TE OGH 1988/10/25 5Ob589/88

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** V***

registrierte Genossenschaft mbH, Bregenz, Rheinstraße 11, vertreten durch Dr. Franz Bernhard und Dr. Melchior Bechter, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Peter J***, Kaufmann, Hard, Langackerweg 26 a, vertreten durch Dr. Otmar Simma, Dr. Alfons Simma und Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Anfechtung und Zahlung (Streitwert 97.940 S samt Anhang), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 15. März 1988, GZ 1 R 7/88-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 21. Februar 1985, GZ 10 Cg 5439/84-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.243,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 385,80 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der am 17. Juli 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 97.940 S samt 4 % Zinsen seit Klagetag bei sonstiger Exekution in die in der Rechnung vom 18. Juli 1982

angeführten und im Urteilsbegehren in einer Aufstellung näher bezeichneten Fahrnisse sowie die Zahlung jener Beträge für die allenfalls nicht mehr vorhandenen Gegenstände, die in dieser Aufstellung bei den jeweiligen Gegenständen angeführt sind. Es handelt sich bei dieser Klage um eine Anfechtungsklage nach der Anfechtungsordnung, die auf folgende Behauptungen gestützt wurde:

Laut Versäumungsurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. Mai 1982 schulde der Bruder des Beklagten, Werner J***, der klagenden Partei 198.750 S samt Anhang. Per 30. Juni 1984 hafteten hierauf 157.979,81 S samt Anhang unberichtigt aus. Die klagende Partei habe wegen dieser Forderung gegen Werner J*** erfolglos Fahrnisexekution geführt. Beim Bezirksgericht Bregenz seien weitere erfolglose Exekutionsverfahren gegen Werner J*** anhängig. Der Beklagte sei Angehöriger des Schuldners im Sinne des § 4 Abs. 1

AnfO. Das von der klagenden Partei erwirkte Versäumungsurteil gegen Werner J*** sei am 22. Juni 1982 in Rechtskraft erwachsen. Nur 27 Tage später habe Werner J*** die in der Rechnung vom 18. Juli 1982 angeführten Gegenstände an den Beklagten in der Absicht verkauft, durch diese Veräußerung die klagende Partei zu benachteiligen und ihr die letzte noch vorhandene Haftungsmasse zu entziehen. Dem Beklagten sei die Absicht des Werner J***, die klagende Partei durch diese Veräußerung zu benachteiligen, bekannt gewesen. Die Gegenstände befänden sich immer noch beim Schuldner Werner J***. Sie seien identisch mit den im Urteilsbegehren angeführten Gegenständen. Die Bewertung dieser Fahrnisse entspreche den Beträgen, die in der Rechnung des Schuldners vom 18. Juli 1982

verzeichnet sind.

Im Zuge des Verfahrens brachte die klagende Partei weiter vor, daß der Beklagte überdies mit seinem Bruder nur ein Scheingeschäft eingegangen sei, um die klagende Partei zu benachteiligen. Werner J*** habe nicht, wie vom Beklagten behauptet, mit dem Kauferlös Exekutionen befriedigt. Sofern die Gegenstände tatsächlich bezahlt worden sein sollten, was ausdrücklich bestritten werde, stamme das Geld nicht aus Mitteln des Beklagten. Der Beklagte habe an seinen Bruder oder an betreibende Gläubiger in Wirklichkeit nichts gezahlt. Der Beklagte habe die Gegenstände in Kenntnis der Vermögensverschleuderungsabsicht des Werner J*** zu Schleuderpreisen erworben. Werner J*** habe in dem gegen ihn beim Landesgericht Feldkirch anhängigen Ausgleichsverfahren erklärt, daß zwischen ihm und nahen Angehörigen, wozu auch der Beklagte zähle, keine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden habe (Tagsatzung vom 24. Oktober 1984, AS 18 f). Die mit Werner J*** in aufrechter Ehegemeinschaft lebende Ehegattin habe aufgrund des Bestandes der Ehe keinen Geldanspruch auf Unterhalt. Das von ihr Werner J*** angeblich gewährte Darlehen sei notariatsaktspflichtig; ein Notariatsakt liege jedoch nicht vor. Das von Werner J*** behauptete Darlehen seines Schwagers hätte einer devisenrechtlichen Genehmigung bedurft; eine solche sei nicht vorhanden. Außerdem sei das Darlehen nicht zur Rückzahlung fällig gewesen. Sollte Werner J*** Zahlungen geleistet haben, was die klagende Partei ausdrücklich bestreite, so handle es sich lediglich um die Begleichung von Naturalobligationen. Es liege somit eine inkongruente Deckung im Bewußtsein der Benachteiligung vor, die dem Beklagten bekannt gewesen sei und die dieser in Kauf genommen habe.

Die klagende Partei fechte nicht nur das Verpflichtungs-, sondern auch das Erfüllungsgeschäft an, namentlich die Ausstellung der Urkunde über den angeblich mündlich geschlossenen Vertrag. Die klagende Partei stützte ihr Begehren auf sämtliche Anfechtungstatbestände sowie auf den Tatbestand der Sittenwidrigkeit (Tagsatzung vom 4. Dezember 1984, AS 43 f).

Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Er wendete ein, daß er die im Urteilsbegehren angeführten Gegenstände deshalb gekauft habe, um seinem Bruder durch Zahlung von diversen Beträgen die Möglichkeit zu geben, einige Exekutionen zum Teil zu befriedigen. Eine Benachteiligungsabsicht sei nie vorgelegen, weil der Beklagte für die gekauften Gegenstände mehr als den Zeitwert gezahlt habe. Dem Beklagten sei auch eine Benachteiligungsabsicht seines Bruders Werner nicht bekannt gewesen. Sie habe ihm auch nicht bekannt sein müssen. Werner J*** habe nicht die Absicht gehabt, die klagende Partei oder einen anderen Gläubiger durch den Verkauf der Fahrnisse zu benachteiligen. Mit dem Erlös von 108.914 S habe Werner J*** fällige Forderungen anderer Gläubiger abgedeckt und darüber hinaus auch seiner Familie den notwendigen Unterhalt geleistet. Der Beklagte habe sich zu diesem Kauf erst entschlossen, nachdem er von Mag. Peter K***, dem wirtschaftlichen Berater des Werner J***, erfahren habe, daß Werner J*** dringend Geld benötige, um teilweise Exekutionen und andere fällige Forderungen abzudecken. Eine Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO sei nicht möglich, weil die Klage innerhalb der Ausschlußfrist von 2 Jahren ab Abschluß des Rechtsgeschäftes zu erheben gewesen wäre. Dieses Rechtsgeschäft sei aber mündlich schon Anfang 1982 abgeschlossen worden. Nur die Erstellung der Rechnung und die Zahlung des Kaufpreises seien erst am 18. Juli 1982 erfolgt. Dem Beklagten sei es nicht bekannt, ob Werner J*** anläßlich der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erklärt habe, daß er in den letzten 2 Jahren vorher mit nahen Angehörigen keine Rechtsgeschäfte abgeschlossen habe.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Bruder des Beklagten, Werner J***, wurde mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. Mai 1982 zur Zahlung von 198.750 S samt Zinsen und Kosten an die klagende Partei verpflichtet. Per 30. Juni 1984 hafteten hierauf noch 157.979,81 S samt Zinsen unberichtigt aus. Die klagende Partei hat wegen ihrer Forderung gegen Werner J*** erfolglos Fahrnisexekution geführt. Gegen Werner J*** sind beim Bezirksgericht Bregenz andere erfolglose Exekutionsverfahren anhängig.

Werner J*** betreibt ein "Studio für exclusive und individuelle Einrichtungen" in Bregenz. Er befindet sich seit mehreren Jahren in finanziellen Schwierigkeiten. Dies war auch schon im Jahre 1981 der Fall. Auch damals waren gegen ihn zahlreiche Exekutionen anhängig. Am 14. Juli 1981 beantragte Werner J*** die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens. In seinem Antrag erklärte Werner J***, daß zwei Jahre vor der Ausgleichseröffnung keine Vermögensauseinandersetzung mit nahen Angehörigen stattgefunden habe.

Der Beklagte, ein Tischlermeister, war im Jahre 1981 leitender Angestellter in einem Unternehmen. Er beabsichtigte jedoch, sich selbständig zu machen. Am 24. Juni 1981 heiratete er. Er benötigte zur Hausstandsgründung Wohnungseinrichtungsgegenstände. Da der Beklagte um die finanziellen Schwierigkeiten seines Bruders Werner wußte, kaufte er ihm Wohnungseinrichtungsgegenstände und Möbel ab, die aus dem Lagerbestand von dessen Möbelhandelsgeschäft stammten. Außerdem erwarb der Beklagte von Werner J*** eine elektrische Schreibmaschine zum Preis von 10.000 S. Werner J*** stellte dem Beklagten für die Wohnungseinrichtungsgegenstände und die elektrische Schreibmaschine 64.204,48 S in Rechnung. Der Beklagte zahlte diese Rechnung. Daß Werner J*** am 14. Juli 1981 die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragt hatte, erfuhr der Beklagte erst zu einem späteren Zeitpunkt. Der Inhalt des Ausgleichsantrages war dem Beklagten nicht bekannt. Werner J*** trat im Jahre 1981 an Mag. Peter K*** heran, damit dieser für ihn als Betriebsberater tätig sei, wozu sich K*** bereiterklärte. K*** fragte Werner J***, welche flüssigen Mittel vorhanden seien. Werner J*** erwähnte, daß er dem Beklagten verschiedene Fahrnisse verkaufen könnte. Deshalb führten Mag. K*** und Werner J*** mit dem Beklagten im Jänner 1982 Gespräche, die den Kauf von (weiteren) Büroeinrichtungs- und Wohnungseinrichtungsgegenständen zum Inhalt hatten. Der Beklagte wußte zu diesem Zeitpunkt, daß gegen Werner J*** zahlreiche Exekutionen anhängig sind. Es war ihm auch bekannt, daß Werner J*** seinem Schwager und seiner Ehegattin aus gewährten Darlehen einen größeren Geldbetrag schuldete. Der Beklagte erklärte sich bereit, seinem Bruder Werner eine Reihe von Fahrnissen abzukaufen, die er für die Einrichtung seines Büros und auch seiner Wohnung gebrauchen konnte.

Ende Jänner 1982 schlossen der Beklagte und Werner J*** einen mündlichen Kaufvertrag über solche Fahrnisse ab. Sie vereinbarten mündlich jene Preise, die schließlich in der Rechnung vom 18. Juli 1982 aufscheinen. In Gegenwart des Beklagten sagte Mag. K*** zu Werner J***, welche Exekutionen er mit dem Verkaufserlös aus den Fahrnissen befriedigen soll. Der Beklagte entschloß sich zum Kauf der Fahrnisse einerseits deshalb, weil er diese Gegenstände für seinen eigenen Bedarf gebrauchen konnte, und andererseits deshalb, weil er seinem Bruder helfen wollte. Der Beklagte ging davon aus, daß Werner J*** mit dem Geld für die verkauften Gegenstände Exekutionen abwendet. Der Beklagte hatte nicht die Absicht, durch den Kauf dieser Fahrnisse Gläubiger des Werner J*** zu benachteiligen. Neben den im Spruch des Ersturteils (wie im Urteilsbegehren der klagenden Partei) samt den jeweiligen Preisen angeführten Fahrnissen stellte Werner J*** dem Beklagten noch weitere in den Entscheidungsgründen des Ersturteils im einzelnen angeführte Gegenstände in Rechnung. Der Beklagte bezahlte am 8. Juli 1982 den Rechnungsbetrag von 108.914 S in bar. Werner J*** quittierte den Erhalt dieses Betrages auf der Rechnung. Der Beklagte wußte nicht im einzelnen, was Werner J*** mit dem Betrag von 108.914 S machen würde. Er sah es auch nicht als seine Aufgabe an, die Verwendung dieses Geldbetrages durch Werner J*** zu kontrollieren. Tatsächlich zahlte Werner J*** damit hauptsächlich seine Darlehensverbindlichkeiten gegenüber seiner Ehegattin und seinem Schwager zurück und leistete seiner Ehegattin Unterhalt. Die in der Rechnung vom 18. Juli 1982 angeführten Gegenstände wurden dem Beklagten von Werner J*** zum Großteil vor Rechnungslegung übergeben. Ein Teil der Gegenstände (das Plattenregal, Teile des Sofas und die Barhocker) übergab er dem Beklagten erst nachher. Der Eingang der Zahlung von 108.914 S ist im Kassabuch eingetragen. In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes führte das Erstgericht aus, daß der Beklagte den von ihm zu erbringenden Beweis, daß ihm eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte, erbracht habe. Aus den Verkaufsgesprächen mit Mag. K*** und Werner J*** sei nämlich dem Beklagten klar gewesen, daß der Verkaufserlös der Fahrnisse zur Befriedigung der Gläubiger bestimmt war. Es habe für den Beklagten keine Verpflichtung bestanden, sich nach Zahlung des Kaufpreises um die weitere Verwendung des Geldes durch Werner J*** zu kümmern. Weder bei Abschluß des Kaufvertrages noch bei Bezahlung des Kaufpreises sei für den Beklagten eine Benachteiligungsabsicht des Werner J*** erkennbar gewesen. Eine Feststellung, daß zwischen dem vereinbarten Preis der einzelnen Gegenstände und ihrem Wert ein auffälliges Mißverhältnis bestehe, sei durch das Beweisverfahren nicht gedeckt. Die klagende Partei habe einen dem Tatbestand der Vermögensverschleuderung nach § 2 Z 4 AnfO zu unterstellenden Sachverhalt nicht unter Beweis gestellt. Außerdem hätte die klagende Partei die in der genannten Bestimmung normierte Ausschlußfrist zur Klageerhebung von einem Jahr nicht gewahrt. Es bestehe kein Anlaß, den zwischen Werner J*** und dem Beklagten im Jänner 1982 abgeschlossenen mündlichen Kaufvertrag als sittenwidrig zu qualifizieren. Eine Begünstigung einzelner Gläubiger könne nur im Konkursverfahren angefochten werden. Daß die zwischen Werner J*** einerseits und seinem Schwager bzw. seiner Ehegattin andererseits abgeschlossenen Darlehensverträge an Formmängeln leiden, begründe kein Anfechtungsrecht der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten, weshalb die Klage abzuweisen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und erklärte die Revision für zulässig. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens sowie einer unbedenklichen Beweiswürdigung und traf aufgrund einer Beweisergänzung und -wiederholung nachstehende weiteren Feststellungen:

Werner J*** beantragte am 17. Juli 1981 beim Landesgericht Feldkirch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und gab gleichzeitig in seinem vorgelegten Vermögensverzeichnis per 30. Juni 1981 die Erklärung ab, daß innerhalb der letzten 2 Jahre vor Stellung des Ausgleichsantrages mit nahen Angehörigen keine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden habe und innerhalb dieses Zeitraumes auch keine Verfügung über Vermögensgegenstände zugunsten naher Angehöriger vorgenommen worden sei. Mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 21. Juli 1981 wurde über das Vermögen des Werner J***, Inhaber der nicht protokollierten Firma "E***- Individuelle Einrichtungen", Dornbirn, Bahnhofstraße 11, das Ausgleichsverfahren eröffnet. Mit Beschluß dieses Gerichtes vom 11. November 1981 wurde das Ausgleichsverfahren gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 AO eingestellt, weil der Ausgleichsschuldner zur Ausgleichstagsatzung vom 25. September 1981 nicht erschienen war, sodaß der Ausgleichsantrag als zurückgezogen zu gelten hatte. Mit Beschluß vom 11. Februar 1983 sah das Ausgleichsgericht von der Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen des Werner J*** ab. Es vertrat die Auffassung, der ehemalige Ausgleichsverwalter habe am 15. April 1982 berichtet, daß der Ausgleichsschuldner die bevorrechteten Ausgleichsgläubiger mit Ausnahme von Teilen der Lohnforderungen zur Gänze befriedigt habe. Mit den nicht bevorrechteten Gläubigern seien zum Teil Teilzahlungsvereinbarungen getroffen worden, zum anderen Teil werde über den Abschluß solcher Vereinbarungen noch verhandelt. Konkursanträge von Gläubigern seien nicht gestellt worden. Es sei das Vorliegen der Konkursvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit derzeit nicht mehr anzunehmen. In dem gegen Werner J*** beim Landesgericht Feldkirch wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB und mehrerer Vergehen durchgeführten Strafverfahren wurde Werner J*** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB, des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB, des Vergehens des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 114 ASVG schuldig erkannt, hingegen von der weiteren Anklage, in Bregenz am 3. August 1982 einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch geschworen zu haben, indem er vor dem Bezirksgericht Bregenz in der Exekutionssache E 6707/82 einen Offenbarungseid in der Weise ablegte, nur im Besitz von 100 S Bargeld zu sein, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Beklagte Peter J*** wurde im selben Strafverfahren von der wider ihn und Werner J*** erhobenen Anklage, sie hätten am 18. Juli 1982 durch Verkauf der auch hier prozeßgegenständlichen Fahrnisse durch Werner J*** an Peter J*** um 108.914 S die Befriedigung von Gläubigern in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahrens teils geschmälert, teils vereitelt, freigesprochen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Felix H*** erledigte seit 1979 die Buchhaltung des Werner J***. Er erhielt auch die Rechnung vom 18. Juli 1982 samt Zahlungsquittung über den Betrag von 108.914 S zur Verbuchung. Die Buchung scheint im Kassenbericht Nr. 10 unter dem Datum 18. Juli, Beleg Nr. 164, als Eingang auf, doch ist auch festzustellen, daß zwischen der Bereitstellung der Belege durch Werner J*** und der Verbuchung eine gewisse Zeit verstrichen ist, die auch mehrere Wochen gedauert haben konnte.

Werner J*** wendete sich Ende des Jahres 1981 an Mag. Peter K*** mit dem Ersuchen, ihn in finanziellen Angelegenheiten zu beraten. In den folgenden Gesprächen kam die Rede auch darauf, daß verschiedene Fahrnisse an den Beklagten verkauft werden könnten, um Bargeld zu erhalten. Im Jänner 1982 kam es sodann zum mündlichen Abschluß eines Kaufvertrages über jene Gegenstände, die in der Rechnung vom 18. Juli 1982 angeführt wurden. Bei der Bestimmung der Preise der einzelnen Gegenstände ging man von der Überlegung aus, daß diese Preise angemessen seien, d.h. dem Zeitwert entsprechen müssen. Die in der Rechnung vom 18. Juli 1982 enthaltene Bewertung der verkauften Gegenstände entsprach auch ungefähr deren Zeitwert. Es wurde dabei klargestellt, daß der Kaufpreis dazu dienen soll, drohende Exekutionen abzuwenden. K*** empfahl dabei in Gegenwart des Beklagten Werner J***, daß mit dem Kaufpreis die in Exekution gezogenen Forderungen "entsprechend ihrem Alter" befriedigt werden sollten. Auch die Absicht des Beklagten ging dahin, Werner J*** auf diese Weise Geldmittel zur Verfügung zu stellen, um Exekutionen abzuwenden.

Einzelne der gekauften Gegenstände, und zwar ein Stück von vier Einzelküchenmöbeln, ein Holzregal, ein Sofa, zwei bis drei Sachbücher, der Postrufpiepser, ein Teil des Büro- und Zeichenzubehörs, eine Tasche und ein Koffer, zwei Stühle, ein Spiegel und ein Teil der Küchenzubehörteile, befinden sich noch in der Verwahrung des Werner J***.

Die Verwendung des Kauferlöses durch Werner J*** wurde weder von Mag. K*** noch vom Beklagten kontrolliert. Werner J*** befriedigte die andrängenden Gläubiger nicht, sondern verwendete den Verkaufserlös vor allem zur Zahlung von Schulden gegenüber seinem Schwager und seiner Ehegattin, die ihm Gelder in nicht exakt bestimmbarer Höhe geliehen hatten. Es ist aber auch möglich, daß einzelne Lieferanten und exekutiv betreibende Gläubiger teilweise aus diesem Verkaufserlös befriedigt wurden, doch lassen sich hierüber keine näheren Feststellungen treffen.

Zur Rechtsrüge führte das Berufungsgericht aus:

Es sei der klagenden Partei darin beizupflichten, daß alle Rechtshandlungen, soweit sie einer selbständigen rechtlichen Beurteilung zugänglich sind, angefochten werden könnten, wenn durch sie Gläubiger benachteiligt wurden, d.h., daß nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch das erfüllende Verfügungsgeschäft der Anfechtung zugänglich sei. Da das Verpflichtungsgeschäft selbst schon im Jänner 1982 abgeschlossen wurde, liege dasselbe außerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist des § 2 Abs. 3 AnfO, nicht jedoch das Erfüllungsgeschäft vom 18. Juli 1982. Die Anfechtung desselben wäre also möglich. Es sei dabei aber davon auszugehen, daß die Lieferung der Ware an den Beklagten eine kongruente Deckung darstelle, weil der Beklagte nur erhalten habe, was ihm gebührt habe, wobei Lieferungen, welche bis zu einem Tag vor der Erstellung der Rechnung erfolgten, ebenfalls wegen der zweijährigen Anfechtungsfrist nicht mehr beachtlich wären. Aber auch die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises durch den Beklagten habe eine kongruente Deckung geboten, weil Werner J*** auf sie einen fälligen Anspruch gehabt habe. Eine solche Zahlung könne aber unter Umständen dann anfechtbar sein, wenn der Schuldner vom Anfechtungsgegner eine geschuldete Leistung in der Absicht entgegennehme, seine Gläubiger zu benachteiligen, und wenn der Leistende weiß oder wissen mußte, daß der Schuldner das Empfangene nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwenden werde. Nach den Feststellungen war die Verwendung des Gezahlten zugunsten der Gläubiger vereinbart. Soweit damit Gläubiger auch tatsächlich (teil-)befriedigt wurden, welche einen klagbaren Anspruch auf die Zahlung hatten, liege eine benachteiligende Rechtshandlung im Sinne der zitierten Gesetzesstele durch die Entgegennahme der Leistung des Beklagten nicht vor. Dasselbe sei auch anzunehmen, soweit damit die Unterhaltsbedürfnisse der Familienangehörigen des Werner J*** gedeckt wurden, weil damit nur eine gesetzliche Verpflichtung erfüllt worden sei. Sollten die Darlehensgewährungen seitens des Schwagers des Werner J*** den devisenrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen haben, so wären diese Rechtsgeschäfte allerdings nichtig, doch hätte der Schwager des Werner J*** daraus einen Bereicherungsanspruch mangels eines gültigen Rechtstitels (condictio sine causa), weshalb Werner J***

verpflichtet gewesen wäre, jederzeit das gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Dasselbe würde auch für Darlehensgewährungen seitens der Ehefrau des Werner J*** gelten, wenn diese Darlehensgewährungen nicht durch einen Notariatsakt gedeckt waren.

Die Zahlungen an diese Personen wären daher ebenfalls als kongruente Deckung anzusehen.

Nach den vom Berufungsgericht ergänzend getroffenen Feststellungen wurde das angefochtene Rechtsgeschäft nicht in der Absicht abgeschlossen, die klagende Partei oder andere Gläubiger zu benachteiligen. Der Zweck war vielmehr der, Werner J*** aus seiner mißlichen finanziellen Situation herauszubringen, indem Gläubiger befriedigt werden. Darin könne keine Benachteiligungsabsicht liegen. Wenngleich nun aber Werner J*** entgegen den getroffenen Abmachungen den Verkaufserlös nicht dazu verwendete, um die Gläubiger zu befriedigen, welche bereits Exekutionen führten, so könne dies dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, weil er nicht wußte und auch nicht wissen konnte, daß Werner J*** den erhaltenen Kaufpreis verabredungswidrig verwenden werde.

Wenngleich anzunehmen sei, daß sich Werner J*** auch im Juli 1982 und später in statu cridae befunden habe, weshalb er zur gleichmäßigen Befriedigung seiner Gläubiger verpflichtet gewesen wäre, könne dies im Falle einer Anfechtung nach der Anfechtungsordnung deshalb nicht zum Nachteil des Beklagten ausschlagen, weil die Verletzung dieses Gleichbehandlungsgrundsatzes nur im Konkurs die Anfechtung ermögliche. Eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger sei also nur im Konkursverfahren zu erzwingen (Burgstaller in ÖJZ 1979, 148 ff, insbesondere 152). Es sei auch richtig, daß dieser Autor den Standpunkt vertrete, der Gläubiger und Anfechtungsgegner, der einen Vermögensteil des Schuldners erhält (hier der Beklagte durch den Erwerb des Eigentums an den Fahrnissen des Werner J***), dürfe nicht direkt an den Schuldner leisten, sondern müsse aus wichtigen Gründen seine Leistung (hier den Kaufpreis) gemäß § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegen, doch setze eine derartige Anforderung auch nach der Lehrmeinung Burgstallers voraus, daß der Schuldner bei Entgegennahme der Leistung in der Absicht handelte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Da aber im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen ist, daß Werner J*** den Kaufpreis beiseiteschaffte, sondern feststeht, daß er tatsächlich Gläubiger befriedigte, könne auch eine solche Absicht nicht vorausgesetzt werden, weshalb dem Beklagten die Unterlassung der Hinterlegung entgegen der Meinung der klagenden Partei nicht zur Last falle.

Sittenwidriges Handeln seitens des Beklagten scheide ebenfalls aus, weshalb das Erstgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe. Die Revision sei gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO deshalb zuzulassen gewesen, weil die Entscheidung von Rechtsfragen abhänge, deren Lösung für die Rechtsfortentwicklung von Bedeutung sein könne. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 ZPO gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die klagende Partei vertritt zusammengefaßt den Standpunkt, daß aufgrund des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes sämtliche Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO gegeben seien. Bei einer Anfechtung nach dieser Gesetzesstelle müsse der Kläger lediglich die in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten daran als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger beweisen; die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner seien nicht Merkmale des in Rede stehenden Anfechtungstatbestandes und daher nicht vom Kläger zu behaupten und zu beweisen. Es sei vielmehr Sache des Beklagten, in Abwehr einer auf § 2 Z 3 AnfO gestützten Anfechtungsklage konkrete Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die den Schluß rechtfertigen, daß entweder im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners bestanden habe oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht bekannt gewesen sei und auch nicht habe bekannt sein müssen, wobei die Anfechtung, wenn irgendetwas unklar bleibe, Erfolg habe. Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners im Sinne des § 2 AnfO sei nicht nur dann zu bejahen, wenn der Schuldner mit einer Rechtshandlung geradezu die Benachteiligung eines Gläubigers beabsichtige; es genüge das Bewußtsein des Schuldners, daß der Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligt werden kann. Die Redlichkeit des Anfechtungsgegners werde schon bei bloßer Fahrlässigkeit ausgeschlossen; Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners liege insbesondere dann vor, wenn er sich nicht durch eine gewissenhafte Prüfung der Lage des Schuldners davon überzeugt habe, daß die Befriedigung von Gläubigern durch die angefochtene Rechtshandlung nicht beeinträchtigt werden könne. Schließlich sei auch die Empfangnahme einer vom Anfechtungsgegner geschuldeten Leistung durch den Schuldner in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, anfechtbar, wenn der Anfechtungsgegner wisse oder wissen müsse, daß der Schuldner das Empfangene nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwenden, sondern etwa beiseiteschaffen wolle; in diesem Falle dürfe der Anfechtungsgegner nicht direkt an den Schuldner leisten, sondern müsse aus wichtigen Gründen gerichtlich hinterlegen. Diese Rechtsgrundsätze habe das Berufungsgericht nicht beachtet. Es habe alle von ihm selbst erkannten Ungereimtheiten und Unklarheiten zu Lasten der klagenden Partei ausgelegt. Es habe verkannt, daß der Umstand, daß durch die angefochtene Rechtshandlung in erster Linie exekutiv andrängende Gläubiger (älteste Forderungen zuerst usw) befriedigt werden sollten, eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht ausschließe; der Schuldner und der dessen finanzielle Situation kennende Beklagte hätten sich darüber im klaren sein müssen, daß der klagenden Partei (und anderen exekutiv andrängenden Gläubigern) durch die Veräußerung der Fahrnisse die Eintreibung ihrer Forderungen zumindest erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht wird, wenn der Beklagte direkt an seinen Bruder zahlt und die Fahrnisse als letzte Haftungsmasse wegfallen. Es habe übersehen, daß dadurch, daß Werner J*** den Verkaufserlös seiner Gattin und seinem Schwager zukommen ließ und nicht wie besprochen zur Abwendung von Exekutionen verwendete, die Absicht des Werner J*** deutlich werde, die andrängenden Gläubiger zu benachteiligen. Diese Benachteiligungsabsicht des Werner J*** hätte dem Beklagten, der von den zahlreichen Schulden seines Bruders - auch gegenüber Verwandten - gewußt habe, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes bekannt sein müssen. Der Beklagte habe es nicht einmal für notwendig befunden, dafür zu sorgen, daß der Verkaufserlös tatsächlich zur Abwendung der laufenden Exekutionen verwendet werde. Er hätte den Verkaufserlös zumindest gerichtlich hinterlegen müssen. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:

Nach der herrschenden Substantiierungstheorie (Fasching, Lehrbuch, Rz 1040) hat der Kläger alle rechtserheblichen, für die Schlüssigkeit des Begehrens erforderlichen Tatsachen schon in der Klage vorzubringen. Der ein Leistungsbegehren stellende Anfechtungskläger hat daher die angefochtene Rechtshandlung, aus deren Unwirksamkeit er den Leistungsanspruch ableitet, bestimmt zu bezeichnen. Im Rahmen dieser Anfechtungserklärung mag zwar eine Klarstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Tatsachengrundlage möglich und erlaubt sein; dies kann aber nicht dazu führen, daß statt der in der Klage angegebenen eine gänzlich andere Rechtshandlung angefochten und daraus die Berechtigung des Leistungsbegehrens abgeleitet wird (BankArch 1988, 283). Im vorliegenden Fall wurde in der am 17. Juli 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage ein am 18. Juli 1982 über diverse Fahrnisse abgeschlossener Kaufvertrag als die angefochtene Rechtshandlung bezeichnet. Da sich im Beweisverfahren herausstellte, daß der Kaufvertrag bereits im Jänner 1982 abgeschlossen wurde, ist die Anfechtung dieses Kaufvertrages nach § 2 Z 3 AnfO schon wegen Ablaufes der Zweijahresfrist ausgeschlossen. Für die klagende Partei ist aber auch dann nichts gewonnen, wenn man im Hinblick darauf, daß Zahlung bei Exekution in die verkauften Fahrnisse begehrt wird, ungeachtet des Klagevorbringens, die verkauften Gegenstände befänden sich immer noch beim Schuldner, davon ausgehen wollte, daß die Übergabe der verkauften Gegenstände durch den Schuldner an den Beklagten gleichfalls Gegenstand der Anfechtungsklage war. (Die Entgegennahme des vom Beklagten geleisteten Kaufpreises durch den Schuldner wurde von der klagenden Partei in erster Instanz nie ausdrücklich als angefochtene Rechtshandlung bezeichnet. Ein schlüssiges derartiges Vorbringen könnte allenfalls aus dem im Zuge des Verfahrens - aber erst nach Ablauf der Zweijahresfrist - erstatteten und zur Stützung der Klage daher ungeeigneten Vorbringen der klagenden Partei entnommen werden.) Eine erfolgreiche Anfechtung der vom Schuldner vorgenommenen Übergabe der verkauften Fahrnisse an den Beklagten nach § 2 Z 3 AnfO würde voraussetzen, daß es dem Beklagten nicht gelungen ist, konkrete Tatsachen zu beweisen, die den Schluß rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte, wobei verbliebene Unklarheiten zu Lasten des Anfechtungsgegners gehen (ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa BankArch 1987, 657 mit Anm. von Schumacher; BankArch 1988, 503; BankArch 1988, 836).

Dem Vorwurf der klagenden Partei, das Berufungsgericht habe alle von ihm selbst erkannten Ungereimtheiten und Unklarheiten zu ihren Lasten ausgelegt, ist zu erwidern, daß sich die erwähnte Rechtsprechung auf verbliebene Unklarheiten im festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt und nicht auf Erwägungen zur Beweiswürdigung bezieht, die zu konkreten Feststellungen führen; nur um solche Erwägungen zur Beweiswürdigung handelt es sich aber bei den Ausführungen des Berufungsgerichtes, auf die die klagende Partei ihren Vorwurf gründet.

Was die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis des Beklagten hievon anlangt, so ist es ar richtig, daß Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 2 AnfO (§ 28 KO) nicht nur dann vorliegt, wenn feststeht, daß der Schuldner geradezu darauf abgezielt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, sondern auch dann, wenn er andere Ziele, etwa die Begünstigung des Anfechtungsgegners, die Erhaltung von Werten für "später", verfolgt hat und dabei entweder die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder den Eintritt einer solchen Benachteiligung als naheliegend ansah und sich damit - obwohl er diese Benachteiligung nicht bezweckte, sie ihm vielleicht sogar subjektiv unerwünscht war - bewußt und positiv abfand (vgl. König,

Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 136; SZ 27/336 ua, zuletzt etwa JBl. 1984, 495; 8 Ob 26/84; BankArch 1988, 836). Es trifft auch zu, daß hinsichtlich des dem Anfechtungsgegner Bekanntseinmüssens der Benachteiligungsabsicht des Schuldners leichte Fahrlässigkeit genügt (König, Rz 154; JBl. 1979, 603 ua). Hier ist aber von Bedeutung, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, daß die angefochtene Erfüllungshandlung des Schuldners (Übergabe der verkauften Fahrnisse an den Beklagten als Käufer) mit dem ihr zugrunde liegenden nicht anfechtbaren Verpflichtungsgeschäft (im Jänner 1982 abgeschlossenen Kaufvertrag) übereinstimmt, also kongruente Deckung vorliegt, und eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger nur im Konkurs erzwungen werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat daher in SZ 18/21 zu § 2 AnfO ausgesprochen, daß außerhalb des Konkurses eine Benachteiligung der Gläubiger nicht schon dann vorliegt, wenn eine ältere richtige Forderung bezahlt oder gesichert wird und eine jüngere Forderung durchfällt, sondern dazu besondere konkrete Umstände erforderlich sind, welche die an und für sich nicht zu rügende Absicht des Schuldners, einen alten Gläubiger zu befriedigen, erst zur Benachteiligungsabsicht stempeln (ebenso 3 Ob 622/85). In der Entscheidung GerH 1933, 137 wurde ausgeführt, daß eine Begünstigung einzelner Gläubiger nur im Konkurs angefochten werden kann und die Bezahlung einer richtigen und fälligen Forderung eine Benachteiligung im Sinn des § 2 AnfO nur dann darstellen kann, wenn dem Schuldner hiebei im Einverständnis mit dem begünstigten Gläubiger Umtriebe gegen andere Gläubiger zur Last fallen. In der Entscheidung DREvBl. 1940/182 wird dargelegt, daß dann, wenn sich mehrere Gläubiger mit ihren Befriedigungsrechten gegenüberstehen, jede Begünstigung des einen einen Nachteil des anderen bedeutet, wenn beim Schuldner nicht volle Deckung für alle vorhanden ist; allein dieser Nachteil im weiteren Sinn braucht deshalb nicht immer "Benachteiligung" im Sinne des § 2 AnfO, sondern kann auch nur "Begünstigung" im Sinne des § 30 KO sein; dieser Unterschied muß gemacht werden, so schwierig die Unterscheidung im einzelnen Fall auch sein mag, weil er nur im Inhalt der Absicht besteht und deshalb nur aus nach außen hin wahrnehmbaren Umständen erschlossen werden kann; es besteht keine Verpflichtung des einen Gläubigers, auf den anderen Gläubiger Rücksicht zu nehmen, er kann auch zum Nachteil des anderen Gläubigers Befriedigung suchen, solange nicht der Konkurs über das Vermögen des gemeinsamen Schuldners eröffnet ist; eine Benachteiligungsabsicht im Sinne der Anfechtungsordnung ist daher nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn eine ältere richtige und fällige Forderung bezahlt oder sichergestellt wird und eine jüngere Forderung ausfällt, sondern erst bei Hinzutreten besonderer konkreter Umstände, welche erst die Absicht des Schuldners, einen alten Gläubiger zu befriedigen, zur Benachteiligungsabsicht stempeln (vgl. auch Burgstaller in ÖJZ 1979, 151 ff und König Rz 133 sowie für den deutschen Rechtsbereich Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG7, 35).

Geht man von diesen rechtlichen Überlegungen sowie von den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, insbesondere davon, daß der Verkauf der Fahrnisse zu einem angemessenen Preis dazu dienen sollte, dem Schuldner Geldmittel zu verschaffen, um damit die exekutiv betriebenen Forderungen entsprechend ihrem Alter befriedigen zu können (vgl. auch BankArch 1988, 836), aus, dann kann zumindest in der Ansicht des Berufungsgerichtes, dem Beklagten habe bei Übernahme der gekauften Fahrnisse eine allfällige Benachteiligungsabsicht des Schuldners auch nicht bekannt sein müssen, keine rechtliche Fehlbeurteilung erblickt werden. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß auch die Entgegennahme des vom Beklagten geleisteten Kaufpreises durch den Schuldner, wenn sie rechtzeitig angefochten worden wäre, nicht als eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 2 Z 3 AnfO (vgl. dazu Burgstaller in ÖJZ 1979, 153; König Rz 134) qualifiziert werden könnte. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes könnte nicht gesagt werden, der Beklagte hätte wissen müssen, daß der Schuldner das Empfangene nicht zur Befriedigung der (exekutiv andrängenden) Gläubiger verwenden werde.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E15752

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00589.88.1025.000

Dokumentnummer

JJT_19881025_OGH0002_0050OB00589_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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