - für die zusätzlich auf das LVBG 1952 verweisenden späteren Verträge kommt eine derartige Auslegung wohl überhaupt nicht in Betracht - im Hinblick auf das Zitat nur des VBG 1948 eine Verweisung nur auf Bundesrecht annehmen könnte, wäre diese vertragliche Regelung bezüglich künftiger Änderungen durch die Änderung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern derogiert, sodaß ab Inanspruchnahme der mit der B-VG-Novelle 1974 an die Länder übertragenen Kompetenz zur Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes seiner - auch nicht mit behördlichen Aufgaben betrauten - Bediensteten durch den Antragsgegner mit der LVBG-Novelle 1984 aus der Änderung der bundesgesetzlichen Regelung auch von diesen Landesvertragsbediensteten nicht ein vertraglicher Anspruch auf Besoldung nach Bundesrecht abgeleitet werden kann. Dies hat im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 1987 ÖJZ 1987, 696, zugrundeliegenden Fall keine Minderung wohlerworbener Rechte zur Folge, weil nicht in eine bereits entstandene Rechtsposition eingegriffen wird, sondern nur der Erwerb künftiger Ansprüche durch künftige Gegenleistungen der in Frage kommenden Bediensteten betroffen ist.
Schließlich läßt sich für den Standpunkt des Antragstellers auch nichts daraus gewi nen, daß das Gesetz keine Übergangsregelung für bestehende Verträge enthält. Dauerrechtsverhältnisse sind bei Gesetzesänderungen grundsätzlich nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, soweit sie in dessen Geltungsbereich hinüberreichen, sodaß das rechtliche Schicksal der nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung entstandenen Ansprüche nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist (vgl. JBl. 1976, 481; JBl. 1978, 539; SZ 50/108; 4 Ob 85,86/84; Bydlinski in Rummel ABGB Rz 1 zu § 5). Anders als die Gewährung eines Teiles des Sondergebührenaufkommens an Spitalsbedienstete in dem der Entscheidung 14 Ob 123-125/86 zugrundeliegenden Fall kann die generelle Übernahme der jeweiligen Regelungen des VBG 1948 nicht als von den generellen dienstrechtlichen Bestimmungen abweichende, auch nach neuem Recht mögliche Regelung von Ausnahmsfällen gewertet werden, für die die LVBG-Novelle 1984 durch Übernahme des § 36 VBG über Sonderverträge zwar auch dem Arbeitnehmer gegenüber wirksame Abschlußvoraussetzungen schuf, vor Inkrafttreten der Novelle wirksam zustande gekommene Ausnahmsregelungen aber unberührt ließ. Für die vom Antragsteller angestrebte generelle Abweichung von den Bestimmungen des Steiermärkischen LVBG hinsichtlich der Dienstverhältnisse aller in einem bestimmten Zeitraum aufgenommener, nicht mit behördlichen Aufgaben betrauter Landesvertragsbediensteter bietet die durch die LVBG-Novelle 1984 auch für diese Bediensteten übernommene Bestimmung des § 36 VBG ebensowenig eine Handhabe wie die für bestimmte überschaubare Bedienstetengruppen oder Bedienstete in bestimmten Verwendungen mit Punkt 6.14 der Anlage zur LVBG-Novelle 1984 geschaffene Möglichkeit, den Inhalt der betreffenden Einzelsonderdienstverträge mit durch Verordnung zu erlassenden Dienstordnungen generell zu regeln.
Der Feststellungsantrag war daher abzuweisen.
Anmerkung
E15509European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00518.88.1024.000Dokumentnummer
JJT_19881024_OGH0002_009OBA00518_8800000_000