Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Robert Renner (Arbeitgeber) und Dipl.Ing.Herbert Ehrlich (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dusan S***, Arbeiter, Selo Pervan, YU-78203 Golesi, Jugoslawien, vertreten durch Dr.Beatrice Strnad, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1092
Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Mai 1988, GZ 32 Rs 23/88-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.Juni 1987, GZ 18 Cgs 1057/87-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 19.Dezember 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 26.Februar 1929 geborenen Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension mit der Begründung ab, daß die Wartezeit gemäß § 236 ASVG nicht erfüllt sei.
Der Kläger begehrte, die beklagte Partei zur Gewährung der Invaliditätspension zu verpflichten. Wegen der schweren Erkrankung, Erwerbsunfähigkeit sowie Arbeitslosigkeit und Einkommenslosigkeit bestehe ein Anspruch aus der Versicherung, und zwar selbst bei Nichterfüllung der Wartezeit.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Invaliditätspension gerichtete Begehren des Klägers ab, wobei es seiner Entscheidung zugrundelegte, daß der Kläger zum Stichtag (1.Mai 1986) lediglich im Zeitraum vom 26.Juni 1968 bis 31.Dezember 1974 insgesamt 51 Versicherungsmonate in Österreich, jedoch keine Versicherungsmonate in Jugoslawien erworben habe. Die Wartezeit sei daher nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel. Das Erstgericht sei seiner Anleitungspflicht nachgekommen, zumal es den Kläger ausdrücklich im Rahmen der Ladung zur mündlichen Streitverhandlung aufgefordert habe, Urkunden über weitere Versicherungszeiten vorzulegen. Eine darüber hinausgehende Anleitung sei nicht geboten gewesen und es habe auch kein Anlaß zu amtswegigen Erhebungen bei ausländischen Sozialversicherungsträgern über allfällige weitere Versicherungszeiten bestanden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, es aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht durch das Erstgericht fällt nicht unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (8 Ob 1/86, 7 Ob 564, 565/87 ua). Der Revisionswerber, der in seinem Rechtsmittel ausschließlich die Verletzung der Manuduktionspflicht durch das Erstgericht rügt, macht damit nur schon in der Berufung gerügte Verfahrensmängel erster Instanz geltend. Wie der erkennende Senat in seiner grundsätzlichen Entscheidung SSV-NF 1/32 ausführlich dargelegt hat, hält er auch im Verfahren in Sozialrechtssachen an der seit der Entscheidung SZ 22/106 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fest, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden können. Dem Revisionsgericht ist daher eine Überprüfung des Vorliegens des vom Revisionswerber gerügten Mangels des erstgerichtlichen Verfahrens verwehrt, weil dieser schon vom Berufungsgericht verneint wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E15536European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00274.88.1025.000Dokumentnummer
JJT_19881025_OGH0002_010OBS00274_8800000_000