TE Vfgh Beschluss 2001/10/3 B483/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Keine ausreichende Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages hinsichtlich des behaupteten Rechtsirrtums infolge Erteilung einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde; Abweisung des gleichzeitig eingebrachten Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird keine Folge gegeben.

2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Einschreiter stellte am 30. Juni 2000 einen Antrag auf Wiedererteilung (Verlängerung) der mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 10. Juli 1985 erteilten und bis 9. September 2000 befristeten Lenkberechtigung für die Gruppe 1 (Klassen A und B), welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. September 2000 wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß §3 Abs1 FSG abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Dezember 2000 keine Folge gegeben. Zur Beschwerdeführung gegen diesen Bescheid beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof. Der Antrag wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 2000, Z2001/11/0004-2, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß §61 VwGG iVm. §63 Abs1 ZPO abgewiesen.

2. Mit Schriftsatz vom 23. März 2001 beantragt der Einschreiter nun beim Verfassungsgerichtshof die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der sechswöchigen Frist zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Dezember 2000, ZVerkR-394.056/1-2000/Si, mit der Begründung, der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei ein Irrtum gewesen und nur aus Unkenntnis über die Rechtsvorschriften eingebracht worden.

Gleichzeitig wird neuerlich der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist ist nicht begründet:

Da das VerfGG 1953 in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 leg.cit. die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung (nur) dann nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.

2. Der nach dem Antragsvorbringen dem Einschreiter unterlaufene "Rechtsirrtum" erfüllt die gesetzliche Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit oder der Unabwendbarkeit nicht: Der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Dezember 2000, den der Einschreiter mit Beschwerde anzufechten beabsichtigt, enthielt den Hinweis, daß gegen ihn "innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden" könne. Damit kann von einem - die Wiedereinsetzung im Sinne des §146 Abs1 letzter Satz ZPO nicht hindernden - (lediglich) minderen Grad des Versehens allein schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die belangte Behörde dem Antragsteller eine vollkommen zutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (vgl. VfSlg. 13244/1992).

3. Im Hinblick auf diese Ausführungen (Punkt II.2.) erweist sich auch die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG 1953 abzuweisen war.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B483.2001

Dokumentnummer

JFT_09988997_01B00483_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten