TE OGH 1988/10/25 2Ob628/87

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Melber und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus P***, Kaufmann, 5280 Braunau am Inn, Stadtplatz 13, vertreten durch Dr.Florian Lackner, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wider die beklagte Partei I*** AG, D-8266 Töging am Inn, vertreten durch Dr.Erwin Wlaka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Sachleistung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes vom 14.April 1987, GZ R 58/87-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 5.Dezember 1986, GZ 2 C 183/86-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil sowie das erstgerichtliche Urteil werden dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei verpflichtet ist, dem Kläger ab 1.1.1985 elektrische Arbeit (Strom) von jährlich bis zu 138.000 kWh unentgeltlich zu liefern.

Das darüber hinausgehende Leistungsbegehren wird abgewiesen. Die beklagte Partei hat dem Kläger die mit S 48.994,30 bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten S 3.981,30 Umsatzsteuer und S 5.200,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Die beklagte Partei hat dem Kläger weiters die mit S 16.976,-- bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 816,-- Umsatzsteuer und S 8.000,-- Barauslagen) sowie die mit S 20.766,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 978,70 Umsatzsteuer und S 10.000,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat im Jahre 1984 mit dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Elfriede F*** einen vom Konkursgericht genehmigten Kaufvertrag abgeschlossen, wonach er aus dem Konkursvermögen Teile der Liegenschaft EZ 153 KG Braunau am Inn, und zwar u.a. die Grundstücke 229/1 und 229/2 mit der "B***-Mühle" und den dazugehörigen Gebäuden, kaufte. In diesem Vertrag war unter Punkt IV vereinbart worden, daß die Rechte und Pflichten aus einem zwischen Adolf F***, dem Rechtsvorgänger der Gemeinschuldnerin, und der I***-AG, der nunmehrigen beklagten Partei, geschlossenen Übereinkommen vom 28.Jänner 1948 über "ein Freistrombezugsrecht im Ausmaß von 138.000 kWh jährlich", vom Kläger als Käufer übernommen werden und sich der Masseverwalter als Verkäufer verpflichtet, alle für die Übertragung dieses Bezugsrechtes erforderlichen Erklärungen abzugeben und Urkunden auszustellen.

In der vorliegenden Klage stellt der Kläger den Urteilsantrag, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm beginnend mit 1. Jänner 1985 elektrische Arbeit (Strom) von jährlich bis zu 138.000 kWh unentgeltlich zu liefern, und begründet dieses Begehren wie folgt: Die beklagte Partei habe etwa im Jahre 1947 am Inn ein Kraftwerk errichtet, wodurch der Unterlauf der Enknach eingestaut und solcherart der Weiterbetrieb der auf der Liegenschaft der "F***-Mühle" vorhandenen Wasserkraftanlage verhindert worden sei. In dem von der Wasserrechtsbehörde protokollierten, zum Zwecke der Entschädigung zwischen Adolf F*** und der beklagten Partei geschlossenen Übereinkommen vom 28.Jänner 1947 habe sich die beklagte Partei in § 11 verpflichtet, dem Eigentümer der Wasserkraftanlage Adolf F*** und dessen Rechtsnachfolgern als Ablösung für das Wassernutzungsrecht jährlich eine Energiemenge von 138.000 kWh unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Liegenschaft mit der "F***-Mühle" und der Wasserkraftanlage sei von Adolf F*** auf dessen Erbin Elfriede F*** und sodann im Kaufwege auf den Kläger übergegangen. Dessen Begehren auf unentgeltliche Stromlieferung habe die beklagte Partei mit der Begründung abgelehnt, im Sinne des § 11 des Übereinkommens gehe das Stombezugsrecht nur auf einen Gesamtrechtsnachfolger über. Diese Auslegung sei jedoch unrichtig, weil das zu entschädigende Wassernutzungsrecht in erster Linie die gegenständliche, vom Kläger erworbene Liegenschaft betroffen habe, sodaß "der Rechtsnachfolger an der Liegenschaft in die Rechte des Adolf F*** eingetreten" sei. Nach der Bestimmung des § 13 des Vertrages müsse die Vertragsauslegung nach Treu und Glauben und nach dem Zweck der Vereinbarung erfolgen. Danach sei davon auszugehen, daß die Entschädigung insbesondere für die Liegenschaft "F***-Mühle" erbracht werde. Der Kläger sei bereit, die vertragliche Leistung an der vertraglichen Abnahmestelle zu übernehmen. Die örtliche Zuständigkeit des angefochtenen Gerichtes gründe sich auf die Gerichtsstandvereinbarung in § 14 des genannten Vertrages sowie auf die §§ 88 Abs. 1 und 99 Abs. 1 und 3 JN.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Das Wassernutzungsrecht habe sich nicht auf die vom Kläger gekaufte Liegenschaft EZ 153 mit der "B***-Mühle", sondern auf das Grundstück Nr. 406 mit der "F***-Säge" bezogen und sei nicht verdinglicht gewesen, sodaß es nur auf Universalrechtsnachfolger, nicht aber auf den Kläger als einen der mehreren Einzelrechtsnachfolger übergehen habe können. Auf Grund des Staatsvertrages 1955 sei die Republik Österreich Rechtsnachfolger der beklagten Partei als Vertragspartner des Übereinkommens 1948 geworden, die beklagte Partei handle nunmehr für die österreichische E-Wirtschaft und sei daher für den vorliegenden Rechtsstreit nicht legitimiert. Vertragsgemäß seien die für das abgelöste Wassernutzungsrecht vorzunehmenden Freistromlieferungen an die Übergabestelle Schaltstelle Braunau, Pumpwerk Enknach, zu liefern. Von dort habe ein Erdkabel zum Sägewerk und von diesem eine Freileitung zu der im Stadtgebiet gelegenen Kunstmühle geführt, welche Einrichtungen aber ebenso wie die Messinstrumente usw. nicht mehr vorhanden seien. Der Eigentümer des Grundstückes Nr. 406 habe die Übernahme solcherart selbst unmöglich gemacht und könne eine Leistung daher nicht mehr begehren; das dem Grundstück Nr. 406 zustehende Wassernutzungsrecht sei erloschen. Der Kläger habe aus der Konkursmasse lediglich eine Liegenschaft erworben und sei als Einzelrechtsnachfolger daher nicht Vertragspartner des Übereinkommens 1947. Auch die vertragliche Gerichtsstandvereinbarung sei daher für ihn nicht wirksam und es mangle an der inländischen Gerichtsbarkeit. Schließlich wendete die beklagte Partei Verjährung und Verschweigung des Freistrombezugsrechtes sowie die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein.

Außer Streit gestellt wurde, daß die Übergabestelle laut § 3 des Vertrages einverständlich in das EnknachPumpwerk verlegt wurde, daß die frühere Stromleitung zur B***-Mühle zum überwiegenden Teil abmontiert wurde und daß die Stomversorgung tatsächlich über die Oberösterreichische Kraftwerke-AG erfolgt; weiters das Ausmaß der jährlichen Stromrente mit 138.000 kWh. Die beklagte Partei erklärte sich grundsätzlich bereit, die vertragliche Leistung an der vereinbarten Abnahmestelle an den Rechtsnachfolger des Adolf F*** im Eigentum des Grundstückes Nr. 406 zu erbringen, und verwies darauf, daß sie mangels Vorhandenseins der entsprechenden Anlagen hiezu aber gar nicht in der Lage wäre.

Mit Beschluß ON 19, vom Rekursgericht bestätigt zu ON 25, sprach das Erstgericht aus, daß die inländische Gerichtsbarkeit für diese Rechtssache gegeben sei. In der Sache erkannte es sodann auf Abweisung des Klagebegehrens. Dabei ging es von folgendem Sachverhalt aus:

Die Ehegatten B*** errichteten auf ihrer am Stadtbach liegenden Liegenschaft EZ 153 KG Braunau am Inn mit den Häusern Nr. 155 und 323, das ist die später sogenannte "B***-Mühle", und ebenso auf ihrer an der Enknach liegenden Liegenschaft EZ 410 KG Braunau, Grundstück Nr. 406, der sogenannten "Schopperstätte" mit einer Dampfsäge, jeweils eine "Elektrizitätseinrichtung", welche im Jahre 1910 jeweils als Zubehör der Liegenschaft verbüchert wurde. Vorher waren diese beiden Betriebe jeweils durch Wasserkraft mittels Mühlrädern mit Energie versorgt worden. Die beiden neu errichteten Kraftwerksanlagen wurden durch eine quer durch das Stadtgebiet über eine Strecke von 1 km führende Freileitung verbunden. Das Werk an der Enknach war das leistungsfähigere, die Schaltstelle für die nach Bedarf zugeführten Strommengen lag in der Mühle, welche den höheren Stromverbrauch hatte. Im Jahre 1936 erwarb Adolf F*** die Liegenschaften mit beiden Betrieben. Nach dem Jahre 1938 errichtete die beklagte Partei am Unteren Inn das Kraftwerk Ering-Frauenstein. Dabei wurde ihr vorgeschrieben, die durch die Kraftstufe beeinträchtigten Wasserkraftanlagen einzulösen bzw. deren Eigentümer durch Stromlieferungen zu entschädigen. Durch die Einstauung war auch die Wasserkraftanlage des Adolf F*** an der Enknach unbrauchbar geworden. Einverständlich wurde hierauf von der beklagten Partei auf der Schopperstätte eine Schaltstelle errichtet und ein Verbindungskabel zu einer eigenen Übergabestelle verlegt, welche sich schließlich im Pumpwerk Enknach befand. Die beklagte Partei finanzierte auch die erforderliche Umrüstung von Gleichstrom auf Wechselstrom und nahm sodann die Stromlieferung zur Schopperstätte auf. Vertragsverhandlungen über einen Vertragsentwurf des Jahres 1944, welcher bereits eine Freistromlieferung im Ausmaß von jährlich 138.000 kWh vorsah, wurden erst im Jahre 1946 fortgesetzt. Am 28.Jänner 1947 kam es zu einer ausschließlich das Wasserrecht des Adolf F*** an der Enknach, Grundstück Nr. 406, betreffenden wasserrechtsbehördlichen Verhandlung. Noch vor dieser Verhandlung unterzeichneten Adolf F*** und die beklagte Partei das Übereinkommen vom 28.Jänner 1947. In dessen § 1 wurde festgestellt, daß Entschädigung durch Lieferung elektrischer Energie deshalb gebühre, weil durch die zufolge der Staustufe am Inn hervorgerufene Einstauung der Enknach "die Wasserkraftanlage auf der Bauparzelle

Braunau Nr. 406, Sägewerk F*** ..... durch Verminderung des Gefälles ..... zeitweise auf Null beschränkt worden ist". Nach § 2 ist jährlich kostenlos elektrische Arbeit im Ausmaß von 138.000 kWh zu liefern. Bei Überschreitung dieser Menge wird die weitere Lieferung technisch durch die beklagte Partei, auftrags- und rechnungsmäßig jedoch durch die Oberösterreichische Kraftwerke-AG, vorgenommen. Übergabestelle ist die Schaltstelle Braunau, von wo auf Kosten der beklagten Partei ein Erdkabel verlegt und unterhalten wird. Zwischen Sägewerk und Mühle des Abnehmers Adolf F*** wurde eine von der beklagten Partei beigestellte Freileitung verlegt, die im Eigentum des Abnehmers verbleibt (§ 3). Die Freistrommenge darf "nur für eigene Zwecke des Abnehmers innerhalb seines Anwesens verwendet werden" (§ 7). Der Vertrag gilt bis zum Jahre 2017 und verlängert sich auf die Dauer einer Konzessionsverlängerung (§ 10). Gemäß § 11 gehen "alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf etwaige Rechtsnachfolger des I***, also der beklagten Partei, oder des Abnehmers, automatisch über, welche in diesen eintreten, als ob der Vertrag von diesen selbst geschlossen worden wäre". Nach § 12 bleibt das auf dem Grundstück Nr. 406 für den Abnehmer eingetragene Wasserrecht bestehen und die beklagte Partei ist verpflichtet, im Falle der Stillsetzung der Staustufe die seinerzeitige Wassernutzungsanlage wieder betriebsfähig herzustellen. In dem als "Auslegungsklausel" überschriebenen § 13 legten die Vertragspartner fest, daß die Vertragsklauseln im Falle ihrer Lückenhaftigkeit "nach der Verkehrssitte, nach Treu und Glauben und im Streitfalle durch gerichtliche Entscheidung so auszulegen sind, wie es einer bei beiden Parteien gleichmäßig vorauszusetzenden redlichen Gesinnung entspricht und wie der Vertragszweck es erheischt". Für Streitigkeiten aus dem Vertrag, die nicht gütlich beigelegt werden können, ist das ordentliche Gericht zuständig, der Gerichtsstand ist Braunau am Inn (§ 14). Dieses Übereinkommen wurde in dem vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung erlassenen Bescheid vom 30. Jänner 1947, Wa 114/6/1947, gemäß § 93 Abs. 3 WRG 1934 beurkundet. Im Jahre 1947 lag das Verhältnis des Stromverbrauchs von Mühle und Säge bei 70 : 30, das Energieaufkommen vor der Stillegung betrug am Stadtbach ca. 10 PS und an der Enknach über 80 PS. Nach der Umstellung auf Wechselstrom war die Einspeisung des Stadtbaches unmöglich. Der Mühlenbetrieb wurde bis zum Jahre 1965 geführt. In der Folge wohnte Adolf F*** weiter in der Mühle. Infolge Ablöse des Betriebsrechtes durch den Mühlenfonds im Jahre 1979 ist der Mühlenbetrieb verwaltungsrechtlich 30 Jahre lang nicht mehr zulässig. Im Jahre 1974 wies die beklagte Partei den Adolf F*** auf den vorschriftswidrigen Zustand der in seinem Eigentum stehenden Versorgungsleitung sowie darauf hin, daß eine sichere Stromlieferung nicht mehr garantiert werden könne, und ersuchte ihn um eine Aussprache. Offenbar reagierte Adolf F*** überhaupt nicht und die beklagte Partei lieferte weiterhin Strom, wobei im Bereiche der Mühle nur mehr die Wohnung des Adolf F*** und eine kleine Werkstätte in Benützung standen. Das Sägewerk war ebenfalls bereits stillgelegt worden und es kam dort nur noch zu gelegentlichem Lichtstromverbrauch. Wegen der Aufstockung eines nahegelegenen Krankenhauses wurde ein Teil der zwischen den beiden Betrieben befindlichen Freileitung im Jahre 1976 demontiert. Im übrigen Freileitungsbereich wären die Dachständer zu erneuern gewesen, Adolf F*** hatte jedoch kein Interesse daran. Für die Dauer der Unterbrechung der Freileitung wurde die Mühle von der Oberösterreichischen Kraftwerke-AG an deren Stromnetz angeschlossen, die Stromversorgung für die "Schopperstätte" blieb noch eine Zeit lang wie bisher aufrecht. Adolf F*** wollte sodann die Übertragung des Freistromrechtes an die "Armen Schulschwestern" erreichen und verlangte von diesen bei den mit ihnen hinsichtlich seiner Liegenschaft geführten Verkaufsverhandlungen im Hinblick auf das Strombezugsrecht eine hohe Ablösesumme, welche jedoch abgelehnt wurde. Auch die beklagte Partei lehnte ein derartiges Ansinnen ab. Sie wäre wohl bereit gewesen, das Stromkontingent auf das Grundstück "B***-Mühle" zu übertragen, wenn Elfriede F***, die Erbin des Adolf F***, diese selbst benutzt hätte. In der Folge bot die beklagte Partei eine Ablösesumme von DM 25.000,-- an, Elfriede F*** erbat mit Schreiben vom 6.Februar 1980 eine höhere Summe, worauf die Verhandlungen zum Stillstand kamen. Im Jahre 1980 nahm Elfriede F*** eine Mietpartei auf. Mit Jahresende kündigte die Oberösterreichische Kraftwerke-AG die Abschaltung der Stromanlage aus technischen Gründen an, wobei es aber Elfriede F*** klar war, daß die technische Untersagung wegen des vertragswidrigen Freistrombezuges durch die Mietpartei erfolgte. Bis zur Besitzübernahme durch den Kläger gab es sodann überhaupt keine Stromzufuhr mehr. Elfriede F*** hatte die zwischen den beiden Betrieben vorhandene Freileitung nach deren Unterbrechung schließlich endgültig demontiert. Auch das Gebäude auf der Schopperstätte wurde im Zuge der Verhandlungen mit den "Armen Schulschwestern" abgetragen, und zwar einschließlich der Schaltstelle. Das Kabel zum Pumpwerk wurde durch teilweises Zuschütten unbrauchbar. Zu einem auftrags der Elfriede F*** ergangenen Schreiben wegen des Feistrombezuges für die B***-Mühle teilte die Oberösterreichische Kraftwerke-AG mit Schreiben vom 23. Jänner 1981 mit, daß ab 1.Jänner 1981 kein Freistrom mehr geliefert werden könne, da nach Ansicht der beklagten Partei gemäß § 7 des Vertrages die Anlieferung beim Sägewerk zu erfolgen habe. Mit Schreiben vom 24.Februar 1981 teilte die beklagte Partei mit, daß sie das Freistrombezugsrecht sowohl für das Sägewerk als auch für die Mühle anerkenne, einer Aufspaltung in zwei Bezugsrechte aber nicht zustimme. Schließlich lehnte sie es ab, das Ablöseangebot über DM 25.000,-- zu erneuern, verwies jedoch darauf, zur Vertragserfüllung an der Schaltstelle Braunau über das dort zum Sägewerk gelegte Erdkabel bereit zu sein. Elfriede F*** schloß am 5. August 1981 mit den "Armen Schulschwestern" einen Kaufvertrag über die Liegenschaft Schopperstätte. Ein Nutzungsrecht auf dieser Liegenschaft zur Errichtung technischer Einrichtungen, um die Möglichkeit weiteren Freistrombezuges zu wahren, hat sie sich nicht ausbedungen.

Im Jahre 1983 wurde über das Vermögen der Elfriede F*** der Konkurs eröffnet. Der Kläger benötigt auf den von ihm aus der Konkursmasse gekauften Liegenschaftsteilen Strom zu Heizzwecken und Betriebszwecken im Rahmen seines dort geführten Strickwarenerzeugungsbetriebes. Er ist bereit, die Stromlieferung am Ende des Erdkabels an der Enknach zu übernehmen und eine neue Freileitung zu errichten, ist aber nicht Eigentümer des Grundstückes Nr. 406 und verfügt auch nicht über Servitutsrechte zwecks Errichtung einer Freileitung bis zur B***-Mühle. Die vertragsgemäß erforderlichen und vom Abnehmer zu unterhaltenden Übernahms- und Transporteinrichtungen sind nicht vorhanden. Die beklagte Partei wäre jederzeit in der Lage, einer vertragsgemäßen Stromabnahme zu entsprechen. Für die vom Kläger erworbenen Liegenschaftsteile wurde die EZ 2070 eröffnet. Mitübertragen wurde die Zubehörseigenschaft der Elektrizitätswerkseinrichtung und das Verbot des Betriebes einer Mühle durch 30 Jahre ab 31.Mai 1979. Im Gutsbestand der EZ 153 ist lediglich das Grundstück 711, Weide, verblieben. Es steht im Eigentum der Elfriede F***. Die Anlage der Staustufe Ering-Frauenstein steht im Eigentum der Republik Österreich. Die beklagte Partei ist auf Grund vertraglicher Regelung Betriebsführer des Pumpwerkes Enknach und hat vereinbarungsgemäß als einer der beiden Betreiber die Kosten von Stromablöseleistungen intern zur Hälfte zu tragen. Die Abwicklung der Stromabgabe ab Pumpwerk Enknach zur "Schopperstätte" obliegt nach wie vor ihr.

In der rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht zunächst auf den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz ON 14, womit gemäß § 47 Abs. 1 und 2 JN über seine örtliche Zuständigkeit unanfechtbar (§ 47 Abs. 3 JN) entschieden worden war. Die auf die gemäß § 93 Abs. 3 WRG 1934 (nunmehr § 111 Abs. 3 WRG 1957) erfolgte Beurkundung des Übereinkommens vom 28.Jänner 1948 durch die Wasserrechtsbehörde gestützte Einwendung der Unzulässigkeit des Rechtsweges hielt es für nicht gerechtfertigt. Da die beklagte Partei sowohl bei Vertragsabschluß als auch bei Schluß der mündlichen Verhandlung Betriebsführer im Pumpwerk Enknach gewesen sei und ihr sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Verrichtungen, insbesondere auch die vertragsgemäße Stromlieferung zur "Schopperstätte" oblägen, zu welcher Verpflichtung sie auch selbst stehe, sei ihre Passivlegitimation zu bejahen. Gemäß § 45 IPRG sei auf das vom Klagebegehren erfaßte Rechtsverhältnis österreichisches Recht anzuwenden, denn es gehe auf die schuldrechtliche Verpflichtung der beklagten Partei aus dem Übereinkommen 1948 sowie die Verpflichtung zur Ablöse des Wasserrechtes nach dem Wasserrechtsgesetz 1934 zurück. Mangels späterer verbindlicher Abreden sei die Lösung des Streitfalles primär von der Auslegung des Übereinkommens vom 28.Jänner 1947 abhängig. Dabei sei zunächst die Parteienabsicht und mangels entsprechender Regelung der hypothetische Parteiwille zu erforschen, ergänzend die Übung des redlichen Verkehrs maßgebend. Auszugehen sei von dem im Jahre 1942 erlassenen Bescheid, wonach die beklagte Partei verpflichtet wurde, den Wasserberechtigten Adolf F*** als Eigentümer des Grundstückes Nr. 406, auf welchem sich die festen Einbauten zur Nützung des Enknach-Werkes befanden, durch Ersatzstromlieferung zu entschädigen. Sein Wasserrecht sei gemäß § 1 des Vertrages nur beeinträchtigt gewesen, sodaß es zunächst nicht untergegangen sei. Erst als Adolf F*** die zur Nutzung des Wasserrechtes erforderlichen Einbauten auf der vorgenannten Liegenschaft entfernt habe, sei damit der Untergang des Wasserrechtes als solchem bewirkt worden. Auch das Wasserrecht am Stadtbach habe er auf gleiche Weise verloren. Maßgeblich für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der beklagten Partei sei aber das Übereinkommen vom 28.Jänner 1948, wonach die Ersatzlieferungspflicht so lange gelten sollte, als die Staustufe Ering-Frauenstein betrieben werde. Adolf F*** habe sich damit abgefunden, das Ersatzstromkontingent nicht einmal zur Belieferung seiner eigenen Mieter im "Badhaus" verwenden zu dürfen. Die Ablöseleistungen seien daher deutlich eingeschränkt auf den Bedarf des Abnehmers "innerhalb seines Anwesens" gewesen (§ 7) und gebührten dem Rechtsnachfolger des Adolf F*** auf den begünstigten Liegenschaften, sohin dem Grundstück Nr. 406 und der Liegenschaft EZ 153 KG Braunau am Inn. Rechtlich unerheblich erscheine dabei, ob Adolf F*** einen oder mehrere Rechtsnachfolger habe, ob er seine Liegenschaft einzeln verkaufe, real teile oder insgesamt vererbe und seine Erbin sodann einzelne Liegenschaften veräußert habe bzw. welches Schicksal einzelne Liegenschaften im Konkurs der Gesamtrechtsnachfolgerin erlitten hätten. Die genannten Grundstücke stellten sein durchaus auch teilbares "Anwesen" im Sinne des § 7 des Vertrages dar. Maßgebend erscheine, wer Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes Nr. 406 sei. Dieser könne seinerseits das Ablösekontingent mit anderen Rechtsnachfolgern im Eigentum der B***-Mühle in einem zu vereinbarenden Verhältnis teilen. Elfriede F*** habe sich aber durch den ohne entsprechenden Vorbehalt einer Servitut erfolgten Verkauf des Grundstückes Nr. 406 an die "Armen Schulschwestern" mit der dauernden Unmöglichkeit der Ausübung des Freistrombezugsrechtes abgefunden. Das Strombezugsrecht sei allerdings nicht völlig untergegangen, vielmehr könnten es die "Armen Schulschwestern" als Eigentümer des Grundstückes Nr. 406 bei Herstellung der entsprechenden Transport- und Übernahmseinrichtungen selbst ausüben und auch der klagenden Partei Strom zur Verfügung stellen, so lange der Zusammenhang mit der eigentümlichen Ausübung auf dem ursprünglichen "Anwesen" des Adolf F*** gewahrt bleibe. Dabei könnten der klagenden Partei die Kosten der Strombelieferung aus dem Netz der Oberösterreichischen Kraftwerke-AG angelastet werden. Unabdingbare Voraussetzung der Ausübung des Freistrombezuges durch die klagende Partei sei somit die Herstellung einer Rechtsbeziehung zu den Eigentümern des Grundstückes Nr. 406. Diese hätten allerdings erklärt, an der Ausübung des Strombezugsrechtes nicht interessiert zu sein. Somit habe die klagende Partei das behauptete Recht nicht nachzuweisen vermocht. Eine Verjährung des Bezugsrechtes sei nicht eingetreten, da es in der Willkür des berechtigten Abnehmers liege, dieses Recht auszuüben oder nicht. Mangels Vorhandenseins der erforderlichen Übernahmeeinrichtungen wäre die geforderte Leistung von Freistrom derzeit auch nicht fällig. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, den Betrag von S 300.000,-- übersteigt. Zur Rechtsrüge führte es aus:

Das Übereinkommen 1947 sei ein privatrechtlicher Vertrag, durch dessen wasserrechtsbehördliche Beurkundung eine teilweise dingliche Wirkung dahin eingetreten sei, daß es für und gegen die Rechtsnachfolger im Grundeigentum wirke. Dabei handle es sich um einen lückenhaften Vertrag insoweit, als er für den Fall des Verkaufes des Grundstückes Nr. 406, auf welchem das Kraftwerk an der Enknach gestanden sei, keine Regelung treffe. Diese Lücke sei gemäß § 914 ABGB durch ergänzende Auslegung bzw. nach den Regeln über die Geschäftsgrundlage bzw. Schadenersatzregeln zu schließen. Im Sinne der Vereinbarung sollten Störfälle primär mit den Mitteln der Vertragsauslegung gelöst werden, wobei es zu einer Vertragsanpassung, aber auch einer Vertragsauflösung kommen könne. Hauptzweck der Vereinbarung sei es gewesen, den Verlust der elektrischen Energie aus einem leistungsfähigen Kleinkraftwerk an der Enknach durch die Lieferung von Freistrom abzugelten und nach Auflösung der Staustufe Ering-Frauenstein dieses Kleinkraftwerk durch die beklagte Partei wieder errichten zu lassen. Die Versorgung des Sägereibetriebes und der Mühle mit elektrischem Strom, also die Verwendung desselben, sei nur Nebengesichtspunkt der Vereinbarung, insbesondere wegen der Anpassung und Erneuerung der Motoren und Leitungen zur Mühle, gewesen. Diese enge wirtschaftliche und rechtliche Verknüpfung des Vertrages mit dem Kleinkraftwerk und die Gefahr des Verlustes des Strombezugsrechtes beim Verkauf des Grundstückes Nr. 406 der EZ 410 KG Braunau am Inn sei Adolf F*** und Elfriede F*** als redlich denkenden Vertragspartnern bewußt gewesen, zumal insbesondere letztere die anstehenden Fragen mit der beklagten Partei einvernehmlich, wenn auch ohne Erfolg, habe lösen wollen. Mit dem Verkauf der Liegenschaften des Sägereibetriebes im Jahre 1981 und damit auch des Grundstückes Nr. 406, dem Verzicht auf das Wassernutzungsrecht an der Enknach bzw. der mangelnden Sicherung dieses Rechtes, sowie dem Verzicht auf die damit im Zusammenhang stehenden Leistungsrechte habe Elfriede F*** auch schlüssig zu erkennen gegeben, daß sie mit dem Verkauf des Grundstückes Nr. 406 die Auflösung des Vertrages aus dem Jahre 1947 in Kauf nehme, weil für sie offenbar das Festhalten am Vertrag im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Interessen unzumutbar gewesen sei. Für diese Annahme spreche auch das folgende Verhalten F***, die ab dem Jahre 1981 nichts mehr unternommen habe, das gegenständliche Freistromrecht zu sichern, obwohl es für die "Mühlengrundstücke" werterhöhend gewesen wäre. Bei richtiger Auslegung des Vertrages in Zusammenhalt mit dem Verhalten von Elfriede F*** bzw. der beklagten Partei sei daher vom Untergang des Freistrombezugsrechtes bzw. Deckungsverhältnisses auszugehen. Die Fragen der Verjährung, der Fälligkeit sowie der Unmöglichkeit der Leistung und allenfalls der mangelnden Aktivlegitimation seien daher nicht mehr zu erörtern. Die von der beklagten Partei erhobene Einwendung der Unzulässigkeit des Rechtsweges sei vom Erstgericht zutreffend als nicht gerechtfertigt beurteilt worden. Ebenso habe das Erstgericht richtig erkannt, daß der vorliegende Rechtsfall nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, weil das streitgegenständliche Kraftwerk auf österreichischem Gebiet liege, sich die Vertragsparteien den Entscheidungen der österreichischen Wasserrechtsbehörde unterworfen, einen in Österreich gelegenen Gerichtsstand vereinbart und sich im Verfahren auf österreichisches Recht berufen hätten. Die stärkste Beziehung des Vertrages liege auch in Österreich, denn die beklagte Partei trete in gewissem Umfang für ein österreichisches Elektrizitätsunternehmen ein. Sie sei Vertragspartner des Rechtsvorgängers und habe kein konkretes Vorbringen in der Richtung einer mangelnden Passivlegitimation erstattet.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger eine auf § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung dahin, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gerechtfertigt.

Der Revisionswerber bringt vor, der vorliegende Strombezugsvertrag habe den Charakter eines Dauerschuldverhältnisses. Ein solches könne nur aus wichtigem Grund durch Kündigung aufgelöst werden. Eine Kündigung habe die beklagte Partei nicht erklärt. Auch aus der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 914 ABGB ergebe sich der Fortbestand der Stromlieferungsverpflichtung der beklagten Partei. Im Sinne der in § 13 des Vertrages vereinbarten Auslegungsregeln sei bei der Auslegung auf den Vertragszweck abzustellen. Hiebei ergebe sich, daß das Kraftwerk an der Enknach als das leistungsfähigere vor allem auch der Stromversorgung des Mühlengrundstückes gedient habe. Die Stromlieferungsverpflichtung müsse daher in Bezug auf beide Grundstücke und die darauf befindlichen Betriebe gesehen werden. Im Falle der Veräußerung eines Grundstückes bzw. der Stillegung eines Betriebes würde die Stromlieferungsverpflichtung allein für das verbleibende Grundstück weiter gelten. Die weitere Vorgangsweise bis zum Jahre 1980 lasse erkennen, daß das Mühlengebäude unabhängig vom Grundstück, auf welchem das inzwischen stillgelegte Sägewerk gestanden sei, mit Strom versorgt werden sollte. Diese Verpflichtung zur Stromlieferung sei von der beklagten Partei damals, insbesondere auch durch ihr Schreiben vom 24.Februar 1981, anerkannt worden. In den Verhandlungen mit den "Armen Schulschwestern" sei eine Übertragung des Strombezugsrechtes schließlich nicht zustandegekommen, sodaß davon auszugehen sei, daß eine solche Übertragung an den Erwerber des Grundstückes Nr. 406 ausgeschlossen erscheine. Das Freistrombezugsrecht sei solcherart auf das Mühlengebäude "reduziert" worden. Die Stromabschaltung im Jahre 1980 sei lediglich wegen des vertragswidrigen Strombezuges durch Mietparteien erfolgt, somit nicht auf Dauer und nicht wegen Erlöschens des Bezugsrechtes. Die beklagte Partei vertrete selbst den Prozeßstandpunkt, daß ihre Lieferpflicht ein vom Grundstück Nr. 406 losgelöstes rechtliches Schicksal habe, was sich auch daraus ergebe, daß bei Wegfall dieses Grundstückes die Versorgung der Restliegenschaft Hauptzweck des Vertrages und damit der Stromlieferungsverpflichtung gewesen sei. Bei Vertragsabschluß sei nicht vorhersehbar gewesen, daß das Sägewerk aufgelöst und das Grundstück an das Krankenhaus verkauft bzw. schon vorher im Zuge der Erweiterung des Krankenhausbaues die Freileitung entfernt werde. Es entspreche redlicher Gesinnung, daß die ehedem mit Strom versorgten Liegenschaften weiterhin mit Strom durch die beklagte Partei versorgt werden sollten, denn diese habe den Betrieb des Kleinkraftwerkes an der Enknach unmöglich gemacht. Die beklagte Partei sollte verpflichtet werden, jenen Strom zu liefern, welcher für die beiden Liegenschaften nicht mehr erzeugt werden könne. Die Festsetzung der Übernahmsstelle habe lediglich den damals gegebenen örtlichen Verhältnissen entsprochen, es hätte auch eine andere Stelle gewählt werden können. Da das Grundstück Nr. 406 ohne Rücksicht auf die Strombezugsberechtigung veräußert, dieses also nicht mitveräußert worden sei, müsse davon ausgegangen werden, daß das gesamte Stromkontingent der restlichen Liegenschaft (Mühlengebäude) zur Verfügung stehe. Gemäß § 914 ABGB sei der Schluß gerechtfertigt, daß dies für den Fall der Vorhersehbarkeit durch die damaligen Vertragsparteien im Jahre 1947 deren Wille gewesen wäre. Die beklagte Partei habe auch selbst geäußert, keine Bedenken gegen die Übertragung des Strombezugsrechtes auf das Grundstück F***-Mühle zu haben, wenn dieses von Elfriede F*** selbst benützt werde. Die Annahme, der Verkauf des Grundstückes Nr. 406 sei gleichzusetzen dem Verlust des Strombezugsrechtes, verstoße gegen den Vertragszweck und die Bestimmung des § 914 ABGB. Die Auslegungsklausel des § 13 des Vertrages habe ausschließlich den Zweck, eine vernünftige Neuregelung bei geänderten Verhältnissen zu ermöglichen, nicht aber, die Stromlieferungsverflichtung der beklagten Partei zu beenden oder ungebührlich zu komplizieren. Auch nach den bisherigen Verhaltensweisen sei der hypothetische Wille der Vertragsparteien in diesem Sinne zu interpretieren. Den Revisionsausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Über die von Amts wegen zu prüfende Frage des Vorliegens der Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit haben die Vorinstanzen mit den Beschlüssen ON 19 und ON 25 ausdrücklich abgesprochen und sie bejaht. Diese formell rechtskräftigen Entscheidungen stehen einer neuerlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entgegen (§ 42 Abs. 3 JN; SZ 55/95; NZ 1967, 170 u.a.). Auch auf die in den Entscheidungsgründen der vorinstanzlichen Urteile verworfene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist zufolge der für den Obersten Gerichtshof gegebenen Bindungswirkung nicht einzugehen (SZ 31/74; 5 Ob 638/81; SZ 54/190, SZ 56/114, SZ 57/134; 2 Ob 625/85, 1 Ob 19/87 u.a.). In der Frage der für die Entscheidung der Rechtssache maßgebenden Rechtsordnung haben die Unterinstanzen zutreffend und unbekämpft die Geltung österreichischen Rechtes zugrundegelegt. Da der Kläger Rechtsnachfolger des von der beklagten Partei mit Adolf F*** senen Vertrages zu sein behauptet und sich beide Streitteile auf diesen von der Österreichischen Wasserrechtsbehörde beurkundeten und im Rahmen des § 111 Abs. 3 WRG 1959 auch von ihr auszulegenden Vertrag berufen, ist im Sinne der §§ 35 Abs. 1 und 1 Abs. 1 IPRG von der Geltung österreichischen Rechtes auszugehen. Die Passivlegitimation der beklagten Partei wurde von den Vorinstanzen ebenfalls zutreffend bejaht, zumal die beklagte Partei nach ihrem eigenen Prozeßstandpunkt und nach dem Inhalt ihres an den Rechtsvertreter der Elfriede F*** gerichteten Schreibens vom 9. Juli 1981 als Hälfteeigentümer der Staustufe Ering-Frauenstein zur Erfüllung ihrer im Vertrag vom 28.Jänner 1947 übernommenen Stromlieferungspflicht weiterhin rechtlich und tatsächlich in der Lage ist.

In der Sache selbst kann den Vorinstanzen und der beklagten Partei hinsichtlich der Auslegung des Vertrages vom 28.Jänner 1947 nicht gefolgt werden. Diese Auslegung hat nach der von den damaligen Vertragspartnern getroffenen ausdrücklichen Regelung des § 13 des Vertrages nach der Verkehrssitte und nach Treu und Glauben im Sinne einer bei beiden Parteien gleichmäßig vorausgesetzten redlichen Gesinnung so zu erfolgen, wie es der Vertragszweck erheischt. Danach ist somit primär der Geschäftszweck und der wirtschaftliche Inhalt des Vertrages, wie er von redlichen und vernünftigen Vertragspartnern aufgefaßt wird, entscheidend. Demgemäß muß zunächst unter diesen Gesichtspunkten Zweck und Inhalt des Freistrombezugsrechtes des Adolf F*** geprüft werden. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen und dem Inhalt des Vertrages vom 28.Jänner 1947 wurde durch die von der beklagten Partei vorgenommene Errichtung der Staustufe Ering-Frauenstein das an der Enknach auf der Grundparzelle 406 der EZ 410 KG Braunau am Inn gelegene Kraftwerk des Adolf F*** praktisch unbrauchbar. Adolf F***, der bisher seine beiden Betriebe mit der auf seinen Liegenschaften erzeugten elektrischen Energie selbst versorgt hatte, sollte für diesen in Zukunft gegebenen Verlust - auch das Kraftwerk am Stadtbach auf der EZ 153 KG Braunau am Inn konnte wegen der Umstellung auf Wechselstrom nicht mehr zur Versorgung herangezogen werden durch unentgeltliche Lieferung der bisher von ihm mittels des erstgenannten Kraftwerkes selbst erzeugten Strommenge im vereinbarten Ausmaß von jährlich 138.000 kWh entschädigt werden. Dabei wurde gemäß § 3 des Vertrages vereinbart, daß er den gelieferten Strom nur für eigene Zwecke innerhalb seines Anwesens verwenden darf. Nach dem Wortlaut und Zweck dieser Klausel war er solcherart wie vorher während des Betriebes seiner eigenen Kraftwerksanlagen auch nunmehr weiterhin völlig frei darin, ob er in Zukunft allen oder nur einer Liegenschaft seines "Anwesens" das Freistromkontingent zuführen will.

Nach der Rechtsnachfolgeklausel des § 11 des Vertrages gehen die Rechte und Pflichten "aus diesem Vertrag auf etwaige Rechtsnachfolger" der Vertragspartner automatisch über, welche "in diesen Vertrag eintreten, als ob er von diesen selbst geschlossen worden wäre".

Es ist nun kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, daß nach

dem Vertragszweck dem Adolf F*** durch diese Klausel die Weitergabe

seines obligatorischen - ein quasidingliches Recht liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht vor - Strombezugsrechtes an einen Einzelrechtsnachfolger einverständlich verwehrt werden sollte. Die Möglichkeit einer eigenen Stromversorgung und beliebigen Verwendung hätte er bei Weiterbetrieb seiner eigenen Kraftwerksanlagen jedenfalls gehabt und es besteht kein Anhaltspunkt im Vertrag und auch nicht in den vorinstanzlichen Feststellungen, daß ihm nun diese Möglichkeit bei ersatzweiser Stromversorgung genommen werden sollte. Durch die Einräumung des Freistrombezugsrechtes auch an Einzelrechtsnachfolger war die beklagte Partei nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen Sachlage im Verhältnis zu jener gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger auch offenbar nicht beschwert. Die Annahme der Einräumung auch einer solchen Möglichkeit entspricht im Hinblick auf die bisher bestandene, völlig freie Verfügungsmöglichkeit des Adolf F*** über die von ihm aus seinen Kraftwerksanlagen bezogene Energie ganz offenbar einer Vertragsauslegung gemäß der von beiden Vertragspartnern erklärten redlichen Gesinnung. Anhaltspunkte dafür, daß entgegen dieser bei Vertragsabschluß gegebenen, für die Beteiligten offenkundigen Interessenlage das vertragliche Freistrombezugsrecht an das Eigentum an einer bestimmten Liegenschaft, insbesondere jener, auf welcher das Kraftwerk an der Enknach stand, gebunden oder warum es nur von Gesamtrechtsnachfolgern ausgeübt werden sollte, sind nicht gegeben. Eine derartige Bindung bedeutete eine Einschränkung der bisherigen wirtschaftlichen Verwendungsmöglichkeiten des von Adolf F*** selbst erzeugten elektrischen Stroms und des Wertes seiner solcherart mit eigener Energie versorgten einzelnen Liegenschaften und seiner beiden Betriebe im Verkaufsfalle, welche den Vertragspartnern nicht unterstellt werden kann.

Somit ist die Rechtsnachfolgeklausel des § 11 des Vertrages zweifellos dahin auszulegen, daß unter "etwaige Rechtsnachfolger" sowohl Gesamt- als auch Einzelrechtsnachfolger des Adolf F*** zu verstehen sind. Adolf F*** und seine Rechtsnachfolger waren demgemäß grundsätzlich berechtigt, das Freistrombezugsrecht auch anläßlich des Verkaufes von zum "Anwesen" des Adolf F*** gehörenden Grundstücken mitzuübertragen. Eine solche Übertragung ist im Rahmen des Verkaufes der Liegenschaft Grundstück Nr. 406 an die "Armen Schulschwestern" zufolge deren Ablehnung nicht erfolgt. Das Freistrombezugsrecht verblieb daher zugunsten der anderen, zum "Anwesen" des Adolf F*** bzw. seiner Rechtsnachfolger gehörenden Liegenschaften bestehen. Mit dem zwischen dem Kläger und dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Elfriede F*** geschlossenen Kaufvertrag über die zum vorgenannten "Anwesen" gehörenden Teile der Liegenschaft EZ 153 mit der "B***-Mühle" wurde es sodann ausdrücklich (Punkt IV des Vertrages) an den Kläger übertragen. Dieser ist damit Rechtsnachfolger im Sinne des Punktes 11 des Übereinkommens vom 27.Jänner 1947 geworden und in diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten eingetreten. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei ist das Freistrombezugsrecht nämlich auch weder verjährt noch durch schlüssigen Verzicht des Adolf F*** oder der Elfriede F*** untergegangen. Rechte aus einem Vertrag verjähren im Sinne der Bestimmung des § 1478 ABGB binnen 30 Jahren (vgl die in ABGB MGA32 zu dieser Gesetzesstelle unter E 9 abgedruckten E). Ein schlüssiger Verzicht kann gemäß der Rechtsprechung zu § 1444 ABGB allein aus der längeren Unterlassung der Ausübung eines Rechtes, insbesondere auch bei Dauerschuldverhältnissen, nicht angenommen werden (siehe die in ABGB MGA32 zu § 1444 unter E 17-22 abgedruckten E). Allein aus der Demontage von Freileitungen und sonstigen für den Strombezug erforderlichen Übernahmeeinrichtungen kann schon im Hinblick auf das übrige Verhalten des Adolf F***, der mit den "Armen Schulschwestern" über die Ablöse des Strombezugsrechtes im Jahre 1980 ausdrücklich verhandelte, sowie auch das Verhalten der Elfriede F***, die mit der beklagten Partei über dieses Recht schriftlich verhandelte, keinesfalls ein Verzicht hierauf abgeleitet werden. Das vertragliche Freistrombezugsrecht stand daher im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Elfriede F*** dieser zu, fiel solcherart in die Konkursmasse und wurde vom Masseverwalter rechtswirksam an den Kläger übertragen. Der Kläger ist allerdings mangels Vorhandenseins der nach dem Vertrag von ihm beizustellenden Übernahmeeinrichtungen derzeit tatsächlich nicht in der Lage, die ihm solcherart von der beklagten Partei geschuldete unentgeltliche Stromlieferung zu übernehmen. Diese Unmöglichkeit der Erfüllung durch die Schuldnerin zufolge seines eigenen Verhaltens als Gläubiger geht zu seinen Lasten (vgl Koziol-Welser8 I 225) und steht seinem Leistungsbegehren entgegen. Nach Lehre und Rechtsprechung kann jedoch dann, wenn durch die Leistungsklage die Feststellung eines Umstandes begrifflich und rechtlich notwendig in vollem Umfang gedeckt ist, ein Feststellungsurteil gefällt werden, da kein "aliud", sondern ein "minus" vorliegt (Fasching III 650, derselbe, Zivilprozeß Rz 1451; SZ 46/81; 6 Ob 632/80; SZ 54/180, SZ 58/185 ua). Ein Leistungsbegehren enthält regelmäßig auch das Begehren auf Feststellung der zugrundeliegenden Leistungspflicht (SZ 54/180, 1 Ob 830/82; SZ 58/185, 7 Ob 541/87). Das Leistungsbegehren des Klägers war daher als Feststellungsbegehren zu behandeln und aus den dargelegten Gründen in Stattgebung seiner Klage spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 43 Abs. 2 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 43 Abs. 2 und 50 ZPO.

Anmerkung

E15676

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00628.87.1025.000

Dokumentnummer

JJT_19881025_OGH0002_0020OB00628_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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