Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Heinz H***, geboren am 28. Jänner 1972, und der mj. Silvia H***, geboren am 7. Oktober 1976, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ing. Silvio H***, Simon-Denk-Gasse 8/14, 1090 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10. August 1988, GZ 43 R 615/88-180, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4. Juli 1988, GZ 4 P 151/88-175, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erkannte den Vater in Erhöhung der ihm bisher obliegenden Unterhaltsverpflichtung schuldig, ab 1. März 1988 zum Unterhalt des mj. Heinz monatlich S 3.300,-- und zum Unterhalt der mj. Silvia monatlich S 3.000,-- zu bezahlen.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die beiden Kinder befinden sich in Pflege und Erziehung der Mutter, die über ein Einkommen von monatlich S 14.816,-- (einschließlich der beiden Familienbeihilfen) verfügt. Der mj. Heinz hat mit dem Schuljahr 1987/1988 den Pflichtschulbesuch beendet und wird voraussichtlich ab September 1988 eine Lehre in der Staatsdruckerei beginnen.
Der Vater verfügte bis 28. Februar 1988 über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 19.204,--. Den Arbeitsplatz, an dem er dieses Einkommen bezog, hat er freiwillig verlassen, obwohl er dort weiter beschäftigt hätte werden können. Seit 9. März 1988 bezieht er (einschließlich der beiden Familienzuschläge) ein monatliches Arbeitslosenentgelt von S 11.382,--. Er ist nur für die beiden Kinder sorgepflichtig.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, der Umstand, daß der Vater seine Stellung freiwillig aufgegeben habe, könne nicht zu Lasten der Kinder gehen. Ein Unterhaltsschuldner habe entsprechend seinen Fähigkeiten, Neigungen und seiner Ausbildung bzw seinem Berufsstand seine Arbeitskraft einzusetzen, um die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung zu sichern. Es sei daher unter Anwendung der Anspannungstheorie das vom Vater zuletzt ins Verdienen gebrachte Arbeitseinkommen der Unterhaltsbemessung zugrundezulegen. Davon ausgehend sei die dem Vater auferlegte erhöhte Unterhaltsleistung gerechtfertigt.
Dem gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge. Es billigte die Anwendung der Anspannungstheorie durch das Erstgericht und erachtete auf dieser Grundlage die dem Vater auferlegte erhöhte Unterhaltsleistung für angemessen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem erkennbaren Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des vom besonderen Sachwalter der Kinder gestellten Unterhaltserhöhungsantrages abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung gehört nach ständiger Rechtsprechung (Jud 60 = SZ 27/177 uva) die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Zum Bemessungskomplex gehört die Frage der Höhe der Bemessungsgrundlage (EFSlg. 49.878 uva) ebenso wie die Frage, ob nach den Grundsätzen der sogenannten "Anspannungstheorie" vom Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines bestimmten Einkommens vorausgesetzt werden kann (EFSlg. 49.872 uva). Nur derartige Bemessungsfragen betrifft aber der Revisionsrekurs des Vaters. Im Sinne der Vorschrift des § 14 Abs. 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche aus welchen Gründen immer unzulässig (EFSlg. 49.864 uva).
Im Sinne dieser Gesetzesstelle ist daher das vorliegende Rechtsmittel des Vaters als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E15679European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00601.88.1025.000Dokumentnummer
JJT_19881025_OGH0002_0020OB00601_8800000_000