Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) S*** DER L***,
Wien 3., Zaunergasse 1-3; 2.) L*** W*** DER F***,
Wien 1., Hegelgasse 8; 3.) L*** N*** DER
F***, Wien 1., Herrengasse 10; 4.) B*** DES
L***, Wien 4., Wiedner Hauptstraße 63, 5.) A. B***
Gesellschaft m.b.H., Wien 3., Seidlgasse 22; 6.) F*** R***
Gesellschaft m.b.H. & Co. W***- UND F*** KG,
Wien 23., Erlauer Straße 187; 7.) Horst R***, Fleischhauermeister, Mödling, Hauptstraße 59; 8.) H*** W*** Gesellschaft m.b.H., Mödling, Herzoggasse 6, sämtliche vertreten durch Dr. Emmerich Fritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) D*** W*** m.b.H. & Co.KG, Brunn am
Gebirge, Johann Steinböck-Straße 7a; 2.) D***
W*** m.b.H., Dornbirn, Wallenmahd 46;
3.) F.M. Z*** F*** Aktiengesellschaft, Dornbirn,
Wallenmahd 46; 4.) Dkfm. Martin Z***, Kaufmann, Dornbirn, Flurgasse 13, sämtliche vertreten durch Dr. Viktor A. Straberger, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 1 Mio; Revisionsrekursinteresse:
S 200.000,--), infolge Revisionsrekurses der erst- und zweitbeklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 20.Juni 1988, GZ 4 R 116/88-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 7.April 1988, GZ 19 Cg 13/88-6, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, anstelle des Ausspruches, daß der von den Abänderungen betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes jeweils S 300.000,--nichtübersteigt,auszusprechen,obder(gesamte)Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt oder nicht.
Text
Begründung:
Punkte 1 bis 3 des von den Klägern gestellten Sicherungsantrages gegen die Erst- und die Zweitbeklagte ud wies die Punkte 4 und 5 dieses Sicherungsantrages sowie den gesamten Sicherungsantrag in bezug auf die Drittbeklagte und den Viertbeklagten ab; die zuletzt genannte Abweisung und ebenso die zu den Punkten 1 und 2 des Sicherungsantrages erlassene einstweilige Verfügung gegen die Erst- und Zweitbeklagte sind in Rechtskraft erwachsen. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Kläger Folge, nicht aber dem Rekurs, den die Erst- und die Zweitbeklagte gegen die zu Punkt 3 des Sicherungsantrages erlassene einstweilige Verfügung erhoben hatten; es erließ die einstweilige Verfügung gegen die Erst- und die Zweitbeklagte auch zu den Punkten 4 und 5 des Sicherungsantrages und sprach aus, daß der von den Abänderungen betroffene Wert der Streitgegenstände, über den es entschieden habe, jeweils den Betrag von S 15.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Revisionsrekurs der Erst- und Zweitbeklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.
Die Kläger beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Die Frage, wie weit das Rechtsmittel der Erst- und Zweitbeklagten gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes zulässig ist, kann auf Grund von dessen Aussprüchen noch nicht beurteilt werden.
Rechtliche Beurteilung
Während nämlich der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der von den Abänderungen betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes jeweils S 15.000,-- übersteige, dem § 527 Abs.1 Satz 2 ZPO entspricht, ist ein Ausspruch, daß der von den Abänderungen betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,- nicht übersteige (oder übersteige), im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat - und der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses naturgemäß größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand - , S 300.000,-- übersteigt oder nicht; im Hinblick auf § 528 Abs.2 Satz 1 ZPO iVm § 526 Abs.3 und § 500 Abs.2 Z 3 ZPO ist daher der weitere Ausspruch erforderlich, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteigt (4 Ob 327/84, 1 Ob 588/87, 4 Ob 412/87, 4 Ob 1/88 ua; vgl. Petrasch, Das neue Revisions(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !175 f und 203 f). Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutions- und im Sicherungsverfahren (§§ 78, 402 Abs.2 EO; 4 Ob 392/83, 4 Ob 327/84, 1 Ob 588/87, 4 Ob 412/87, 4 Ob 1/88 ua). Sollte das Rekursgericht einen S 300.000,-- übersteigenden Wert des gesamten Streitgegenstandes annehmen, dann hätte der in seiner Entscheidung derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (§ 528 Abs.2 iVm § 526 Abs.3 und § 500 Abs.3 ZPO) als gegenstandslos zu entfallen. Dieser Ausspruch schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich, weil ja - wie sich aus der Begründung des Streitwertausspruches ergibt, wo ausdrücklich nur vom "Wert der von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstände" die Rede ist - die zweite Instanz offensichtlich der unrichtigen Auffassung war, es komme nur auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes an, und bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand mit mehr als S 300.000,-- bewerten könnte (4 Ob 327/84, 4 Ob 412/87, 4 Ob 1/88 ua). Dem Rekursgericht war daher in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO die Berichtigung seiner Streitwertaussprüche aufzutragen.
Anmerkung
E15427European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00079.88.1025.000Dokumentnummer
JJT_19881025_OGH0002_0040OB00079_8800000_000