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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §39 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D in W, geboren 1965, vertreten durch Dr. E LL.M., Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. August 2005, Zl. SD 883/01, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Nach den im angefochten Bescheid getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 17. Februar 2000 eine Frau vorsätzlich am Körper verletzt und zwischen 1. Juli und 8. Juli 2000 unter Verwendung eines verfälschten Personalausweises im Zeitraum zwischen 1. Juli und 8. Juli 2000 in betrügerischer Weise andere an ihrem Vermögen geschädigt, wobei der Gesamtschaden ATS 178.306,68 (EUR 12.958,05) betrug und er gewerbsmäßig vorging, d. h. in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Obwohl über ihn wegen der erstgenannten Straftat am 17. Februar 2000 eine Geldstrafe und wegen der Vermögensstraftaten am 4. Mai 2001 eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr als Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB) verhängt worden waren und gegen ihn der erstinstanzliche Aufenthaltsverbotsbescheid vom 6. September 2001 erlassen worden war, wurde der Beschwerdeführer neuerlich straffällig, indem er am 18. Jänner, 19. Jänner und 21. Jänner 2003 insgesamt rund 55 bis 70 Suchtgiftabnehmern in unzähligen Teilangriffen Cannabis in gewerbsmäßiger Absicht verkaufte und am 21. Jänner 2003 Cannabiskraut zum unmittelbar bevorstehenden Weiterkauf bereithielt. Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Straftaten mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2003 eine teilbedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Er steigerte das vorgenannte strafbare Verhalten insofern, als er in der Zeit von Juli 2003 bis 25. September 2003 insgesamt einige Kilogramm Cannabiskraut - somit eine große Menge im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG - an eine Vielzahl von Suchtgiftkonsumenten und darüber hinaus am 25. September 2003 76,4 g Cannabiskraut an insgesamt zwölf verschiedene Abnehmer verkaufte, wobei er neuerlich gewerbsmäßig handelte. Der Beschwerdeführer wurde deshalb vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 12. Mai 2005 zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von einem Jahr als Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB) verurteilt.
Er ist geschieden und hat Sorgepflichten für zwei Kinder, zu denen er zuletzt wöchentlich Kontakt hatte.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Aufschiebungsantrag im Wesentlichen damit, dass er auf Grund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich hier den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gefunden habe, durch die Strafhaft in der Zwischenzeit den Unrechtsgehalt seiner Straftaten zur Gänze eingesehen habe und daher keine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit mehr bestehe. Darüber hinaus pflege er eine intensive Beziehung zu seinen beiden Kindern, für die er sorgepflichtig sei.
Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil iS des § 30 Abs. 2 VwGG geltend. In Anbetracht seiner zahlreichen Straftaten und insbesondere des Umstandes, dass er trotz des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsverfahrens in massiver Weise neuerlich straffällig wurde und (u.a.) das Verbrechen nach § 28 Abs. 2 und 3 (erster Fall) SMG verübte, sowie im Hinblick auf die sich aus diesem Gesamtfehlverhalten ergebende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12. Oktober 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005180282.A00Im RIS seit
13.01.2006